Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Artikel 1:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ermächtigung zur unentgeltliche Eigentumsübertragung von historischen Liegenschaften und Objekten des Bundes im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 4 und Abs. 8 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 an das Land Salzburg.

Der Bundesminister für Finanzen wird in diesem Zusammenhang überdies zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung der in der Anlage 1 näher bezeichneten Einrichtungsgegenstände des Bundes (Bundesmobilienverwaltung) an das Land Salzburg im Sinne des § 75 Abs. 1 Z 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 ermächtigt.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz sollen historische Liegenschaften und Mobilien, welche im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung der Burghauptmannschaft Österreich bzw. der Bundesmobilienverwaltung stehen, vom Bund aus Anlass des im Jahr 2016 begangenen Jubiläums „200 Jahre Salzburg bei Österreich“ dem Land Salzburg unentgeltlich in das Eigentum übertragen werden. Hierüber einigten sich die Österreichische Bundesregierung und das Land Salzburg auf politischer Ebene.

Hintergrund der politischen Einigung und Ziel des Gesetzes ist die Herstellung einer der tatsächlichen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur an den genannten kulturell bedeutsamen Liegenschaften, historischen Objekten und vor Ort befindlichen Mobilien. Zu diesem Zwecke wird das Eigentum an den Liegenschaften, Objekten und Mobilien an das Land Salzburg übertragen, wobei gleichzeitig mit der grundbücherlichen Vollziehung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) und ein unentgeltliches Gebrauchsrecht für die bestehenden Nutzungen der Universität Salzburg einzuverleiben ist.

Durch die Übertragung wird unter anderem eine fortdauernde weitere unmittelbare Eigennutzung durch das Land Salzburg gewährleistet und die dauernde Erhaltung der Objekte und Exponate im öffentlichen Interesse auf den genannten Liegenschaften, welche eine große historische und kulturelle Bedeutung im Zusammenhang mit deren fürsterzbischöflicher Provenienz, einen einzigartigen Charakter und einen hohen Identifikationswert, insbesondere für das Bundesland Salzburg und die Salzburger Bevölkerung aufweisen, für die Zukunft sichergestellt, wobei den wirtschaftlichen Belangen des Städtetourismus zusätzlich direkt vor Ort durch Setzung von Impulsen und Anreizen durch Land und Stadt Rechnung getragen werden kann.

Artikel 2:

Aufgrund der im Artikel 1 vorgesehenen unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften und historischen Objekten vom Bund an das Land Salzburg sind die in Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2014, noch angeführten fünf historischen Liegenschaften in Salzburg ersatzlos aus der Tabelle zu streichen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Der Bundesrat kann gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Zu Abs. 1 Z 1: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft am Domplatz, auf der eine Mariensäule steht. Die Säule wurde in den Jahren 1766 bis 1771 unter Fürsterzbischof Sigismund III. Christoph Graf von Schrattenbach von den Brüdern Wolfgang und Johann Baptist Hagenauer errichtet.

Zu Abs. 1 Z 2: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft am Herbert-von-Karajan-Platz, auf der die Hofstallschwemme steht, eine Pferdeschwemme, welche 1693 unter Fürsterzbischof Johann Ernst Graf von Thun und Hohenstein von Johann Bernhard Fischer von Erlach errichtet wurde.

Zu Abs. 1 Z 3: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft am Kapitelplatz, auf der eine Pferdeschwemme steht, welche 1732 unter Fürsterzbischof Leopold Anton Eleutherius Freiherr von Firmian neu errichtet wurde.

Zu Abs. 1 Z 4: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft am Mönchsberg, auf der die Festung Hohensalzburg steht. Der Festungsbau wurde unter Erzbischof Gebhard von Salzburg im Jahre 1077 begonnen und unter seinen Nachfolgern vollendet.

Seit 1953 besteht ein Bestandsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Land Salzburg über die Bestandgabe der Festung Hohensalzburg. Seit 1993 erfolgt die Verwaltung der Festung durch die Salzburger Burgen und Schlösser Betriebsführung (SBSB), einer betriebsähnlichen Einrichtung des Amtes der Salzburger Landesregierung.

Zu Abs. 1 Z 5: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft an der Ecke Residenzplatz/Mozartplatz, auf dem sich die „Neue Residenz“ befindet, ein historisches Gebäude, das 1588 unter Fürsterzbischof Wolf Dietrich von Raitenau begonnen und unter seinen Nachfolgern vollendet wurde. Das Gebäude ist unter anderem Sitz der Salzburger Landesregierung.

Seit 1949 besteht ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Land Salzburg über die Nutzung des Gebäudes. Die Verwaltung der Neuen Residenz erfolgt durch die Salzburger Burgen und Schlösser Betriebsführung (SBSB).

Zu Abs. 1 Z 6: Hierbei handelt es sich um eine Liegenschaft am Residenzplatz, auf der der Residenzbrunnen steht, welcher 1658 bis 1661 unter Fürsterzbischof Kardinal Guidobald Graf von Thun und Hohenstein von italienischen Meistern errichtet wurde.

Die Buchwertermittlung auf Basis der Daten aus der Anlagenbuchführung zur Erstellung der Eröffnungsbilanz (BGBl. II Nr. 434/2011) des Bundes hat für alle sechs Liegenschaften einen Grundstückswert von rund 6,67 Millionen Euro und einen Gebäudewert (Anlagen, Massivbauten) von rund 29,83 Millionen Euro ergeben. Anzumerken ist, dass diese unbeweglichen Vermögenswerte eine kulturelle, historische, künstlerische Bedeutung sowie eine eigene Indentität im Zusammenhang mit der Geschichte des Landes und der Stadt Salzburg aufweisen und entsprechend ihrer örtlichen Lage, Situierung und Zugänglichkeit im öffentlichen Raum besondere Alleinstellungsmerkmale als weithin sichtbare Denkmale aufweisen, die einer bloßen Vermarktung der Immobilien entgegenstehen und daher diese Immobilien im ausschließlichen öffentlichen Eigentum (siehe Verbote im § 6 zugunsten des Bundes) zur Erhaltung des kulutrellen Erbes verbleiben sollen.

Die Übertragung der in § 1 Abs. 1 angeführten Liegenschaften, Objekte und Anlagen sowie sonstiger Baulichkeiten erfolgt in der Weise, dass diese so wie sie bisher vom Land bereits benutzt wurden und wie sie stehen und liegen samt baulichem Zugehör in das Eigentum des Landes übergehen. Davon ausgenommen sind die nicht in § 1 Abs. 2 bezeichneten beweglichen Exponate und Einrichtungsgegenstände.

Zu Abs. 2: Hierbei handelt es sich um die in der Anlage 1 näher bezeichneten Einrichtungsgegenstände, die bisher als Leihgabe dem Land Salzburg unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, die einem fürsterzbischöflichen Konnex unterliegen und überdies in einem örtlich, sachlichen Zusammenhang zu den übertragenen Liegenschaften stehen. Der künstlerische und historische Wert der zu übertragenden Exponate definiert sich unmittelbar durch deren Verwendung im örtlichen Nahfeld zum historisch bedeutsamen Liegenschaftkomplex der Salzburger Residenz. Im Rahmen der Übergabe der Liegenschaften und Objekte an das Land Salzburg sind überdies durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und des Landes die in den Objekten befindlichen weiteren beweglichen Kunstgegenstände zu sichten, zu erfassen und entsprechende Aufzeichnungen und Zuordnungen zu erstellen.

Zu § 2:

Der Bund hat innerhalb der vergangenen zehn Jahre rund sechs Millionen Euro in die Instandsetzung und Instandhaltung der in § 1 genannten Liegenschaften investiert. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle die Liegenschaften und historischen Objekte und Anlagen betreffenden Kosten, Lasten und Verpflichtungen dauernd vom Land Salzburg übernommen. Es ist nicht vorgesehen, dass weitere Finanzmittel des Bundes (z. B. Mittel im Rahmen des Finanzausgleiches zwischen Bund und Ländern) für die künftige Erhaltung der gegenständlichen Immobilien zur Verwendung gelangen.

Zu § 3:

Die Kosten für notwendige Hangsicherungsmaßnahmen (Vermessung, Verfestigung, Abräumung, etc.) zur Gewährleistung der Sicherheit von Festungsbesuchern wurden bislang von der Burghauptmannschaft Österreich getragen. Im Jahr 2016 wurden dafür rund 260.000 Euro aufgewendet. Aufgrund der politischen Einigung zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Landeshauptmann von Salzburg wurde eine Übernahme von diesbezüglichen Zahlungsleistungen durch die Burghauptmannschaft Österreich für Hangsicherungsmaßnahmen bis 31. Dezember 2020 zugesagt, begrenzt mit insgesamt höchstens 0,92 Millionen Euro. Das Land Salzburg hat dabei im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 für angemessene und vom Land zu beauftragende Leistungen Sorge zu tragen.

Zu § 4:

Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass alle Bestandsverträge, Dienstbarkeitsverträge und sonstige Rechte und Pflichten, seien diese bücher- oder außerbücherlich, welche auf oder an den Grundstücken und Objekten derzeit bestehen, auf das Land Salzburg übergehen. Das Eigentum an den Liegenschaften und Objekten wird daher nicht lastenfrei übertragen. Bestehende Bundesnutzungen sind im bisherigen Umfang und Ausmaß ohne Bestandszins, insbesondere jedoch gegen Ersatz der Betriebskosten zu übernehmen. Darunter fällt auch die unentgeltliche Teilnutzung der Neuen Residenz (§ 1 Abs. 1 Z 5) durch die Universität Salzburg, die weiterhin im Rahmen der unentgeltlichen Dienstbarkeit des Gebrauches zu gewährleisten ist. Liegenschaften und darauf befindliche Objekte und Anlagen werden in jenem Zustand übertragen, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden.

Zu § 5:

Die näher bezeichneten Befreiungen gelten ausschließlich für die aufgrund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfügungen über Bundesvermögen an den in § 1 genannten Liegenschaften sowie diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen zur Vornahme der bücherlichen Eigentumsübertragung an das Land Salzburg sowie der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie der Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches zugunsten der Republik Österreich.

Zu § 6:

Die Amtsbestätigung ist Urkunde und Titel für die Verbücherung der Übertragung der in § 1 genannten Liegenschaften ins Eigentum des Landes Salzburg.

Auflage und Basis der unentgeltlichen Eigentumsübertragung der in § 1 genannten Liegenschaften des Bundes an das Land Salzburg ist, dass das Land Salzburg die Liegenschaften, Objekte und Anlagen, welche eine große historischen Bedeutung, einen einzigartigen Charakter und hohen Identifikationswert aufweisen, in ihr alleiniges Eigentum übernimmt und deren Erhaltungskosten im öffentlichen Interesse auf Dauer trägt. Für Zwecke der Sicherung und dauernden Erhaltung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit ist zugunsten der Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot pro übertragender Liegenschaft und bezeichneter Einlagezahl gleichzeitig mit dem Eigentumseintrag im Grundbuch einzuverleiben, womit mögliche spätere vermögensrechtliche Abklärungen oder weitere beabsichtigte Verfügungsmaßnahmen des Landes Salzburg an die Zustimmung des Bundes geknüpft sind, wobei diese Zustimmung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz bedarf. Ausgenommen von der bundesgesetzlichen Bewilligung ist die Abschreibung geringwertiger Trennstücke. Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Eigentumsübertragungen sind im Zuge einer allfälligen endgültigen mit Verfassungsgesetz zu treffenden Vermögensteilung zu berücksichtigen. Das bezeichnete Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauchs ist in der jeweiligen Amtsbestätigung entsprechend inhaltlich auszuformen, um eine Verdinglichung im Grundbuch zu gewährleisten.

Zu Artikel 2:

Aufgrund der im Artikel 1 vorgesehenen unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Objekten vom Bund an das Land Salzburg sind die in Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2014, angeführten fünf historischen Liegenschaften in Salzburg ersatzlos zu streichen und entfallen aus der der Tabelle der Anlage B, womit eine abschließende Eigentumsübertragung an das Land Salzburg erst möglich wird.