1441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1334 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Binnenschifffahrt:

Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9 gilt für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit nicht gemäß Art. 14 eine spezifischere Richtlinie erlassen wurde.

Am 15. Februar 2012 haben die Europäischen Sozialpartner für den Bereich der Binnenschifffahrt eine Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abgeschlossen. und gemeinsamen beantragt, diese Vereinbarung in Form einer Richtlinie durchzuführen.

In weiterer Folge wurde die Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 86 erlassen, diese ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen.

Da die österreichische Rechtslage nicht zur Gänze dieser Richtlinie entspricht, sind legistische Umsetzungsmaßnahmen im AZG und im ARG hinsichtlich folgender Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie notwendig:

‑       § 4 (Tägliche Höchstarbeitszeit)

‑       §§ 5 und 7 (Ruhezeiten)

‑       § 9 (Nachtarbeit)

‑       § 12 (Kontrolle)

2. Lenker:

Anhang III zur Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006 S. 35, enthält bisher eine Einteilung der Übertretungen im Bereich der EU-Sozialvorschriften je nach Schweregrad in drei Kategorien (leicht, schwer, sehr schwer). Mit der Neufassung dieses Anhangs III durch die Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 8, wurde eine vierte Kategorie von schwersten Übertretungen („most serious infringements“) eingeführt, was eine Anpassung der bisherigen Einteilung in § 28 Abs. 6 erfordert. Auch diese hat spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu erfolgen.

Bei der Beförderung von Künstlerinnen und Künstlern mit einem hohen Bekanntheitsgrad zwischen den Auftritten im Rahmen einer Tournee ist die Abhaltung einer Ruhepause, bei der die Lenkerinnen und Lenker das Fahrzeug verlassen können, auf öffentlich zugänglichen Flächen wie Parkplätze oder Raststätten, oft nicht zumutbar. Es wird daher bei Mehrfahrerbetrieb zugelassen, die Ruhepause im fahrenden Fahrzeug zu verbringen, wenn dem/der jeweiligen Beifahrer/in eine erholungswirksame Pause durch entsprechende Ausstattung des Fahrzeuges ermöglicht wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Arbeitsrecht).

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat und nur notwendige Anpassungen an das EU-Recht enthält.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, August Wöginger, Werner Neubauer und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderungen sind notwendig, da eine weitere Novelle zum AZG und zum ARG, die ursprünglich für den gleichen Zeitpunkt geplant war, erst später eingebracht wird.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                                   Dietmar Keck                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann