1444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1343 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt in der Bekämpfung von Sozialbetrug. Durch die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle ist der Arbeitsaufwand für die bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingerichtete Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Zur Erfüllung der durch die gemäß Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz und Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz übertragenen Aufgaben ist daher eine Aufstockung der Anzahl der Bediensteten notwendig. Da die Aufgaben im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle durch den Bund übertragen wurden, ist die Leistung eines Finanzierungsbeitrags desselben zu den gestiegenen Personalkosten erforderlich. Aus diesem Grund soll in das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) eine Regelung aufgenommen werden, die die Finanzierung der Personalkosten für die zusätzlichen Bediensteten der Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe durch den Bund regelt.

Im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 soll die Regelung des gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrags aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik befristet für den Zeitraum 2017 bis einschließlich 2019 verlängert werden. Die Höhe des Beitrages soll sich auf 5 Mio. Euro belaufen.

Durch eine Änderung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz soll der pauschalierte Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld von 13. Mio. Euro auf 11. Mio. Euro gesenkt werden.

Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz soll die Sonderregelung zur Pauschalentrichtung der Auflösungsabgabe durch die BUAK für den Fall des Inkrafttretens des Bonus-Malus-Systems für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen angepasst werden. Sachlich gerechtfertigt ist diese Sonderregelung durch das in der Bauwirtschaft installierte Modell des Überbrückungsgeldes, das zu einer Verlängerung des Verbleibs im Berufsleben beiträgt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Peter Wurm, Rainer Wimmer, Mag. Birgit Schatz, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1343 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                               August Wöginger                                                               Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann