1396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1323 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls

Das Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden gegenwärtig durch das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls, BGBl. III Nr. 302/2013, geschützt.

Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2015 (V 41/2015-11) die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Art 19 Abs 1 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl II Nr 450/2013, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der Verordnung keine Frist bestimmt hat, ist die Aufhebung gemäß Art 139 Abs 5 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten. Im Interesse der reibungslosen Rechtsanwendung erscheint schon aus diesem Grund eine Revision des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens geboten. Da das Abkommen darüber hinaus auch nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) entspricht, wäre diese Revision zum Anlass zu nehmen, neben den erforderlichen Änderungen in Artikel 19 des Abkommens auch einige Anpassungen entsprechend den Vorgaben der OECD vorzunehmen.

Dabei sollen der Titel und die Präambel des Abkommens dem BEPS-Standard (Aktionspunkt 6 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch) angepasst werden. Zusätzlich soll eine entsprechende Musterbestimmung (“Principle-Purpose-Test”) klarstellen, dass das Abkommen im Missbrauchsfall (etwa durch “Treaty-shopping”) keine Anwendung findet. Das Verständigungsverfahren soll entsprechend dem aktuellen OECD-Musterankommen geregelt werden, allerdings ohne Schiedsklausel.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Roman Haider und Mag. Maximilian Unterrainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls (1323 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 11 30

                          Ing. Hermann Schultes                                                   Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann