1424 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1358 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (18. FSG-Novelle)

Mit dieser Novelle werden mehrere Maßnahmen im Rahmen des Maßnahmenpaketes Verkehrssicherheit umgesetzt:

1. Verbesserungen beim Probeführerschein. Zum einen wird die allgemeine Probezeit von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Katalog der Probeführerscheindelikte wird um das Delikt Benützung von Mobiltelefonen am Steuer erweitert.

2. Mopedausbildung: Der Bereich Mopedausbildung und –prüfung wurde im Rahmen des Maßnahmenpaketes Verkehrssicherheit überarbeitet und bedarf nicht zuletzt aufgrund der besorgniserregenden Entwicklung der Unfallzahlen diverser Änderungen. Einerseits findet die Risikokompetenz Eingang in die Mopedausbildung und -prüfung (was erforderlich macht, dass auch die Fahrlehrer eine diesbezügliche Schulung erhalten), es wird die Mopedprüfung ausschließlich auf eine Computerprüfung umgestellt, der Ablauf der einzelnen Ausbildungsschritte wird festgelegt und das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung wird angepasst. Diese den Bereich Moped betreffenden Änderungen finden sich zum Teil in dieser Novelle und zum anderen Teil in der 14. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung, die insofern als Einheit anzusehen sind.

3. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das System der Alkoholwegfahrsperren auf Verordnungsebene im Rahmen eines wissenschaftlichen Versuchs. Es handelt sich lediglich um eine Verordnungsermächtigung, die inhaltlichen Regelungen werden gesammelt in einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie getroffen. Diese Vorgangsweise wurde aus zwei Gründen gewählt: Zum Einen handelt es sich beim Alternativen Bewährungssystem um ein umfangreiches Regelwerk, das eine Fülle von Änderungen im FSG benötigen würde. Es wäre einerseits mit einem enormen legistischen Aufwand verbunden, diese Regelungen in das FSG punktuell einzufügen und zum anderen wäre diese Form der Novellierung für den Rechtsanwender sehr unübersichtlich, was zu Problemen in der Vollziehung aber auch bei den Bürgern zur Folge gehabt hätte. Außerdem ist ein eventueller „contrarius actus“ – für den Fall, dass dieser Versuch sich nicht bewährt und das Alkolocksystem in der vorgeschlagenen Form wieder aufgehoben wird – bei dieser Vorgangsweise ohne großen legistischen Aufwand möglich.

Darüber hinausgehend wird zur Förderung der Elektromobilität die 3500kg-Grenze der Klasse B für elektrische Fahrzeuge des Gütertransportes auf 4250 kg angehoben. Allerdings ist dafür die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Georg Willi, Michael Bernhard, Andreas Ottenschläger, Christoph Hagen sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

In dem eingefügten Absatz 13 wird eine notwendige Übergangsbestimmung ergänzt. Für jene Führerscheinwerber für die Klasse AM, die vor dem Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 FSG die Klasse AM beantragt haben, soll die neu eingeführte Mindestalterbestimmung (Beginn der Ausbildung zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres) nicht gelten, sondern die bisherige 6-monatige Frist weitergelten.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T bzw. einstimmig) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                     Mag. Maximilian Unterrainer                                                       Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann