1391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1335 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichts­gesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) werden die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Dadurch werden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG und dem VAG 2016.

Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73 und der Berücksichtigung erster aufgrund der vierten Evaluierungsrunde Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) erforderlich werdender Maßnahmen wurden die folgenden Neuerungen in das FM-GwG aufgenommen:

-       Die bereits bestehenden interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden sollen aufgewertet werden und einen gesetzlichen Rahmen erhalten. Eine wesentliche Aufgabe des zukünftigen Koordinierungsgremiums wird die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sein. Zudem obliegt dem Koordinierungsgremium auch die Aufgabe der laufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der nationalen Risikoanalyse.

-       Eine wesentliche, durch die Richtlinie (EU) 2015/849 vorgegebene Neuerung besteht in einer Erweiterung des risikobasierten Ansatzes: konkrete Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten werden nicht mehr vorgesehen und für verstärkte Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle normiert. Stattdessen sind vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden, wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden und so gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können.

-       Die Online- Identifizierung durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren soll im Rahmen der normalen Sorgfaltspflichten ermöglicht werden, wenn das erhöhte Risiko aufgrund der fehlenden physischen Anwesenheit durch die Auswertung zusätzlicher Daten oder Informationen ausgeglichen wird.

-       Welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, wird künftig von der Europäischen Kommission geprüft und in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (Drittländer mit hohem Risiko).

-       Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen sind zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.

-       Die FMA soll bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zukünftig verstärkt nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Beispielsweise hat sie die im Inland bestehenden Risiken des Finanzsystems in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten. Auch die Häufigkeit und Intensität von Prüfungen ist auf Basis des Risikoprofils der Verpflichteten zu bestimmen.

-       Die von der Richtlinie (EU) vorgesehen Veröffentlichungspflichten und Verwaltungsstrafen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes werden in dem von der Richtlinie verlangten Umfang umgesetzt. Für geringere Pflichtverletzungen sollen Verwaltungsstrafen in der bisherigen Höhe vorgesehen werden und es zudem ermöglicht werden von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen. Dadurch soll je nach Schwere der Pflichtverletzung eine adäquate Reaktion ermöglicht werden.

-       Im Glücksspielgesetz werden zusätzlich zu den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Zudem sollen künftig auch indirekte Beteiligungen an einem Glücksspielkonzessionär einer ordnungspolitischen Prüfung unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Diese Prüfung soll auch den wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung umfassen.

-       Durch eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) wird ein Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle eingeführt, dass auf einer Datenbankanwendung beruht.

In den Art. 3 bis 21 enthält dieses Vorhaben Änderungen und Verweisanpassungen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von § 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind und einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens. So sollen im BWG technische Anpassungen in den BWG-Bestimmungen zum Kapitalpufferregime, Anpassungen im Bilanzschema von Kreditinstituten sowie Maßnahmen zur Beschwerdeabwicklung, im BaSAG die Einführung der automatisationsunterstützte Meldung von Daten zur Einhaltung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, im ZaDIG Anpassungen zur Tragung der Aufsichtskosten und im FMABG Klarstellungen zur Behörden-Zuständigkeit zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen getroffen werden.

Im Hinblick auf die übrigen Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 erfolgt eine gesonderte Umsetzung dieser Neuerungen in den jeweiligen Materiengesetzen.

Die Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 werden mit einem eigenen Bundesgesetz umgesetzt, das die Einrichtung eines Registers vorsieht, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, sonstigen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Christoph Matznetter, Ing. Robert Lugar, Dr. Rainer Hable, Mag. Werner Kogler, Kai Jan Krainer und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1335 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 11 30

                          Ing. Hermann Schultes                                                   Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann