1397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1324 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern (BGBl. III Nr. 301/2013) ist seit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in Liechtenstein entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer vereinbart.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Aufgrund einer für Österreich geltenden Ausnahmeregelung innerhalb der EU ist das AIA-Abkommen mit der EU für Liechtenstein im Verhältnis zu Österreich erst ab 1. Jänner 2017 anwendbar. Die Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf Österreich veranlassten Liechtenstein und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens.

Die Vertragsstaaten beabsichtigen, Konten von zum 31. Dezember 2016 bestehenden Vermögensstrukturen als „ausgenommene Konten“ im Sinne des Anh. I Abschn. VIII UAbschn. C Nr. 17 des AIA-Abkommens anzusehen. Für diese Konten soll das Abgeltungssteuerabkommen (Teil 3) daher weiterhin anwendbar sein. Teil 4 des Abgeltungssteuerabkommens soll unverändert bleiben und soll somit für sämtliche steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen (weiterhin) angewendet werden. Das Steuerabkommen und die darin vorgesehene, durch liechtensteinische Zahlstellen vorzunehmende effektive Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Vermögenswerten, welche bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder verwaltet sind und an welchen eine in Österreich ansässige betroffene Person nutzungsberechtigt ist, stellt eine gleichwertige, administrativ bewährte und missbrauchsresistente Maßnahme dar, die bei Vermögensstrukturen auch in Zukunft beibehalten werden soll.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Roman Haider und Mag. Maximilian Unterrainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 29. Januar 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (1324 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 11 30

                          Ing. Hermann Schultes                                                   Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann