Vorblatt

Ziele

Das vorgeschlagene Bundesgesetz verfolgt im Wesentlichen die nachstehenden Ziele:

–       Im Bereich des E‑Governments (1. Abschnitt):

Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden

Elektronische Entgegennahme durch Unternehmen

Einheitliche Darstellung sämtlicher elektronischer Zustellstücke

Schaffung einer rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Apostille (Unterzeichnungs­bestätigung gemäß dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung) auch in elektronischer Form

–       Im Bereich Finanzen/Justiz/Familien (2. Abschnitt);

Vereinfachung des Zugangs zu Behördendokumenten

Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger im Falle eines Wohnsitzwechsels

One-Stop-Shop für elektronische Zustellung und elektronische Gründung im Unternehmens­serviceportal

GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP)

–       Im Bereich des Arbeitsrechts (3. Abschnitt):

Entfall von Auflagepflichten

–       Im Bereich der Gesundheit (4. Abschnitt):

Vermeidung eines vermeidbaren Aufwandes für die öffentliche Hand

Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction)

–       Im Bereich des Verkehrs (5. Abschnitt):

Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid [und zur Änderung näher bezeichneter Rechtsakte]

Verwirklichung des „One-Stop-Shop-Prinzips“ im Kraftfahrrecht bei Namens- oder Wohnsitzänderung

Inhalt

Das Vorhaben umfasst unterschiedliche Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele; diese werden nachfolgend in gesonderten Vorblättern und Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen dargestellt, die den jeweiligen Abschnitten oder Artikeln des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gewidmet sind.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Übersicht

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Mit dem Gesetzesvorhaben sind keine finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden oder auf Sozialversicherungsträger verbunden.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

Nettofinanzierung Bund

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

E‑Government (1. Abschnitt)

 

 

 

 

 

Art. 1 und 2

827

360

363

366

369

Art. 3

-3

-7

-7

-7

-7

Finanzen/Justiz/Familien (2. Abschnitt)

 

 

 

 

 

Art. 5

100

0

0

0

0

Art. 4 und 7

-1.074

-1.198

-1.222

-1.246

-1.271

Arbeitsrecht (3. Abschnitt)

0

0

0

0

0

Gesundheit (4. Abschnitt)

-350

-284

0

0

0

Verkehr (5. Abschnitt)

0

0

0

0

0

GESAMT

-500

-1129

-866

-887

-909

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Im Bereich des E‑Governments (1. Abschnitt) wird von der Einführung der e‑Apostille eine geschätzte Kostenersparnis für Unternehmen und Bürger/innen von ca. € 800.000.- und eine Zeitersparnis von ca. 50.000 Stunden pro Jahr erwartet.

Im Bereich Finanzen/Justiz/Familien (2. Abschnitt) wird eine Zeitersparnis für Bürger/innen von rund 33.000 Stunden pro Jahr sowie eine jährliche Kostenersparnis für Unternehmen von rund 4 Mio. Euro erwartet.

Im Bereich des Arbeitsrechts (3. Abschnitt) wird vom Entfall von Auflagepflichten eine Entlastung von insgesamt rund € 2.000.000,- pro Jahr erwartet.

Im Bereich des Verkehrs (5. Abschnitt) wird für Bürger/innen eine Zeitersparnis von rund 100.000 Stunden pro Jahr erwartet.

Auswirkungen in anderen Wirkungsdimensionen

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen punktuell in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union:

Art. 12 und Art. 13 berücksichtigen die Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35.

Mit Art. 22 wird die Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 2 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, im nationalen Recht umgesetzt.

Art. 24 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.06.2009 S 114.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Zum 1. Abschnitt (E‑Government)

Zu Art. 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes) und 2 (Änderung des Zustellgesetzes)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung besteht oftmals der Wunsch, die Kommunikation auf elektronischem Wege abzuwickeln. Zwar werden viele Services der Behörden bereits elektronisch angeboten; doch haben die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmerinnen und Unternehmer weder ein Recht auf eine elektronische Kommunikation mit Behörden, noch besteht derzeit faktisch eine flächendeckende Möglichkeit dazu. Somit ist letztlich oft das physische Aufsuchen von Behörden notwendig.

Außerdem ist die wichtige Zielgruppe der Unternehmen für die elektronische Zustellung nicht flächendeckend verfügbar.

Weiters ist die elektronische Zustelllandschaft durch unterschiedliche Services (Databox aus FinanzOnline, ERV, Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörden) und Rechtsgrundlagen (ZustG, GOG, BAO) breit zerpflügt. Empfängerinnen und Empfänger von elektronischen Behördendokumenten müssen daher unterschiedliche Services aufrufen und unterschiedliche Zugangsmethoden verwenden, um an sämtliche ihrer Dokumente zu gelangen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung der Möglichkeit, mit allen Behörden elektronisch zu kommunizieren

- Verpflichtung für Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung

- Schaffung eines Anzeigemoduls

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des Wirkungsziels „Das Bundeskanzleramt als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum für BürgerInnen, Verwaltung, Politik und Unternehmen. Angestrebte Wirkung: hoher Nutzen der (elektronischen) Informations- und Serviceleistungen des Ressorts“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Für die Errichtung des Anzeigemoduls (§ 37b ZustG) ist ein einmaliger Implementierungsaufwand notwendig.

Die allfällige Schaffung von technischen Vorkehrungen für das Recht auf elektronische Kommunikation mit Behörden und Gerichten ist durch das laufende IT-Budget der betroffenen Stellen über die lange Übergangszeit, in der ohnedies Anpassungen an den Stand der Technik zu erfolgen haben, gedeckt.

Durch die Verpflichtung der Unternehmen zur elektronischen Zustellung sind im Gesamtausbau der elektronischen Zustellung noch nicht bezifferbare Einsparungen für die Versender zu lukrieren, die jedoch erst nach Ende der Übergangsfrist im Gesamtausbau voll wirksam werden. Wenn im Rahmen der Umsetzung des USP-Gesetzes (geplant für 2017) bzw. einer möglichen weiteren Novelle des Zustellgesetzes die technischen und legistischen Voraussetzungen gegeben sind, werden sich erhebliche Einsparungen an Postgebühren für den Bund sowie verringerte Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen ergeben. Eine detaillierte Darstellung dieser Ersparnisse kann jedoch erst bei Realisierung dieser weiteren Vorhaben auf seriöser Basis erfolgen. Längerfristig ist auch eine Anbindung von Ländern und Gemeinden denkbar, wodurch bei diesen Gebietskörperschaften ebenfalls Einsparungen erzielt werden könnten. Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmer ist kostenfrei.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

827

360

363

366

369

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

827

360

363

366

369

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

827

360

363

366

369

 

Erläuterung der Bedeckung:

Die Bedeckung erfolgt aus veranschlagten Mitteln des BMF, im Konkreten der Sektion V.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

103,78

1,00

105,85

1,00

107,97

1,00

110,13

1,00

112,33

1,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

1 Projekt- und Betriebsmanager

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

36.321,34

37.047,77

37.788,73

38.544,50

39.315,39

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

217.000,00

217.000,00

217.000,00

217.000,00

217.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Laufender Betrieb Anzeigemodul

Bund

1

217.000,00

1

217.000,00

1

217.000,00

1

217.000,00

1

217.000,00

 

Der angegebene Wert ergibt sich aus Planwerten des BMF Sektion V, dem langjährige Erfahrungen sowie die aktuelle Kostenentwicklung im IT-Bereich zugrunde liegen. Sollten sich aus dem für 2017 geplanten USP-Gesetz weitere Ausgaben für den laufenden Betrieb ergeben, werde diese in einer gesonderten WFA dargestellt.

 

Projekt – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

470.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körper­schaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Errichtung Anzeigemo­dul durch Dienstleister

Bund

1

470.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Errichtung des Anzeigemoduls (§ 37b ZustG) ist ein einmaliger Implementierungsaufwand notwendig, der bei Vergabe an einen Dienstleister entsteht. Der Wert von 470 000 € stellt eine Kostenschätzung des BMF Sektion V dar.

 


Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

Österreich ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (Haager Beglaubigungsübereinkommen), BGBl. Nr. 27/1968. Das Übereinkommen sieht vor, dass unter den Vertragsstaaten keine volle diplomatische Beglaubigung öffentlicher Urkunden verlangt wird. An deren Stelle tritt die Anbringung einer mit dem Übereinkommen eingeführten Apostille auf der öffentlichen Urkunde, die von der zuständigen Behörde des Staates auszustellen ist, in dem die Urkunde errichtet worden ist. In Österreich regelt das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, („Apostillegesetz“) die Behördenzuständigkeit für die Ausstellung der Apostille .

Auf Grund der international steigenden Anzahl elektronischer Dokumente und auf nachdrückliches Betreiben des Ständigen Büros der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Den Haag gehen immer mehr der über 100 Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens dazu über, Apostillen auch in elektronischer Form auszustellen (e‑Apostille). Derzeit haben rund 180 Behörden in 23 Vertragsstaaten die elektronische Apostille umgesetzt und/oder ein elektronisches Register eingeführt.

In Österreich werden Apostillen von den zuständigen Behörden derzeit nur in Papierform ausgestellt. Daher ist es für die Beteiligten erforderlich, für die Einholung einer Apostille nach Beschaffung der erforderlichen Zwischenbeglaubigungen entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörde vorzusprechen oder einen Antrag per Post einzubringen.

Dadurch entsteht den Beteiligten ein erheblicher Zeitaufwand für Behördenwege und entsprechende Kosten für Zwischenbeglaubigungen, Reisen oder Postspesen.

Ziel(e)

Mit der Novelle zum Apostillegesetz wird die rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Apostille auch in elektronischer Form geschaffen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind.

Aus diesem Grund wurden in einem Pilotprojekt im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die technischen Voraussetzungen geschaffen, Apostillen im eigenen Zuständigkeitsbereich neben der bisherigen Papierform auch elektronisch auszustellen.

Die Anwendung der e‑Apostille ist für elektronisch ausgestellte Urkunden vorgesehen, die ohne Medienbruch elektronisch zur Apostillierung vorgelegt werden. Bei der elektronischen Apostillierung werden die in der elektronischen Signatur enthaltenen Daten durch die zuständige Behörde bestätigt. Durch die Verwendung der Bürgerkarte bzw. der Handysignatur wird es den Bürgern/Bürgerinnen in zunehmendem Maße möglich sein, sich amtssignierte Urkunden aus öffentlichen Registern in elektronischer Form zu beschaffen.

Die mit dem Entfall von Behördenwegen, Wegfall von Reisekosten sowie Postgebühren für Bürger und Unternehmen verbundene Kostenersparnis wird für die nächsten Jahre auf ca. € 800.000, die Zeitersparnis auf ca. 50.000 Stunden pro Jahr geschätzt.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

In einem Pilotprojekt wurden im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die technischen Voraussetzungen geschaffen, Apostillen im eigenen Zuständigkeitsbereich neben der bisherigen Papierform auch elektronisch auszustellen. Die Schaffung der e‑Apostille im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres per 1. Juni 2015 wurde dem Niederländischen Außenministerium als Depositär des Haager Beglaubigungsübereinkommens notifiziert und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Kenntnis gebracht.

Die Erstellung der e‑Apostille erfolgt aus einer internen Datenbank heraus. Mittels entsprechender Software wird die elektronisch vorliegende, zu apostillierende Urkunde mit der in PDF-Format erstellten e‑Apostille zusammengeführt und das dadurch entstandene Dokument mit Amtssignatur des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres versehen. Der Dokumenteninhaber bzw. die Behörde im Ausland, dem/der das Dokument elektronisch übermittelt wird, hat die Möglichkeit, die Echtheit der e‑Apostille zu verifizieren. Dies geschieht durch Hochladen des abgespeicherten Dokuments am Prüfungs-tool http://www.signaturpruefung.gv.at. Sowohl die e‑Apostille als auch das zugrundeliegende Dokument können auf diesem Wege eingesehen werden.

Die Form der vom Büro für Konsularbeglaubigungen im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres erstellten e‑Apostille sowie das Verfahren zur weltweiten Verifizierung der Echtheit einer e‑Apostille wurden seitens des Ständigen Büros der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Den Haag geprüft. Die technische Funktionalität wurde mit dem Hinweis bestätigt, dass das Prüfungstool (http://www.signaturpruefung.gv.at) nach den Kriterien des Ständigen Büros dem höchsten Standard entspricht.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben leistet keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres werden derzeit ca. 4.700 Apostillen pro Jahr ausgestellt. Davon werden etwa die Hälfte im Postweg beantragt und postalisch erledigt. Durch die Anwendung der elektronischen Apostille würden die beim Postversand anfallenden Portospesen sowohl für den Bürger wie auch für den Bund entfallen.

Unter der Annahme, dass ca. 25% der Apostillen in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden, ergibt sich dadurch für den Bund eine Einsparung an Portospesen bis zu € 7.000.- pro Jahr.

Für die Ausstellung einer e‑Apostille entstehen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres im laufenden Betrieb keine zusätzlichen Kosten.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Anwendung der elektronischen Apostille ergeben sich für Bürger/Bürgerinnen und Unternehmen Vorteile sowohl in finanzieller wie auch in zeitlicher Hinsicht. Elektronische Dokumente können bei verschiedenen ausländischen Behörden innerhalb der Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens mehrfach verwendet werden. Außerdem fallen wegen nicht mehr erforderlicher Zwischenbeglaubigungen Behördenwege weg. Insgesamt werden daher Kosten und Zeitaufwand für Bürger und Unternehmen reduziert.

Die Kostenersparnis für Unternehmen und Bürger wird in den nächsten Jahren auf ca. € 800.000.- und die Zeitersparnis auf ca. 50.000 Stunden pro Jahr geschätzt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016 S.1, bleibt davon unberührt.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen, Justiz, Familien)

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Einführung eines einheitlichen Anzeigemoduls

-       Anknüpfung der Zuständigkeit des Finanzamtes an den melderechtlichen Hauptwohnsitz

-       Elektronische NeuFö-Erklärung

-       GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP)

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Zu Art. 5 (Änderung des AVOG 2010):

Im Jahr 2017 ist einmalig eine umfangreiche Datenbereinigung im Vorfeld der IT-Umsetzung der Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit an den melderechtlichen Hauptwohnsitz erforderlich. Diese wird höchstens 100.000 Euro kosten.

Im Gegenzug wird der Aufwand der Finanzämter für die Bearbeitung von Änderungen des Wohnsitzes und daraus resultierenden Aktenabtretungen deutlich verringert.

Zu Art. 4 und 7 (Änderung der BAO und des USPG):

Durch die Einbindung des Anzeigemoduls in das Unternehmensserviceportal (bzw. in das Bürgerserviceportal) entstehen geringfügige Kosten, die im Rahmen der laufenden IT-Planung der zuständigen Ressorts BMF/BKA Bedeckung finden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

1.074

1.198

1.222

1.246

1.271

Zu Art. 9 bis 11 (Änderung des GmbH-Gesetzes, Notariatstarifgesetzes, Gerichtsgebührengesetzes):

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 33.000 Stunden pro Jahr.

Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr rund 200.000 Personen in Österreich ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz aus dem Zuständigkeitsbereich eines Finanzamtes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes verlagern. Es wird angenommen, dass die Zeitdauer für eine Meldung des Wohnsitzwechsels ungefähr 10 Minuten beträgt. Diese Meldung wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung obsolet.

Auswirkungen auf Unternehmen:

Mit der vollelektronischen Gründung im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal soll Unternehmen ein zusätzlicher unkomplizierter Weg in die Unternehmensgründung eröffnet werden.

In Umsetzung einer Forderung der Ministerratsvorträge „Reformdialogs Verwaltungsvereinfachung“ und „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ wird die Gründung einer Standard-GmbH unter Verwendung der Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP) und ohne Beiziehung eines Notars ermöglicht. Dies bewirkt eine Beschleunigung und Verbilligung des Gründungsprozesses. Bei der alternativ weiterhin möglichen Gründung mit Notar sinken in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen die Kosten für dessen Leistungen um rund 95%. Die daraus resultierende jährliche Kostenersparnis für Unternehmen beträgt rund 4 Mio. Euro.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum 2. Abschnitt (Finanzen, Justiz, Familien)

 

Zu Art. 4 bis 7

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erweiterung der elektronischen Serviceleistungen der Finanzverwaltung für Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung durch Ausbau des IT-unterstützten Serviceangebotes (E‑Government)“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Hochwertige und effiziente Erbringung der Leistungen für Bürgerinnen und Bürger (siehe Detailbudget 11.04.04 Kommunikations- und Informationstechnologie (Zentrale Dienste))“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Organisation und der Produktivität des BMI. Dienstleistungen sollen transparent, bedarfsgerecht und zielgruppenorientiert erbracht werden“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

Problemdefinition

1)     Die elektronische Zustelllandschaft ist durch unterschiedliche Services (Databox aus FinanzOnline, Elektronischer Rechtsverkehr – ERV, Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörden) und Rechtsgrundlagen (ZustG, GOG, BAO) geprägt. Empfängerinnen und Empfänger von elektronischen Behördendokumenten müssen daher unterschiedliche Services aufrufen und unterschiedliche Zugangsmethoden verwenden, um an sämtliche ihrer Dokumente zu gelangen.

2)     Wenn eine Person umzieht, muss sie dem bisher zuständigen Finanzamt ihren Umzug bekannt geben, auch wenn sie der Meldebehörde ohnehin ihren neuen Hauptwohnsitz gemeldet hat.

3)     Der vollständige Gründungsprozess – reichend bspw. von der Erklärung der Neugründung zur Inanspruchnahme der sogenannten Neugründungs-Förderung (NeuFö)-Begünstigungen bis zur Meldung gegenüber Finanzamt oder Sozialversicherung – kann derzeit nicht elektronisch an einer Stelle abgewickelt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

1)     Wie bisher müssen unterschiedliche Services aufgerufen und unterschiedliche Zugangsmethoden verwendet werden, wenn eine Bürgerin oder ein Bürger sämtliche elektronisch übermittelten Dokumenten von unterschiedlichen Behörden einsehen möchte.

2)     Wie bisher muss bei einem Umzug nicht nur der Meldebehörde sondern auch dem bisher zuständigen Finanzamt der neue Wohnsitz bekannt gegeben werden.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen notwendig, weil die ohnehin in der Finanzverwaltung vorhandenen Daten ausgewertet werden können.

 


Ziele

Ziel 1: Vereinfachung des Zugangs zu Behördendokumenten

Beschreibung des Ziels:

Vereinfachung des Zugangs zu elektronisch übermittelten Dokumenten von unterschiedlichen Behörden für Bürgerinnen und Bürger.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage müssen Empfängerinnen und Empfänger von elektronischen Behördendokumenten unterschiedliche Services aufrufen und unterschiedliche Zugangsmethoden verwenden, um an sämtliche ihrer Dokumente zu gelangen. Daraus resultiert ein unnötiger Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Der Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger um elektronische Behördendokumente von unterschiedlichen Services aufrufen zu können wird auf nur mehr eine einzige Schnittstelle reduziert.

 

Ziel 2: Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger im Falle eines Wohnsitzwechsels

Beschreibung des Ziels:

Im Falle eines Wohnsitzwechsels müssen Bürgerinnen und Bürger nicht mehr das bisherige Finanzamt davon informieren, weil der in den Datenbanken der Abgabenbehörde gespeicherte Hauptwohnsitz automatisch mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit verlagern pro Jahr rund 200.000 Personen in Österreich ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz aus dem Zuständigkeitsbereich eines Finanzamtes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes. Die erforderliche Meldung des Wohnsitzwechsels an das Finanzamt verursacht einen geschätzten Gesamtaufwand von 30.000 Stunden pro Jahr.

Durch den Entfall der Meldeverpflichtung im Falle eines Wohnsitzwechsels entfällt ein Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von mindestens 30.000 Stunden pro Jahr.

 

Ziel 3: One-Stop-Shop für elektronische Zustellung und elektronische Gründung im Unternehmensserviceportal

Beschreibung des Ziels:

Ziel ist es, dass Unternehmen alle notwendigen Gründungsschritte vollelektronisch und in einem geführten Prozess abwickeln können. Das Unternehmensserviceportal wird damit Dreh- und Angelpunkt der vollelektronischen Gründung (One-Stop-Shop). Sowohl die Gründung einer Einpersonen-GmbH als auch die Gründung eines Einzelunternehmens können damit an einer Stelle im USP ohne Mehrfacheingabe identer Daten abgewickelt werden. Neben der Erklärung für die Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung sind die technische Umsetzung der Meldung an Sozialversicherung und Finanzamt im USP Voraussetzung hiefür. Durch die Realisierung des vollständig papierlosen Gründungsprozesses ist die Gründung eines Unternehmens ortsunabhängig und nach dem 24/7-Prinzip möglich. Zusätzlich profitieren Unternehmen von Förderungen der Bundesförderagenturen aws und FFG in Form von Zuschüssen, Krediten und Garantien aus einer Hand. Der Zugang zu diesen Förderungen ist ebenfalls über das Unternehmensserviceportal möglich.

 

Ein wichtiger Meilenstein in der Zusammenarbeit von Unternehmen und Behörden soll die Einbindung des Anzeigemoduls als Teil der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des USP sein. Damit können Unternehmen in Zukunft – nach Verfügbarkeit des Anzeigemoduls – an einer Stelle im USP alle Zustellungen von Behörden elektronisch empfangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vor-Ort-Beratung ist zwingend erforderlich.

NeuFö-Erklärung kann elektronisch über das USP vorgenommen werden.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Einführung eines einheitlichen Anzeigemoduls

Beschreibung der Maßnahme:

Einführung eines einheitlichen Anzeigemoduls, mithilfe dessen sämtliche elektronisch übermittelten Behördendokumente eingesehen werden können.

Einbindung des Anzeigemoduls in das Unternehmensserviceportal als Teil der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 2: Anknüpfung der Zuständigkeit des Finanzamtes an den melderechtlichen Hauptwohnsitz

Beschreibung der Maßnahme:

Anknüpfung der Zuständigkeit des Finanzamtes an den melderechtlichen Hauptwohnsitz verbunden mit einem automatischen Datenabgleich. Dadurch wird die automatische Änderung der Finanzamtszuständigkeit im Falle einer Änderung des melderechtlichen Hauptwohnsitzes ermöglicht.

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Elektronische NeuFö-Erklärung

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vollelektronischen Gründung soll Unternehmen ein zusätzlicher unkomplizierter Weg in die Unternehmensgründung eröffnet werden. Dazu wird die Erklärung der Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung über das Unternehmensserviceportal ermöglicht. Die Beratungsleistungen der gesetzlichen Berufsvertretungen sollen auch im elektronischen Prozess eine wichtige Rolle spielen. Zudem soll die Wirtschaftskammer auch die Beratung neuer Selbständiger übernehmen können.

Umsetzung von Ziel 3

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalaufwand

‑870

‑887

‑905

‑923

‑941

Betrieblicher Sachaufwand

‑304

‑310

‑317

‑323

‑329

Werkleistungen

100

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

‑1.074

‑1.197

‑1.222

‑1.246

‑1.270

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Entfall der Verpflichtung einen Wohnsitzwechsel dem Finanzamt zu melden

§ 120 BAO

‑33.333

0

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Entscheidung zum Schritt in die Selbständigkeit

Die Änderungen im NeuFöG sollen – neben einem umfangreichen Maßnahmen-Paket zum Thema Gründung – einen Beitrag leisten, dass ein Unternehmen einfacher und elektronisch gegründet werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert.

Im Jahr 2015 gab es fast 30 Tsd. Gründungen (ohne selbständige Personenbetreuer /-innen; Zahlen BMWFW). Es ist geplant im USP den Gründungsprozess für Einzelunternehmen und Einpersonen-GmbHs anzubieten. Damit sind potentiell etwa 80% der Gründungsfälle erreichbar: 2014 wurden in 81% der Fälle Einzelunternehmen gegründet (nicht eingetragene) und in 11,3% GmbHs (davon ca. 38% Einpersonen-GmbHs).

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

100

 

 

 

 

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

1.174

1.198

1.222

1.246

1.271

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

100

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

‑869,68

‑19,84

‑887,08

‑19,84

‑904,82

‑19,84

‑922,92

‑19,84

‑941,37

‑19,84

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körperschaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Bearbeitung der Wohnsitzmeldung durch die Abgabenbehörde

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

200.000

‑0,2

200.000

‑0,2

200.000

‑0,2

200.000

‑0,2

200.000

‑0,2

 

Derzeit werden ca. 1,8 Mio. Änderungen im Zentralen Melderegister pro Jahr an die Bundesfinanzverwaltung übermittelt.

Von den übermittelten Änderungen im Zentralen Melderegister betreffen schätzungsweise 1,6 Mio. (90%) Adressänderungen.

Von diesen wiederum betreffen schätzungsweise 800.000 (50%) einen Wechsel des Hauptwohnsitzes.

Für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen sind allerdings nur jene Wechsel des Hauptwohnsitzes relevant, die die Zuständigkeitsgrenzen eines Finanzamts überschreiten. Im Jahr 2015 wurden rund 100.000 Abtretungen für Einkommensteuer und natürliche Personen durchgeführt. Aufgrund von statistischen Auswertungen wird angenommen, dass diese Zahl aufgrund der Anknüpfung an den melderechtlichen Hauptwohnsitz auf rund 200.000 zuständigkeitsrelevante Wohnsitzwechsel pro Jahr steigen wird.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

‑304.389,61

‑310.477,40

‑316.686,95

‑323.020,69

‑329.481,10

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

‑100.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Datenbereinigung vor der Umstellung der FA-Zuständigkeit auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz

Bund

1

100.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Ziel 2 (Änderung des AVOG 2010):

Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der erforderlichen umfangreichen Datenbereinigung im Vorfeld die IT-Umsetzung der Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit an den melderechtlichen Hauptwohnsitz im Jahr 2017 höchstens 100.000 Euro ausmachen wird. Der Abgleich mit dem ZMR selbst wird bereits derzeit täglich durchgeführt und verursacht daher keine zusätzlichen Kosten.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Entfall der Verpflichtung einen Wohnsitzwechsel dem Finanzamt zu melden

§ 120 BAO

geänderte IVP

National

‑33.333

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Zuständigkeit eines Finanzamtes wird an den im zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen geknüpft. Damit ist im Fall eines Wohnsitzwechsels eine gesonderte Mitteilung an das bisher zuständige Finanzamt durch den Abgabepflichtigen nicht mehr erforderlich.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Personengruppe 1: automationsunterstütze Meldung an das zuständige Finanzamt

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten
(in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Wohnsitzänderung melden

200.000

-00:10

0,00

‑33.333

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF-interne Schätzung


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der
Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100.000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10.000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 


Zu Art. 9 bis 11 (Änderung des GmbH-Gesetzes, Notariatstarifgesetzes, Gerichtsgebührengesetzes)

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vereinfachte GmbH-Gründung

 

Einbringende Stelle:

BMJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bisher kann eine GmbH nur unter Beiziehung eines Notars gegründet werden, was einen Zeit- und Kostenfaktor darstellt. In den Ministerratsvorträgen „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ und „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-Ups in Österreich“ der Bundesregierung wird daher vorgeschlagenen, die Gründung einer Standard-GmbH auch mittels Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP) zu ermöglichen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die GmbH-Gründung wäre weiterhin nur unter Beiziehung eines Notars möglich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Akzeptanz der neuen Gründungsvarianten lässt sich erst nach drei Jahren evaluieren.

 

Ziele

 

Ziel 1: GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP)

 

Beschreibung des Ziels:

Eine Standard-GmbH-Gründung soll auch ohne Notar möglich sein, wenn der Gründer seine Bürgerkarte/Handysignatur bzw. das Unternehmensserviceportal (USP) verwendet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. USP und ohne Notar ist rechtlich nicht möglich.

Eine GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. USP und ohne Notar ist rechtlich möglich.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Gründung einer Standard-GmbH – das ist eine Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt aufweist – soll in Hinkunft auch ohne Notar möglich sein. Die Identifizierung des Gründers erfolgt einerseits über seine Bürgerkarte/Handysignatur bzw. das USP und andererseits durch die Bank, bei der die Bareinlage geleistet wird. Dadurch kommt es zu einer Beschleunigung und Verbilligung des Gründungsprozesses. Alternativ dazu kann die Gründung auch in diesen Standardfällen sowie in einigen zusätzlichen Konstellationen (insb. wenn der Gründer nicht zugleich Geschäftsführer sein soll) weiterhin mit Notar zu einem stark vergünstigten Tarif erfolgen, der auch die Beratungsleistung und die Prüfung des Firmenwortlauts umfasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. USP und ohne Notar ist rechtlich nicht möglich.

Eine GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. USP und ohne Notar ist rechtlich möglich.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Einpersonen-GmbHs, bei denen der einzige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt hat (was in ca. 38% der jährlich ca. 10.000 GmbH-Gründungen der Fall ist), können in Hinkunft entweder mittels Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das USP ohne Beiziehung eines Notars ("Online-Gründung") oder konventionell mit einem stark (um ca. 95%) reduzierten Notariatstarif gegründet werden (vgl. den vorgeschlagenen § 5 Abs. 8a NTG), wobei der vergünstigte Tarif auch in weiteren 6% aller Gründungen zum Tragen kommt (insb. wenn keine Identität zwischen einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer besteht). Dadurch kommt es zu einem Entfall bzw. zu einer wesentlichen Verringerung der Kosten, die bisher für den Notar aufgewendet werden mussten, wobei zur Abschätzung der Höhe der Kostenersparnis angenommen wird, dass sich die eine Hälfte der Gründer für die elektronische Variante und die andere Hälfte für den Notar entscheiden wird. Gesondert zu berechnen sind dabei jene ca. 16% der GmbH-Gründungen, die schon bisher zum vergünstigten Notariatstarif erfolgen konnten, weil sie dem Neugründungs-Förderungsgesetz unterlagen: Hier kommt es nur zu einer entsprechend geringeren Ersparnis.

Zu einer Verbilligung des Notariatstarifs um ca. 20% kommt es außerdem für alle GmbH-Gründungen durch bis zu vier natürliche Personen (vgl. den vorgeschlagenen § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG).

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Online-Gründungen I

1.100

‑1.180

‑1.298.000

Bisher normaler Notariatstarif

Online-Gründungen II

800

‑80

‑64.000

Bisher vergünstigter Notariatstarif

Gründungen iSd. § 5 Abs. 8a NTG

1.700

‑1.150

‑1.955.000

Bisher normaler Notariatstarif

Gründungen iSd. § 5 Abs. 8a NTG

800

‑50

‑40.000

Bisher vergünstigter Notariatstarif

Gründungen iSd. 5 Abs. 8 Satz 3 NTG

2.400

‑250

‑600.000

 

Auswirkungen auf den Gründungsvorgang

Bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist und deren Errichtungserklärung einen standardisierten Inhalt hat, muss in Hinkunft kein Notar beigezogen werden. Stattdessen kann der Gründer durch das Kreditinstitut, bei dem die Bareinlage geleistet wird, zunächst physisch und sodann elektronisch anhand seiner Bürgerkarte/Handysignatur identifiziert werden. Dadurch wird der Gründungsprozess beschleunigt und erheblich verbilligt.

Alternativ zur Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur können diese Standard-Gründungen, die rund 38% aller ca. 10.000 jährlichen GmbH-Gründungen ausmachen, auch wie bisher unter Beiziehung eines Notars, jedoch zu einem deutlich geringeren Notariatstarif erfolgen, der auch in weiteren 6% aller Fälle zum Tragen kommt (insb. wenn keine Identität zwischen einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer besteht). Dadurch wird der Gründungsprozess erheblich verbilligt.

 

Quantitative Auswirkungen auf einzelne Phasen des Unternehmenszyklus

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

GmbH-Gründer

4.400

Firmenbuch

 


 

Zum 3. Abschnitt (Arbeitsrecht)

Ziel(e)

 

Entbürokratisierung und Kostensenkung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Entfall der Auflagepflicht für Gesetze

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 2.000.000,- pro Jahr bewirkt.

Der Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen betrifft etwa 200.000 Unternehmen, das sind alle, die Arbeitnehmer/innen (ausgenommen Lenker/innen) beschäftigen.

 

Sonsitige Auswirkungen:

Abgesehen von der Reduzierung der Verwaltungskosten hat das Vorhaben keine Auswirkungen.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Entfall der Auflagepflicht für Gesetze

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben leistet keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Arbeitgeber/innen sind derzeit verpflichtet, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen werden diese regelmäßig aktualisiert, was einen erheblichen bürokratischen Aufwand und damit Kosten zur Folge hat.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es fallen weiterhin Kosten und Zeitaufwand an und die Unzufriedenheit seitens der Wirtschaft wächst.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wird der längste zulässige Zeitrahmen für eine Evaluierung gewählt um ein möglichst repräsentatives Bild über die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhalten. Die Informationen sollen mittels Anfrage an die WKÖ eingeholt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entbürokratisierung und Kostensenkung

 

Beschreibung des Ziels:

Kostensenkung für ca. 200.000 Unternehmen durch Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2 Millionen Euro jährlich.

Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche Verpflichtung zur Auflage besteht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall der Auflagepflicht für Gesetze

Beschreibung der Maßnahme:

Diese Verpflichtungen werden in folgenden Gesetzesvorschriften gestrichen: § 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 8 Abs. 2 HeimAG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (einschließlich der ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeitige Kosten der Auflagepflicht etwa 2 Millionen Euro jährlich.

Kosten aus der Verpflichtung gleich Null, mit Ausnahme jener Unternehmen, die Lenker/innen beschäftigen, da hier eine EU-rechtliche Verpflichtung zur Auflage besteht.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-/Entlastung (in Tsd. €)

1

Entfall der Auflagepflicht für Gesetze

§ 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 8 Abs. 2 HeimAG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (inkl. ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.

‑2.000

 

Durch den Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen entfallen zahlreiche Informationsverpflichtungen in diversen Arbeitnehmerschutzvorschriften.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Reduzierung von Kosten für bürokratischen Aufwand für etwas mehr als 200.000 Unternehmen. Es sind alle Unternehmen in gleicher Weise betroffen, sofern sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Aufgrund des EU-Rechts ausgenommen sind jene Unternehmen, die Lenker/innen beschäftigen.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Alle

200.000

10

2.000.000

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informations­verpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entfall der Auflagepflicht von Gesetzen

§ 24 AZG, § 23 ARG, § 18 Abs. 1 BäckAG, § 9 KA-AZG, § 17 MSchG, § 27 Abs. 1 KJBG, § 60 GlBG, § 8 Abs. 2 HeimAG, § 125 Abs. 7 und § 129 ASchG (inkl. ASchG-Verordnungen) sowie § 23a BEinstG.

geänderte IVP

National

‑2.000.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die bisherige Verpflichtung der Arbeitgeber/innen, ihre Arbeitnehmer/innen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, entfällt.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Alle Unternehmen mit Ausnahme jener die Lenker/innen beschäftigen.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Veröffentlichung, Aushang

00:00

 

0,00

‑10

‑10

‑10

 

Unternehmensanzahl

200.000

Frequenz

2

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird von einem Durchschnittswert von 10 Euro pro Unternehmen und Jahr ausgegangen. Diese verteilen sich allerdings unterschiedlich. Jene Unternehmen, die Arbeitnehmer/innen die gesetzlichen Bestimmungen mittels geeigneter EDV oder geeigneter Telekommunikationsmittel zugänglich machen, hatten schon bisher keine Kosten. Bei jenen Unternehmen, die nach wie vor die entsprechenden Papierausgaben ausgehängt haben, betragen die Ersparnisse zwischen 30 und 60 Euro jährlich.


 

Zum 4. Abschnitt (Gesundheit)

Zu Art. 22 (Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

Problemanalyse

Durch Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, wird die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31 (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie) mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Dadurch entfällt auch die in Art. 18 der Datenschutz-Richtlinie vorgesehene Meldepflicht für Datenanwendungen bzw. – in der neuen Terminologie der Datenschutz-Grundverordnung – Datenverarbeitungen.

Gemäß § 14 Abs. 5 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Meldepflicht gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in Vertretung für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, das sind insbesondere Ärztinnen, Ärzte, Apotheken und Krankenanstalten, wahrzunehmen.

Der damit verbundene Aufwand seitens der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen beträgt ungefähr 7.800 Stunden einer Tätigkeit der Einstufung LVVG2 (B-Sachbearbeiter/in). Gemäß Anlage 2 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, betragen die Kosten für ein Vollzeitäquivalent dieser Einstufung (1680 Stunden) 61.058,22 Euro. Der Aufwand von 7.800 Stunden ergibt sich aus den Erfahrungen im Rahmen des Probebetriebes von ELGA. Zu diesem Zweck wurden 98 DVR-Meldungen für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter seitens der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorgenommen, die insgesamt mit einem Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden verbunden waren. Da mit ungefähr 25.500 DVR-Meldungen gemäß § 14 Abs. 5 GTelG 2012 zu rechnen ist, beträgt der zu erwartende Aufwand das 260-fache des bereits für den Probebetrieb getätigten Aufwandes oder umgerechnet 7.800 Stunden. Die Zahl von 25.500 DVR-Meldungen ergibt sich aus der Zahl der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die sich nach aktuellen Zahlen aus ca. 19.500 niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, ca. 4.500 Zahnärztinnen und -ärzten sowie knapp 1.500 öffentlichen Apotheken zusammensetzt (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Das österreichische Gesundheitssystem – Zahlen – Daten – Fakten [2013], http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/3/4/4/CH1066/CMS1291414949078/gesundheitssystem-zahlen-daten-2013.pdf [03.11.2016]).

In finanzieller Hinsicht betrüge der Arbeitsaufwand für die manuelle Durchführung der Meldung das 4,65-fache eines LVVG2-Vollzeitäquivalentes oder umgerechnet 283.707,11 Euro. Der Arbeitsaufwand ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das Datenverarbeitungsregister nicht mit eindeutigen, elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet ist und somit ein nicht unbeträchtlicher Clearing-Aufwand mit der Meldepflicht verbunden ist.

Hinzu kämen nach heutigem Stand in etwa 350.000 Euro an Sachaufwand für die Adaptierung der IT-Systeme eHVD und GDA-Index für zusätzliche Datenfelder, die Weiterleitung dieser Datenfelder sowie die erforderliche Qualitätssicherung, womit sich bereits für die ersten zwei Jahre ein Gesamtaufwand von in etwa 650.000 Euro ergäbe. Dieser Aufwand soll durch die Aufhebung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht für sämtliche mit ELGA verbundenen Datenanwendungen hintangehalten werden.

Ziel(e)

–      Vermeidung eines vermeidbaren Aufwandes für die öffentliche Hand in Höhe von knapp 650.000 Euro für die erste zwei Jahre des ELGA-Roll Outs

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

–      Aufhebung der datenschutzrechtlichen Meldepflicht für sämtliche mit ELGA verbundenen Datenanwendungen sowie

–      ausdrückliche Dokumentation der im Wesentlichen bereits bei der Erlassung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des folgenden Wirkungszieles bei:

–      „Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht“ der Untergliederung 24 Gesundheit.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Erlassung dieser Novelle vermeidet eine Belastung des öffentlichen Haushaltes mit einem Aufwand von knapp 650.000 Euro.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit Z 1 (Änderung des § 14 Abs. 5 GTelG 2012) wird die Ausnahmebestimmung des Art. 18 Abs. 2 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, im nationalen Recht umgesetzt.

Zu Art. 23 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Schadenminimierung als integrativer Ansatz im Rahmen des Interventionsfeldes Suchthilfe ist auch Teil der im Jänner 2016 vom Ministerrat verabschiedeten Österreichischen Suchtpräventionsstrategie – Strategie für eine kohärente Präventions- und Suchtpolitik und ergänzt auf Verhinderung oder Reduktion des Gebrauchs zielenden Ansätze. Bestehende arzneimittelrechtliche Regelungen stehen einer niederschwelligen Umsetzung dieses Konzepts allerdings entgegen, da derzeit weder ein Bezug der einschlägigen Arzneimittel durch den Großhandel möglich ist noch eine Abgabe durch Einrichtungen der Suchthilfe an ihre Klienten im Rahmen niederschwelliger Drogenarbeit. Die geltende Rechtslage ist in der Praxis nicht praktikabel und steht im Widerspruch zum niederschwelligen Schadenminimierungs­ansatz, insbesondere auch im Hinblick auf die Prävention von übertragbaren Erkrankungen.

Ziel(e)

Im Rahmen von Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction) soll es Einrichtungen nach § 15 Suchtmittelgesetzt möglich sein, einschlägige Arzneimittel vom Großhandel zu beziehen und an ihre Klienten – auch als Einzeldosen – abzugeben.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ermöglichung des Bezugs durch Einrichtungen gemäß § 15 Suchtmittelgesetz direkt vom Großhandel und Hersteller durch Änderung im § 57 Arzneimittelgesetz, was nach § 59 Arzneimittelgesetz auch die Abgabe durch diese Einrichtungen ermöglicht. Auch die Abgabe von Einzeldosen wird sichergestellt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (zB Kinder)“ der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.


 

Zum 5. Abschnitt (Verkehr)

Zu Art. 24 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Problemanalyse

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet, da nach ihrer Rechtsansicht einige Artikel der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid nicht umgesetzt sind, und dabei sind auch Bestimmungen zum Regelungskomplex „Zugangsrechte zum CO2-Transportnetz“ mit betroffen. Um letztere umzusetzen und einen diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich vor dem EuGH zu vermeiden, wäre das Rohrleitungsgesetz um Regelungen, die den Zugang zum CO2-Transportnetz betreffen, zu ergänzen.

Ziel(e)

-       Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.06.2009 S 114,

-       gesetzliche Grundlage zur Ermöglichung der Ausnutzung bestehender Kapazitäten von Rohrleitungen, in denen ein Kohlenstoffdioxidstrom befördert wird, durch Dritte

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Verpflichtung des Betreibers einer Kohlenstoffdioxidstrom – Rohrleitung, Anschluss an seine Rohrleitung zu gewähren;

-       Verpflichtung des Betreibers einer Kohlenstoffdioxidstrom – Rohrleitung, einen Kohlenstoff­dioxidstrom, der von einer angeschlossenen Rohrleitung eingebracht wird, weiterzubefördern;

-       Verpflichtung des Betreibers einer Kohlenstoffdioxidstrom – Rohrleitung, Begehren auf Anschluss einer anderen Kohlenstoffdioxidstrom – Rohrleitung und auf Weiterbeförderung eines Kohenstoffdioxidstromes zu prüfen, Verhandlungen zu führen und innerhalb einer festgelegten Frist darüber zu entscheiden;

-       Einführung von Mechanismen, wie vorzugehen ist, falls eine Einigung zwischen dem Betreiber einer Kohlenstoffdioxidstrom – Rohrleitung und denjenigen, die Anschluss oder eine Weiterbeförderung begehren, nicht zustande kommt;

-       Gewisse Vereinfachungen durch Kürzungen bzw. Verwaltungserleichterungen in einzelnen Bestimmungen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Änderung des Rohrleitungsgesetz dient der teilweisen innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.06.2009 S 114.


 

Zu Art. 25 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT/BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Problemanalyse

Im Falle einer Namens- oder Wohnsitzänderung muss derzeit diese Änderung der Behörde/Zulassungsstelle mitgeteilt werden und in der Zulassungsstelle ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten beantragt werden.

Ziel(e)

Dieser zusätzliche Weg soll den Bürgerinnen und Bürgern erspart werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Änderung des Kraftfahrgesetzes, die vorsieht, dass die bei den Standes- oder Meldebehörden geänderten Personendaten im Wege des Änderungsdienstes gem. § 16c des Meldegesetzes an die Zulassungsevidenz übermittelt und dort gespeichert werden. Bei Namensänderungen bzw. bei Adressänderungen innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde können die Daten bei der betreffenden Zulassung ohne Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung geändert werden. Da dann aktuelle Daten in der Zulassungsevidenz vorhanden sind, soll es nicht notwendig sein, einen neuen Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen.

Für den Fall, dass die neue Adresse im Bereich einer anderen Behörde liegt und daher eine Abmeldung und neue Zulassung des Fahrzeuges erforderlich ist, können die geänderten Daten bei der neuen Zulassung durch den Zulassungsbesitzer verwendet werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Entfall der Änderungs­anzeige gem. § 42 KFG

Z 1

‑100.000

0

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Entfall der Änderungsanzeige gem. § 42 KFG

Z 1

neue IVP

National

‑100.000

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Es soll gleich bei der Personenstands- und Meldebehörde auch die Änderung von Name oder Adresse für die Zulassung erfolgen. Die Änderung wird mit den geänderten Daten im Wege des Änderungsdienstes gem. § 16c des Meldegesetzes 1991 der Zulassungsevidenz übermittelt und in der Zulassungsevidenz gespeichert. Bei Namensänderungen bzw. bei Adressänderungen innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde können die Daten bei der betreffenden Zulassung ohne Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung geändert werden. Für den Fall, dass die neue Adresse im Bereich einer anderen Behörde liegt und daher eine Abmeldung und neue Zulassung des Fahrzeuges erforderlich ist, können die geänderten Daten bei der neuen Zulassung durch den Zulassungsbesitzer verwendet werden.

Im Falle einer Namens- oder Wohnsitzänderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde entfällt damit auch die Verpflichtung gem. § 42 Abs. 1 KFG, die Änderung anzuzeigen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Personengruppe 1:

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

200.000

-00:30

0,00

‑100.000

0

 

Quelle für Fallzahl: Auswertung durch Verband der Versicherungsunternehmen