1421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1353 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik–Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 – 2018 gehört die Fertigstellung eines Verkehrsstatistikgesetzes zu den Vorhaben der Bundesregierung. Als Teil dieses Vorhabens soll nun ein Gesetz betreffend die Straßenverkehrsunfallstatistik erlassen werden. Gleichzeitig soll der diesbezügliche Passus im Bundesstraßengesetz 1971 (Teile des § 5) entfallen. Die Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59 (im Folgenden Sicherheitsmangement-RL) ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in ihrer Kontinuität gesichert.

Gleichzeitig geht dieses Straßenverkehrsunfallstatistik-G in seinem Anwendungsbereich über die Regelung des Bundesstraßengesetzes hinaus: Gesetzlich erfasst werden nun nicht nur alle Straßenverkehrsunfälle mit getöteten Personen, sondern auch mit Verletzten, und die Statistik wird sich nicht nur auf Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) beziehen, sondern umfasst das gesamte österreichische Straßennetz mit öffentlichem Verkehr.

Bisher wurde die Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich, aufgrund von Werkverträgen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gegen ein Pauschalentgelt tätig. Gesetzliche Grundlagen waren, neben dem Bundesstraßengesetz 1971, die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres für die Verkehrsstatistik und die für Verkehrspolitik und Unfallforschung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Bundesministeriengesetz und das Bundesstatistikgesetz 2000. Aufgrund der Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 63, haben die Mitgliedstaaten „die in den elektronischen Dateien auf höchster bestehender Zentralisierungsstufe gespeicherten Daten über Unfälle mit Personenschaden“ dem Statistischen Amt der Europäischen Union zu übermitteln.

Es soll nunmehr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik verantwortlich sein und das Recht haben, die Leistung der Erstellung, die bisher die Bundesanstalt Statistik Österreich erbracht hat, nach den Bedingungen des Vergaberechts zu vergeben.

Ein Kostenfaktor war bisher die Überprüfung der Daten der Polizei durch die Statistik Österreich. Nunmehr soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt und verpflichtet werden, die Unfalldaten zu erhalten und ihre Qualität zu sichern, bevor er sie der durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Aufgabe der Erstellung der Statistik betrauten Stelle übermittelt. Erst die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unfallanzeigen (Berichte) der Bundespolizei in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden ermöglicht das Setzen von ablauforganisatorischen Maßnahmen und Schulungsmaßnahmen. Darauf aufbauend soll eine Statistik erstellt werden.

Die Ziele des Gesetzes sind daher, die Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden auf allen öffentlichen Straßen zu regeln und die Zusammenarbeit der Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie auf diesem Gebiet zu normieren. Hinkünftig wird der Bundesminister für Inneres den durch die Dateneingabe der Bundespolizei entstehenden Aufwand (Personal-, Schulungs-, und Sachaufwand, wie die Programmierung im Aktenverwaltungssystem der Sicherheitsbehörden) und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Kosten für die Auswertung und Veröffentlichung der Daten tragen. Dazu kommt das Ziel, dass die Straßenverkehrsunfallstatistik möglichst effizient erstellt wird. Dabei wird auf den Datenschutz Bedacht genommen.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Johann Rädler, Georg Willi, Michael Bernhard sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

In Artikel 1 § 7 Abs. 1 wird die Unfalldatenbank des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erwähnt. Der Begriff soll in Artikel 1 § 2 erklärt werden. Aufgrund der Ordnung nach dem Alphabet verschiebt sich die Beschreibung des Begriffes „Verkehr“ in die neue Z 3.

Zu Z 2:

Für den Fall, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich die gemäß § 3 Abs. 1 mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik betraute Stelle ist, soll mit dieser Bestimmung an das im Bereich der Bundesstatistik vorgesehene System angeknüpft werden.

Zu Z 3:

Da nach dem vorgesehenen Ablauf die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 diejenige Stelle ist, die den Gesamtunfalldatenbestand besitzt, ist sie die Stelle, die den Gesamtunfalldatenbestand dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen zu Verfügung zu stellen hat.

Es soll klargestellt werden, dass der Gesamtunfalldatenbestand für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention nur an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen übermittelt werden darf. Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 1 2. Satz Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, nicht möglich ist. Daher kann die Verweisung auf § 31 Bundesstatistikgesetz 2000 entfallen.

Zu Z 4, 5 und 7:

Mit den Abänderungen sollen Schreibfehler berichtigt werden.

Zu Z 6:

Aufgrund der Ergänzung des Artikels 1 § 3 Abs. 3 wurde auch die Ergänzung der Vollzugsanweisung in Artikel 1 § 12 durch eine Z 3 notwendig. Dadurch verschieben sich auch die Z 3 und 4 alt nach hinten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                                   Dietmar Keck                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann