1398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1327 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist (BGBl. III Nr. 192/2012), kurz Quellensteuerabkommen, ist seit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in der Schweiz entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer vereinbart.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (Abkommen Schweiz-EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Das Abkommen Schweiz-EU wird im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten, inklusive Österreich, am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit des Abkommen Schweiz-EU in Bezug auf Österreich veranlassten die Schweiz und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens. Die Verhandlungen konnten im Oktober 2016 mit der Ausarbeitung des gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden.

Vereinbart wurde die Aufhebung des Abkommens, womit das bisherige Modells des Einbehalts einer Abgeltungssteuer durch Schweizer Finanzinstitute durch den auf das Abkommen Schweiz-EU gestützten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten vollständig abgelöst wird. Die Vertragsstaaten haben sich weiters in einer gemeinsamen Erklärung verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten gestellt werden können, die faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Hermann Lipitsch die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Roman Haider und Mag. Maximilian Unterrainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N. T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (1327 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 11 30

                               Hermann Lipitsch                                                        Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann