1425 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1359 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle)

Der Entwurf der 34. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:

1.      Im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften werden Anpassungen an die aktuellen EU-Vorschriften vorgenommen. Insbesondere werden Verweise auf die aktuellen Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen aufgenommen.

2.      Es werden die erforderlichen Anpassungen zur Umsetzung des sogenannten EU-Verkehrssicherheitspaketes (Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, Richtlinie 2014/46/EU zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdoku-mente für Fahrzeuge, Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG im KFG 1967) vorgenommen.

3.      Es wird die Richtlinie (EU) 2015/719 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüber-schreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr umgesetzt.

4.      Für emissionsfreie Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb wird eine spezielle Kennzeichnung mit einer weißen Kennzeichentafel mit grüner Schrift vorgesehen.

5.      Da die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät durch die Verordnung ((EU) Nr. 165/2014 aufgehoben worden ist, müssen die Verweise an die aktuelle Verordnung angepasst werden.

6.      Radar-oder Laserblocker, mit denen Geschwindigkeitsmessungen gestört werden können, werden ausdrücklich für unzulässig erklärt.

7.      Um die Administration des Fahrschulbereiches und insbesondere Fahrschulinspektionen zu erleich-tern wird die Grundlage für eine Fahrschuldatenbank geschaffen.

8.      Beweisfotos wegen anderen Verkehrsübertretungen sollen auch zur Verfolgung von Verstößen gegen das sog. Handyverbot oder gegen die Gurt- oder Sturzhelmpflicht herangezogen werden können.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller die Abgeordneten Georg Willi, Christian Hafenecker, MA sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„zu Z 1 (§ 48 Abs. 2):

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Wechselkennzeichen nur möglich ist, wenn Kennzeichentafeln desselben Formates und derselben Ausgestaltung auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das hängt mit den neuen Kennzeichentafeln mit grüner Schrift auf weißem Grund für emissionsfreie Fahrzeuge zusammen. Als Wechselkennzeichen ist eine solche neue Kennzeichentafel nur möglich, wenn beide Fahrzeuge unter § 49 Abs. 4 Z 5 KFG fallen (mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb).

zu Z 2 (§ 49 Abs. 4 achter Satz):

Die neuen Kennzeichentafeln für emissionsfreie Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen grün umrandet sein.

zu Z 3 (§ 49 Abs. 4b):

Durch den neuen ersten Satz wird dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG (Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) die Möglichkeit gegeben, anstelle der neuen Kennzeichentafel gemäß Abs. 4 Z 5 (weiß mit grüner Schrift) eine herkömmliche Kennzeichentafel zu beantragen. Dann kann er das emissionsfreie Fahrzeug auch mit Wechselkennzeichen mit einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor betreiben.

zu Z 4 (§ 135 Abs. 31 Z 2):

In der Inkrafttretensbestimmung wird die Änderung des § 48 Abs. 2 ergänzt.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

            Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                               Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann