1420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1347 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 – 2018 ist es unter anderem ihr Ziel, den Mobilitätsbedarf der Menschen und der Wirtschaft durch eine effiziente, nachhaltige und intermodale Gestaltung des Verkehrssystems unter freier Wahl der Verkehrsmittel für die Zukunft sicherzustellen. Im Rahmen der mittelfristigen Investitionsprogramme werden Maßnahmen im hochrangigen Straßennetz definiert und laufend evaluiert.

Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sicheren, möglichst umweltfreundlichen und leistungsfähigen hochrangigen Straßennetz zu Kosten, die dazu in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, wird durch eine näher ausgeführte Verordnungsermächtigung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von konkreten Straßenbauvorhaben erhöhtes Augenmerk geschenkt. Im Dienste der Verfahrensbeschleunigung soll die Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geprüft werden. Daher kann die Prüfung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der bescheidmäßigen Genehmigung entfallen. Rechte Dritter werden von diesen Regelungen nicht berührt.

Weiters soll mit der gegenständlichen Novelle die bereits bestehende Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 leg. cit. in Bezug auf Immissionsschutz präzisiert werden. Diese Präzisierung zielt vor allem auf die mit der UVP-G Novelle 2012 in § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 geschaffene Möglichkeit zur Erlassung besonderer Immissionsschutzvorschriften im Bereich der Straßenbauvorhaben ab, dient aber auch der Schaffung von Kriterien für nicht UVP-pflichtige Bundesstraßenbauvorhaben gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 4a BStG. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen, wie die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutz-VO (BStLärmIV) vom 2. September 2014 (BGBl. II. Nr. 215/2014), gelten als Verordnungen nach dem novellierten Gesetz weiter.

Das Bundesstraßengesetz 1971 soll darüber hinaus um ein in der Praxis gebräuchliches Zustimmungssurrogat bei der Umsetzung von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen ergänzt werden. Eine entsprechende Festlegung im BStG 1971 dient der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Anrainer und Projektwerber.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Berichterstatter Abgeordneter Johann Singer und der Abgeordnete Dr. Harald Walser.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.


 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1347 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                                  Johann Singer                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann