Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Die Verhandlungen für das Abkommen wurden im April 2011 eröffnet. Am 20. Jänner 2015 haben die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen paraphiert. Die Unterzeichnung durch die EU und die Republik Kasachstan fand am 21. Dezember 2015 statt (seitens der EU-Mitgliedstaaten erfolgte die Unterzeichnung am 16. November 2015). Für die Republik Österreich wurde das Abkommen am 16. November 2015 in Brüssel vom Herrn Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unterzeichnet.

Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der EU als auch denen der Republik Österreich. Die EU ist der wichtigste Handelspartner und Auslandsinvestor der Republik Kasachstan. Für Österreich ist Kasachstan der wichtigste Markt und Wirtschaftspartner in Zentralasien (ca. 50 Repräsentanzen und Niederlassungen österreichischer Unternehmen in Kasachstan). Knapp ein Viertel der gesamten österreichischen Erdölimporte kommt aus Kasachstan, womit Kasachstan Österreichs wichtigster Erdöllieferant ist.

Kasachstan ist das erste zentralasiatische Land, mit dem die EU ein Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit abschließt. Ziel des Abkommens ist eine Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Kooperation zwischen den Vertragsparteien. Das Abkommen soll anknüpfend an den Beitritt Kasachstans zur WTO (30. November 2015) bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen schaffen sowie vor allem ein verbessertes regulatorisches Umfeld in den Bereichen Handel, Niederlassung von und Rechtssicherheit für (ausländische) Unternehmen, Bodenschätze und Energie sowie öffentliches Beschaffungswesen und geistiges Eigentum.

Das Abkommen sieht eine Intensivierung des politischen Dialogs und der außen- sowie der sicherheitspolitischen Kooperation vor. Es betont die Aspekte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie nachhaltige Entwicklung.

Das Abkommen nennt außerdem eine Reihe von Sektoren, in denen die Zusammenarbeit verstärkt werden soll, darunter Verkehr, Umwelt, Klimawandel, Forschung und Innovation sowie die Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht.

Im Einklang mit Art. 281 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und der Republik Kasachstan vorläufig anzuwenden.

Das Abkommen wird keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem jeweils zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Besonderer Teil

Zur Präambel

In der Präambel werden die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit als Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten weiteren Stärkung und Ausweitung der Beziehungen festgeschrieben.

In Anbetracht des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen wird auch auf das WTO-Übereinkommen als Rechtsgrundlage verwiesen. Kasachstan ist seit 30. November 2015 Mitglied der WTO.

Im Rahmen des Ziels der Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs wird auf die Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Abrüstungsbereich Bezug genommen (Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung im Nuklearbereich, Bekämpfung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen). Die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird im Abkommen nicht behandelt.

Weitere Referenzpunkte sind u.a. die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, die Intensivierung von Dialog und Kooperation zu Migrationsfragen sowie die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich.

Titel I – Allgemeine Grundsätze und Ziele dieses Abkommens

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

In Artikel 1 werden die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit sowie das Bekenntnis zu den Prinzipien der freien Marktwirtschaft, einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums als allgemeine Grundsätze des Abkommens festgelegt.

Zu Art. 2: Ziele dieses Abkommens

Zu den in Artikel 2 aufgezählten Zielen gehören die Einrichtung einer verstärkten Partnerschaft und Zusammenarbeit, die zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen soll. Auf die Verpflichtungen im Rahmen der VN und der OSZE wird verwiesen.

Zu Art. 3: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Artikel 3 schreibt die Übereinkunft der Vertragsparteien fest, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.

Titel II – Politischer Dialog; Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Zu Art. 4: Politischer Dialog

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien soll im Interesse von internationaler Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus umfassend intensiviert werden (Stärkung der Rolle der VN und der OSZE, Einhaltung des Völkerrechts, Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung), ausdrücklich auch zu Fragen der internationalen Krisenbewältigung, um auf regionale und globale Herausforderungen und Bedrohungen reagieren zu können. Auf verbesserte Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien, soll hingearbeitet werden. Die bislang geringe regionale Integration und Zusammenarbeit in Zentralasien gilt als Hindernis für Wachstum und Entwicklung.

Zu Artikel 5: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsstaaten beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente. Durch die von den Vertragsparteien vereinbarten Tätigkeiten soll die Rechtsstaatlichkeit verstärkt respektiert und der bestehende Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kasachstan verbessert werden. Außerdem hat die Zusammenarbeit das Ziel, die demokratischen Institutionen weiterzuentwickeln, eine verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen zu bewirken und die Kooperation in den Menschenrechtsgremien der VN und OSZE zu verbessern.

Zu Art. 6: Außen- und Sicherheitspolitik

Dieser Artikel umfasst einige Grundsätze der Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und hebt Bereiche wie Konfliktverhütung, Krisenbewältigung, (nukleare) Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie Waffenausfuhrkontrolle hervor. Das beiderseitige Bekenntnis zu territorialer Unversehrtheit, Souveränität und Unverletzlichkeit der Grenzen wird bekräftigt.

Zu Art. 7: Weltraumsicherheit

Die Vertragsparteien kommen überein, die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten zu fördern sowie zum Ziel der friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten. Die Bedeutung der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum wird anerkannt.

Zu Art.8: Schwere Verbrechen von internationalem Belang

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung von SchwerstverbrecherInnen, Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs sowie zur Umsetzung des Römischen Statutes des Internationalen Strafgerichtshofs.

Die Vertragsparteien erneuern in Abs. 1 ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit von Belang sind. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sich für eine effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs einzusetzen und die universelle Unterstützung für ihn durch Hinwirken auf eine größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut zu fördern. Gemäß Abs. 2 werden die Vertragsparteien einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut führen und zu diesem Zweck auch Maßnahmen zur Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten treffen, im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften und unter Wahrung der Integrität des Römer Statuts. Kasachstan ist nicht Vertragspartei des IStGH.

Zu Art. 9: Konfliktverhütung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.

Zu Art. 10: Regionale Stabilität

Artikel 10 enthält die Vereinbarung zur Intensivierung gemeinsamer Anstrengungen zur Förderung regionaler Kooperation, Stabilität und Sicherheit in Zentralasien. Artikel 10 enthält ebenfalls die Aufforderung, diese Anstrengungen auf die Basis internationaler Grundsätze zu stellen (u.a. VN-Charta, OSZE-Schlussakte von Helsinki).

Zu Art. 11: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar.

In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Zur Integration der EU-Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die Europäische Union überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen.

In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang einhalten und umsetzen. Einigkeit besteht darüber, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. Eine Nichtbeachtung könnte im Extremfall zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen.

In Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien die Begleitung und Festigung der genannten Elemente im Zuge der Zusammenarbeit unter anderem durch die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs in diesem Bereich.

Zu Art. 12: Kleinwaffen und leichte Waffen

Die EU ist bestrebt, in Drittstaatsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) zu verankern. Grundgelegt ist dies in der Gemeinsamen Aktion 2002/589/PESC sowie in der im Jahr 2006 verabschiedeten „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“.

In Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten. Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.

In Abs. 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, dass die Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich erfolgt. Beide Parteien sind vom Nutzen des Vertrages über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) überzeugt.

Zu Art. 13: Bekämpfung des Terrorismus

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung auf der Grundlage des nationalen Rechts und der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Vertragsparteien legen fest, bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Diese Kooperation erfolgt im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, und zielt ab auf die Umsetzung der Resolutionen und Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen sowie sonstiger internationaler Übereinkommen (Unterpunkt a), einen Informationsaustausch über Terrorismus-relevante Erkenntnisse im Einklang mit dem Völkerrecht und internen Rechtsnormen (Unterpunkt b), den Austausch von Erfahrungen bei der Terrorismus-Prävention sowie die Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (Unterpunkt c), die Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und einen Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse (Unterpunkt d) sowie den Austausch von Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus (Unterpunkt e).

Titel III – Handel und Wirtschaft

Kapitel 1 – Warenhandel

Zu Art. 14-15: Meistbegünstigung, Inländerbehandlung

Die Artikel beinhalten die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung im Warenverkehr im Einklang mit Art. I bzw. Art. III GATT 1994.

Zu Art. 16: Einfuhr- und Ausfuhrzölle

Artikel 16 legt fest, dass die Ein- und Ausfuhrzölle im Einklang mit den WTO-Zöllen angewandt werden.

Zu Art. 17-24: Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen; vorübergehende Einfuhr von Waren; Durchfuhr; Schutzmaßnahmen; Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft; Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen; Preisbildung; Ausnahmen

Die Artikel 17 bis 19 umfassen Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie die vorübergehende Einfuhr und Durchfuhr von Waren. Die entsprechenden Artikel des GATT 1994 (Art. V und XI) werden als Bestandteil des Abkommens übernommen. Gemäß Artikel 20 werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen vom Abkommen nicht berührt. Artikel 21 enthält eine besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft (Art. 5 des WTO-Agrarabkommens). Artikel 22 enthält Bestimmungen zu Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen. Ziel ist es, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens in fairer und transparenter Weise anzuwenden. Es bestehen Informations- und Auskunftspflichten sowie das Gebot zur Anhörung. Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten aus anderen Abkommen kommen die Bestimmungen über Streitbeilegung (Kapitel 14) dieses Abkommens nicht zur Anwendung.

Artikel 24, Absatz 1 legt die sinngemäße Übernahme der Bestimmungen von Art. XX GATT 1994 als Bestandteil dieses Abkommens fest. Absatz 2 sieht vor, dass vor Setzung einer Maßnahme gem. Art. XX lit. i und j des GATT 1994 die andere Vertragspartei darüber zu informieren ist, um auf ein Einvernehmen hinzuwirken oder notwendige Sicherungsmaßnahmen ergreifen zu können. Absatz 3 räumt Kasachstan das Recht ein, bestimmte im Protokoll über den Beitritt Kasachstans zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der vorgesehenen Übergangszeiten beizubehalten.

Kapitel 2 – Zoll

Zu Art. 25–27: Zusammenarbeit im Zollwesen; gegenseitige Amtshilfe; Zollwertermittlung

Artikel 25 zielt auf eine verstärkte Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für den Handel transparenter zu machen und sohin den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Versorgungskette und den Verbraucherschutz zu erhöhen sowie Schmuggel und Betrug im Warenhandel zu bekämpfen.

Artikel 26 verweist in Bezug auf die Gewährung der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich auf das Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich. Das Protokoll enthält die für derartige Zusammenarbeitsformen mit Drittstaaten üblichen Bestimmungen und geht über die im Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten und der Republik Kasachstan (Abl. L 196/34 vom 28.7.1999) enthaltenen Bestimmungen nicht hinaus.

Artikel 27 hält hinsichtlich der Zollwertermittlung im Warenhandel fest, dass diese den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 unterliegen.

Kapitel 3 - Technische Handelshemmnisse

Zu Art. 28: WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Das TBT-Abkommen (Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens) wird als Bestandteil dieses Abkommens übernommen.

Zu Art. 29: Technische Vorschriften; Normung; Messwesen; Akkreditierung; Marktaufsicht und Konformitätsbewertung

Ziel ist die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft Kasachstans an bzw. in den entsprechenden europäischen Organisationen soll unterstützt werden. Kasachstan trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, festgelegten Grundsätze und Verfahren in der Union sicherzustellen.

Zu Art. 30: Transparenz

In Ergänzung zu Kapitel 13 (Transparenz) wird sichergestellt, dass die Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungen die Durchführung öffentlicher Konsultationen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorsehen. Ausnahmen gelten nur in Bezug auf bestimmte Notsituationen. Absatz 2 sieht - im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens - nach erfolgter Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine angemessene Frist zur Stellungnahme vor und enthält Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Inländergleichbehandlung). Absatz 3 enthält eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Zu Art. 31-38: Ziel, Grundsätze; Einfuhrbestimmungen; Gleichwertigkeit; Maßnahmen im Zusammenhang mit Tier und Pflanzengesundheit; Handelserleichterung; Kontrollen und Prüfungen; Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Informationsaustausch, Aufbau von Fachwissen hinsichtlich der Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie vorhandene institutionelle und administrative Kapazitäten sollen intensiviert werden. Die Entwicklung von Instrumenten auf Grundlage der Anerkennung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen soll den Zugang zum Markt der jeweils anderen Vertragsparteien verbessern und Hemmnisse abbauen. Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen, die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit fördern.

Kapitel 5 - Dienstleistungshandel und Niederlassung

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 39 und 40: Ziel; Anwendungs- und Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen

Diese Artikel enthalten allgemeine Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich sowie einschlägige Begriffsdefinitionen. Neben der Bekräftigung der Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen wird das Ziel der Verbesserung der gegenseitigen Liberalisierung im Bereich der Niederlassung und des Dienstleistungshandels verfolgt. Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen. Ausgenommen von der Anwendung dieses Kapitels sind Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor.

Abschnitt 2 - Niederlassung und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Unterabschnitte 1 und 2

Zu Art. 41 - 46: Anwendungs- und Geltungsbereich; schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung; schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen; Anwendungs- und Geltungsbereich; Meistbegünstigung; Inländerbehandlung

Ziel ist die schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung sowie für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen. In Bezug auf Dienstleistungen finden die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien inkl. Vorbehalte als Bestandteil dieses Abkommens Anwendung. Die Artikel 44 - 46 enthalten Bestimmungen für Maßnahmen (u.a. gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung, Inländergleichbehandlung) die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten - ausgenommen Dienstleistungen - betreffen.

Unter den in Anhang I (Vorbehalte zu Art. 46) angeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristischer Personen inkl. ihrer Zweigniederlassungen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.

Abschnitt 3 - Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Zu Art. 47 - 51: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten; VertragsdienstleisterInnen; Meistbegünstigung; schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen, einschlägige Definitionen sowie Voraussetzungen (z. B. gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen) für den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken (Geschäftsreisende zur Errichtung einer Niederlassung, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer, Vertragsdienstleister). Ziel ist die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken. In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien - gemäß Art. 48 Absatz 1 - ihre jeweiligen GATS-Pflichten (inkl. der diesbezüglichen Vorbehalte). Absatz 2 enthält Bestimmungen für andere Wirtschaftstätigkeiten. Unter den damit im Zusammenhang stehenden und im Anhang II aufgeführten Vorbehalten Kasachstans verpflichten sich die Vertragsparteien, keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein/e InvestorIn entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen. Art. 49 enthält spezielle Regelungen (Qualifikation, Vergütung, Erfordernisse des Dienstleistungsvertrages, wirtschaftliche Bedarfsprüfung, Kontingentierung etc.) für die Erbringung von Dienstleistungen durch sogenannte VertragsdienstleisterInnen. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt Kasachstans zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.

Kapitel 6 – Kapitalverkehr und Zahlungen

Zu Art. 57-60: Leistungsbilanz; Kapitalverkehr; Ausnahmen; vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfer

In den Artikeln 57-60 sind Bestimmungen bezüglich Kapitelverkehr und Zahlung festgelegt. Von den Vertragsparteien wird vereinbart, Leistungsbilanzzahlungen und –Transfers in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds untereinander nicht zu beschränken. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird auch der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zugesichert. Des Weiteren werden auch begründete Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen festgelegt.

Kapitel 7 – Geistiges Eigentum

Zu Art. 61: Ziele

Art. 61 nennt die Ziele des Kapitels, so neben der Erleichterung der Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutz- und Durchsetzungsniveaus für Rechte des geistigen Eigentums.

Abschnitt 1 – Grundsätze

Zu Art. 62: Art und Umfang der Pflichten

Artikel 62 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts unter besonderer Hervorhebung des WTO-TRIPs-Abkommens und präzisiert in seinen Absätzen 2 und 3 die für den Zweck des gegenständlichen Abkommens unter den Begriff des geistigen Eigentums fallenden Rechte. Gemäß Absatz 4 legt das Kapitel 7 des gegenständlichen Abkommens lediglich Mindeststandards fest.

Zu Art. 63: Technologietransfer

Artikel 63 schreibt den Willen der Vertragsparteien nieder, Austausch über Informationen zu betreiben, welche sich auf den Technologietransfer auswirken. Im Besonderen wird auf die Schaffung von Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel einen internen Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals für den Technologietransfer in den Empfangsländern hingewiesen.

Zu Art. 64: Erschöpfung

Gemäß Artikel 64 verpflichten sich die Vertragsparteien ein nationales oder regionales Erschöpfungssystem für Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Auf EU-Ebene ist ein System der regionalen, nämlich EWR-weiten Erschöpfung vorgesehen.

Zu Art. 65 - 76: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Mit dem urheberrechtlichen Abschnitt des Übereinkommens bekennen sich die Vertragsparteien zu den wesentlichsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und übernehmen einige darauf aufbauende weitergehende Verpflichtungen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit keine über den gemeinsamen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hinausgehenden Verpflichtungen verbunden.

Zu Art. 65: Gewährter Schutz

Art. 65 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den wesentlichsten multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

Zu Art. 66: UrheberInnen

Art. 66 zählt jene ausschließlichen Verwertungsrechte auf, die die Vertragsparteien den UrheberInnen einzuräumen haben. Das sind das Vervielfältigungsrecht (Art. 9 Berner Übereinkunft, Art. 2 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, im Folgenden: Info-RL 2001/29/EG), das Verbreitungsrecht (Art. 6 WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996, im Folgenden: WCT, Art. 4 Info-RL 2001/29/EG) und die öffentliche Wiedergabe einschließlich das öffentliche Zurverfügungstellungsrecht (Art. 8 WCT, Art. 3 Info-RL 2001/29/EG).

Zu Art. 67: Ausübende KünstlerInnen

Art. 67 zählt jene ausschließlichen Verwertungsrechte auf, die die Vertragsparteien den ausübenden KünstlerInnen einzuräumen haben. Das sind das Recht auf Aufzeichnung der Darbietung (Art. 6 (ii) WIPO Performances and Phonograms Treaty, im Folgenden: WPPT, Art. 7 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, im Folgenden: Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG), das Vervielfältigungsrecht (Art. 7 WPPT, Art. 2 Info-RL 2001/29/EG), das Verbreitungsrecht (Art. 8 WPPT, Art. 9 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG), und das öffentliche Zurverfügungstellungsrecht von Aufzeichnungen (Art. 10 WPPT, Art. 3 Info-RL 2001/29/EG) sowie das Recht auf drahtlose Sendung und öffentlicher Wiedergabe von Live-Darbietungen (Art. 6 (i) WPPT, Art. 8 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG).

Zu Art. 68: HerstellerInnen von Tonträgern

Art. 68 zählt jene ausschließlichen Verwertungsrechte auf, die die Vertragsparteien den TonträgerherstellerInnen einzuräumen haben. Das sind das Vervielfältigungsrecht (Art. 11 WPPT, Art. 2 Info-RL 2001/29/EG), das Verbreitungsrecht (Art. 12 WPPT, Art. 9 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG), und das öffentliche Zurverfügungstellungsrecht von Aufzeichnungen (Art. 14 WPPT, Art. 3 Info-RL 2001/29/EG).

Zu Art. 69: Sendeunternehmen

Art. 69 zählt jene ausschließlichen Verwertungsrechte auf, die die Vertragsparteien den Sendeunternehmen einzuräumen haben. Das sind das Recht zur Aufzeichnung der Sendungen (Art. 13 (b) Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961, im Folgenden: Rom-Abkommen, Art. 7 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG), das Vervielfältigungsrecht (Art. 13 (c) Rom-Abkommen, Art. 2 Info-RL 2001/29/EG), das öffentliche Zurverfügungstellungsrecht von Aufzeichnungen (Art. 3 Info-RL 2001/29/EG) sowie das Weitersendungsrecht und die öffentliche Wiedergabe gegen Eintrittsgeld (Art. 13 (a) und (d) Rom-Abkommen, Art. 8 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG).

Zu Art. 70: Sendung und öffentliche Wiedergabe

Nach Art. 70 haben die Vertragsparteien ausübenden KünstlerInnen und TonträgerherstellerInnen den bereits auch in Art. 15 WPPT (Art. 8 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG) vorgesehenen gemeinsamen Vergütungsanspruch für die Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern zu gewähren.

Zu Art. 71:Schutzdauer

Art. 71 Abs. 1 sieht für urheberrechtlich geschützte Werke aufbauend auf den Regeln der Berner Übereinkunft über den Beginn des Laufs der Schutzfristen eine Mindestschutzfrist von 70 Jahren vor. Abs. 2 übernimmt die Regel des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (im Folgenden: Schutzdauer-RL 2006/116/EG). Abs. 3 sieht aufbauend auf den Regeln des Römer Leistungsschutzabkommens eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren für ausübende KünstlerInnen vor. In gleicher Weise regelt Abs. 4 die Schutzdauer der Rechte der TonträgerherstellerInnen und Abs. 5 die Schutzdauer der Rechte der SendeunternehmerInnen. Die Regel über die Berechnung der Schutzfrist in Abs. 6 folgt Art. 8 der Schutzdauer-RL 2006/116/EG. Abs. 7 sieht vor, dass die Schutzfristen auch länger sein dürfen, was in der EU für Tonträger der Fall ist (70 Jahre).

Zu Art. 72: Schutz technischer Maßnahmen

Artikel 72 entspricht – von der hier fehlenden Bezugnahme auf das sui generis Recht an Datenbanken abgesehen – weitgehend wortgleich dem Art.6 Abs. 1 bis 3 der Info-RL 2001/29/EG.

Zu Art. 73: Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

Artikel 73 entspricht weitgehend wortgleich dem Art. 7 der Info-RL 2001/29/EG.

Zu Art. 74: Ausnahmen und Beschränkungen

Artikel 74 Abs. 1 regelt die zulässigen Beschränkungen und Ausnahmen von nach den in Artikel 281 bis 286 zu gewährenden Rechten in Anlehnung an den Drei-Stufen-Test des Artikel 13 WTO Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights vom 15. April 1994 (im Folgenden: TRIPS-Abkommen) und Art. 5 Abs. 5 der Info-RL 2001/29/EG. Demnach können die Vertragsparteien solche Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der RechteinhaberInnen nicht ungebührlich verletzt werden. Abs. 2 regelt nach dem Vorbild von Art. 5 Abs. 1 der Info-RL 2001/29/EG die verpflichtende Ausnahme für flüchtige und begleitende Vervielfältigungen.

Zu Art. 75: Folgerecht

Art. 75 sieht die Einführung eines Folgerechts nach dem Vorbild der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des/r Urhebers/in des Originals eines Kunstwerks (im Folgenden: Folgerechts-RL 2001/84/EG) vor.

Zu Art. 76: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

In Artikel 76 bekennen sich die Vertragsparteien zur Förderung von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

Abschnitt 2 – Standards in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums

Unterabschnitt Marken

Zu Art. 77-80: Internationale Übereinkünfte; Eintragungsverfahren; Notorisch bekannte Marken; Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

In Artikel 77 ist festgelegt, dass sich die Vertragsparteien an das Protokoll zum Madrider Markenabkommen und an den WIPO-Markenrechtsvertrag halten und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dem WIPO-Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.

Hinsichtlich des noch ausstehenden Beitritts Österreichs zum Markenrechtsvertrag von Singapur liefert die bevorstehende Umsetzung der 2. EU-Markenharmonisierungs-RL vom Dezember 2015 die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für einen solchen.

Artikel 78 nennt gewisse Vorgaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Marken, so Schriftform, eine hinreichende Begründung bei endgültigen ablehnenden Entscheidungen und die Möglichkeit, Beschwerde erheben zu können, welche vor Gericht anfechtbar sein soll. Des Weiteren ist die Möglichkeit festgelegt, Widerspruch gegen Markenanmeldungen oder –Eintragungen erheben zu können und die Verpflichtung, öffentlich zugängliche Datenbanken zu Markenanmeldungen und eingetragenen Marken bereitzustellen. Durch die Nennung des Widerspruchs gegenüber eingetragenen Marken wird der österreichischen Rechtslage (nachgeschalteter Widerspruch) Rechnung getragen.

Nach Artikel 79 sind die Vertragsparteien zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft sowie des Artikels 16 des TRIPs-Abkommens, die sich beide mit dem Schutz notorisch bekannter Marken beschäftigen, verpflichtet. In Österreich ist dieser Verpflichtung durch § 31 des Markenschutzgesetzes (MSchG) umgesetzt.

Artikel 80 verpflichtet die Vertragsparteien zur Umsetzung der Option aus Artikel 17 des WTO-Abkommens über handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO-TRIPs-A.), nämlich die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vorzusehen. In Österreich ist diese Option mit § 10 Absatz 3 MSchG umgesetzt.

Unterabschnitt Geografische Angaben

Zu Art. 81-83: Begriffsbestimmungen; Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben; Verhandlungen

Artikel 81 enthält eine Legaldefinition des Begriffs „geografische Angaben“.

Artikel 82 wiederholt und bekräftigt allgemein anerkannte Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des TRIPs-A. und legt in den Absätzen 1-3 die wechselseitige Pflicht zur Einrichtung eines sui-generis Schutzsystems für geografische Angaben fest, sofern die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz genießt. Das jeweilige System zum Schutz geografischer Angaben soll der anderen Vertragspartei offenstehen und darüber hinaus soll eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen geografischen Angaben eingerichtet werden. Absatz 4 regelt den Schutzumfang der geografischen Angaben. Schutz wird u.a. sowohl gegenüber einer hinsichtlich der geografischen Herkunft irreführenden Verwendung als auch gegenüber Verwendungen für Waren eingeräumt, die nicht aus dem fraglichen Gebiet kommen, selbst wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder die Angabe zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Stil“ oder „Typ“ verwendet wird. Maßnahmen zum Schutz der Angaben sind gemäß Absatz 5 durch die Behörden der Vertragsparteien durch geeignete Verwaltungsakte in eigener Initiative sowie über Antrag interessierter Parteien zu setzen. Absatz 6 regelt die Pflicht der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass die geschützten geografischen Angaben von jedem/r Marktteilnehmer/in, der/die eine Ware vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entspricht, verwendet werden können. Absatz 7 regelt die Pflicht der Vertragsparteien, Sorge zu tragen, dass nach internem Recht geschützte geografische Angaben nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden. Absätze 8-9 regeln einzelne Fälle der Kollision von geografischen Angaben mit Marken.

Die genannten Verpflichtungen entsprechen denen in einschlägigen EU-Verordnungen, so etwa der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Artikel 83 sieht vor, dass spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung des Abkommens Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben aufgenommen werden müssen.

Unterabschnitt Geschmacksmuster

Zu Art. 84-90: Internationale Übereinkünfte; Schutz eingetragener und nicht eingetragener Geschmacksmuster; Rechte aus der Eintragung; Schutzdauer; Ausnahmen; Verhältnis zum Urheberrecht

In Artikel 84 bekräftigt die EU ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999. Kasachstan erklärt ihr Bemühen, der Genfer Akte des Haager Abkommens beizutreten. Österreich ist ebenso wie eine Vielzahl der EU-Mitgliedstaaten nicht Vertragspartei des Haager Abkommens. Dem wird durch die Einschränkung des Artikels auf die EU Rechnung getragen.

Die Artikel 85 und 86 regeln im Einklang mit den Artikeln 25 und 26 des TRIPs-A. sowie den Artikeln 3 bis 7 bzw. 12 und 13 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen allgemeine Schutzvoraussetzungen sowie den Umfang des Schutzes eingetragener Muster und Modelle.

Artikel 87 regelt die Verpflichtung Kasachstans, spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung des Abkommens wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz von nicht eingetragenen Geschmacksmustern einzuführen.

Die in Artikel 88 vorgesehene Schutzdauer (mindestens 10 Jahre für eingetragene Muster und Modelle; mit der Option auf Verlängerung um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer) steht im Einklang mit den internationalen (Artikel 26 Absatz 3 TRIPs-A.: mindestens 10 Jahre), gemeinschaftlichen (Artikel 10 Muster-Richtlinie sowie Artikel 12 der Gemeinschaftsmusterverordnung: ein oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren) und nationalen Bestimmungen (§ 6 MuSchG: ein oder mehrere Zeiträume von fünf Jahren bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren).

Die in Artikel 89 vorgesehenen verpflichtenden und optionalen Ausnahmen vom Musterschutz stellen eine Kombination der Bestimmungen und Optionen aus Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 1 letzter Satz des TRIPs-A. dar. Darüber hinaus ist eine weitere Ausnahme für den Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten enthalten. Siehe §§ 1, 2b und 4a MuSchG.

Artikel 90 regelt das Verhältnis zum Urheberrecht und entspricht der in Artikel 17 der Muster-Richtlinie vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung zu einer kumulierenden Schutzmöglichkeit sowohl als Muster als auch nach dem Urheberrecht. Bedingungen und Umfang sind auf nationaler Ebene festzulegen.

Unterabschnitt Patente

Zu Art. 91-96: Internationale Übereinkünfte; Patente und öffentliche Gesundheit; Ergänzendes Schutzzertifikat; Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten; Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten; Pflanzensorten

In Artikel 91 erklären die Vertragsparteien, alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1-16 des WIPO sowie des Patentrechtsvertrags (PLT) zu unternehmen. In Kasachstan ist der PLT seit dem Jahr 2011 in Kraft. Österreich hat den PLT im Jahr 2000 unterzeichnet, aber bis dato nicht ratifiziert. Die in Artikel 1-16 verankerten Grundprinzipien sind jedoch in das europäische und österreichische Patentrecht eingeflossen, sodass die Einhaltung der genannten Artikel ohne einen formellen Beitritt Österreichs zum PLT gewährleistet ist.

Artikel 92 behandelt die Thematik „Patente und öffentliche Gesundheit“. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sogenannten „Doha-Erklärung“ des WTO-Ministerrates aus 2001 an und verpflichten sich zur Umsetzung der darauf basierenden Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO zu Absatz 6 der „Doha-Erklärung“. Auf Seiten der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten sind diese Verpflichtungen durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfüllt.

Artikel 93 verpflichtet die Vertragsparteien, die Möglichkeit der Verlängerung des Patentschutzes für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die vor dem Inverkehrbringen ein Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, um höchstens 5 Jahre vorzusehen. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 betreffend Pflanzenschutzmittel, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind.

Die Artikel 94 und 95 behandeln das Thema „Datenschutz“ im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 39 Abs. 3 TRIPs-A. (siehe Arzneimittelgesetz (AMG)) sowie von Pflanzenschutzmitteln (siehe EU-Verordnung Nr. 1107/2009 und Pflanzenschutzmittelgesetz).

In Artikel 96 bekräftigt die EU ihr Bekenntnis zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) aus dem Jahr 1961. Österreich ist seit 1994 Vertragspartei. Kasachstan erklärt, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesem Abkommen beizutreten.

Abschnitt 3 - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 3 ergänzt die Artikel 41 bis 50 des TRIPS-Abkommens, geht aber kaum darüber hinaus. Auch dieser Abschnitt enthält keine Verpflichtungen, die nicht schon durch den unionsrechtlichen Acquis abgedeckt wären.

Zu Art. 97: Allgemeine Verpflichtungen

In Art. 97 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach dem III. Teil („Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“) des TRIPS-Abkommens. Dabei wiederholt die Bestimmung die in Art. 41 Abs. 1 und 2 TRIPS-Abkommens enthaltenen allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien zur Bereitstellung fairer und effizienter Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gegen die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Zu Art. 98: Antragsberechtigte

Art. 98 über die zur Antragstellung nach diesem Abschnitt und dem III. Abschnitt des TRIPS-Abkommens Berechtigten übernimmt die Inhalte des Art. 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG) in Anlehnung an den Text der Richtlinie.

Zu Art. 99: Beweise

Art. 99 regelt die Maßnahmen zur Vorlage der Beweismittel durch den Gegner nach dem Vorbild des Art. 43 TRIPS-Abkommen in Anlehnung an den Text des Art. 6 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 100: Maßnahmen zur Beweissicherung

Art. 100 regelt die Maßnahmen zur Beweissicherung nach dem Vorbild des Art. 50 TRIPS-Abkommen in Anlehnung an den Text des Art. 7 Abs. 1 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 101: Auskunftsrecht

Art. 101 regelt den Auskunftsanspruch und entspricht fast wörtlich dem Art. 8 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 102: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Art. 102 ergänzt – mit Beziehung auf einstweilige Verfügungen – Art. 50 des TRIPS-Abkommens durch eine Übernahme des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 103:Abhilfemaßnahmen

Art. 103 ergänzt – mit Beziehung auf die Beseitigung von Eingriffsmitteln und Eingriffsgegenständen – Art. 46 des TRIPS-Abkommens nach dem Vorbild von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 104:Unterlassungsanordnungen

Artikel 104 ergänzt Artikel 44 des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikels 11 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 105: Ersatzmaßnahmen

Die Bestimmung ermöglicht es, nach dem Vorbild von Artikel 12 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG unter gewissen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen durch Geldleistungen zu ersetzen.

Zu Art. 106: Schadenersatz

Die Abs. 1 und 2 ergänzen Artikel 45 Abs. 1 und 2 zweiter Satz des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme des Artikels 13 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 107: Prozesskosten

Art. 107 geht über die ohnedies nach Art. 45 Abs. 2 erster Satz des TRIPS-Abkommens bestehenden Verpflichtungen nicht hinaus.

Zu Art. 108: Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Art. 108 übernimmt weitgehend wortgleich Art. 15 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 109: Urheber- oder Inhabervermutung

Die Bestimmung übernimmt die Inhalte von Art. 5 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 110: Verwaltungsverfahren

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass bei Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Verwaltungsverfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze eingehalten werden.

Abschnitt 4 - Haftung der AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten

Der Abschnitt regelt die Haftung der AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [RL 2000/31/EG]).

Zu Art. 111: Grenzmaßnahmen

In Artikel 111 werden ergänzend zu den Artikeln 41 bis 50 des TRIPS-Abkommens Regelungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgelegt. Diese enthalten keine Verpflichtungen, die nicht schon durch den unionsrechtlichen Acquis abgedeckt wären.

Zu Art. 112: Nutzung der Dienste von VermittlerInnen

In Artikel 112 erkennen die Vertragsparteien an, dass Dritte Dienste von VermittlerInnen für Verletzungshandlungen nützen können und sehen für AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten die in den folgenden Artikeln angeführten Maßnahmen vor.

Zu Art. 113: Haftung der AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung

Der Artikel entspricht nahezu wortgleich Artikel 12 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG). Unter dem Begriff „Diensteanbieter“ ist ein/e Anbieter/in zu verstehen, der/die die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom/n Nutzer/in ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen von Nutzer/in festgelegten Punkten übertragen wird („Access-Provider“).

Zu Art. 114: Haftung der AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten – Caching

Der Artikel ist nahezu ident mit Artikel 13 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG).

Zu Art. 115: Haftung der AnbieterInnen von Vermittlungsdiensten – Hosting

Der Artikel übernimmt weitgehend den Text des Artikels 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG).

Zu Art. 116: Keine allgemeine Überwachungspflicht

Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG).

zu Art. 117: Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116

Diese Bestimmung sieht für die Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 112 bis 116 eine fünfjährige Frist für die Republik Kasachstan vor.

Kapitel 8 – Öffentliches Beschaffungswesen

Zu Art. 119: Begriffsbestimmungen

Diese Bestimmung enthält die für den vergaberechtlichen Teil des Abkommens relevanten Legaldefinitionen. So werden etwa „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ und „Bauleistungen“ definiert.

Zu Art. 120: Anwendungs- und Geltungsbereich

Abs. 1 legt den Geltungsbereich in der Weise fest, dass alle Maßnahmen in Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen erfasst werden, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

Abs. 2 beschreibt, wie der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ zu verstehen ist. Erfasst werden sollen alle „für staatliche Zwecke“ erfolgende Leistungsbeschaffungen, wobei grundsätzlich auf die in Anhang III angeführten Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen von Waren und Dienstleistungen sowie den in Anhang III festgelegten maßgeblichen Schwellenwert verwiesen wird.

Abs. 3 enthält die Ausnahmen vom Geltungsbereich. Die Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen finden etwa keine Anwendung auf den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran. Ebenso ausgenommen ist jede Form von Hilfe (einschließlich Zuschüsse, Darlehen usw.), die eine Vertragspartei gewährt. Auch Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und die Entwicklungshilfe fallen unter die Ausnahmeregelung und werden daher vom vorliegenden Abkommen nicht erfasst.

Abs. 4 sieht vor, dass im Anhang III für jede Vertragspartei bestimmte Angaben aufgeführt sind. So sind die zentralen staatlichen Stellen, die subzentralen Stellen und alle anderen Stellen zu nennen, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen. Des Weiteren sind die Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen anzuführen, die unter dieses Kapitel fallen.

Die Abs. 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes einer Beschaffungsmaßnahme.

Zu Art. 121: Allgemeine Ausnahmen

Diese Bestimmung enthält weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Abkommens. Das Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen, die etwa erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu schützen oder die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen.

Zu Art. 122: Allgemeine Grundsätze

Als allgemeine Grundsätze werden ein Diskriminierungsverbot, der Einsatz elektronischer Mittel, die transparente und unparteiische Durchführung von Beschaffungen und die Nichtanwendung bestimmter Ursprungsregeln festgelegt und näher erläutert.

Zu Art. 123: Informationen über das Beschaffungswesen

Abs. 1 verpflichtet die Parteien, Informationen über das Beschaffungswesen – wie etwa alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen sowie alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen – in einem amtlich festgelegten Print- oder E-Medium zu veröffentlichen und den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen zu geben.

Gemäß Abs. 2 sind im Anhang IV Teil 1 die Print- oder E-Medien sowie die Adressen der Websites genannt, in bzw. auf denen die Vertragsparteien die vorgeschriebenen Informationen und näher bestimmte Bekanntmachungen veröffentlichen.

Nach Abs. 3 sind die Vertragsparteien zur unverzüglichen Notifizierung verpflichtet, sollte es zu Änderungen der im Anhang IV Teil 1 angeführten Informationen kommen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragende Beschlüsse.

Zu Art. 124: Bekanntmachungen

Diese Bestimmung enthält als zentrale Transparenzregelung, dass die Beschaffungsstellen grundsätzlich für alle erfassten Beschaffungen eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen haben. Derartige Bekanntmachungen müssen während des in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein. In Abs. 2 lit. a bis k sind jene Angaben aufgezählt, die grundsätzlich in jede Ausschreibungsbekanntmachung aufzunehmen sind (z. B. Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle, Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote).

Zudem werden die Beschaffungsstellen verpflichtet, bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in englischer oder französischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Mindestangaben einer solchen Zusammenfassung sind in Abs. 3 lit. a bis c geregelt (z. B. Gegenstand der Beschaffung, Frist für das Einreichen der Angebote).

Abs. 4 regelt die Bekanntmachung von geplanten Beschaffungen. Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungen im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst frühzeitig bekanntzugeben; die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen enthalten.

Abs. 5 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden können.

Zu Art. 125: Teilnahmebedingungen

Abs. 1 statuiert das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der festzulegenden Teilnahmebedingungen.

Abs. 2 regelt die Festlegung der Teilnahmebedingungen und bestimmt etwa, dass die Beschaffungsstelle davon absieht, die Teilnahme eines/r Anbieters/in an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er/sie von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat; hingegen darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der/die Anbieter/in bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderung unerlässlich ist.

Zur Beurteilung, ob ein/e Anbieter/in die Teilnahmebedingungen erfüllt, sieht Abs. 3 vor, dass die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines/r Anbieters/in anhand seiner/ihrer Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien der Beschaffungsstelle bewertet. Die Beschaffungsstelle stützt die Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor aufgestellt hat.

Abs. 4 regelt demonstrativ die Gründe, die zum Ausschluss eines/r Anbieters/in aus dem Vergabeverfahren führen dürfen (z. B. Konkurs, näher bestimmte rechtskräftige Verurteilung).

Zu Art. 126: Qualifikation der AnbieterInnen

Abs. 1 berechtigt die Vertragsparteien und deren Beschaffungsstellen, Systeme zur Registrierung der AnbieterInnen zu unterhalten, in welche sich interessierte AnbieterInnen einzutragen haben.

Gemäß Abs. 2 haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Qualifikationsverfahren sowie ihrer Registrierungssysteme auf ein Minimum zu reduzieren.

Abs. 3 verbietet es, dass Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren in der Absicht eingeführt oder unterhalten werden, um AnbieterInnen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Ausschreibungen unnötig zu erschweren.

Die Abs. 4 ff. regeln das „beschränkte Ausschreibungsverfahren“, das in seinen Grundzügen mit dem nichtoffenen Verfahren der EU-Vergaberichtlinien vergleichbar ist. Mehrfachverwendungslisten sind Listen von AnbieterInnen, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt. Die Abs. 7 ff. legen die Voraussetzungen für die Verwendung von solchen Mehrfachverwendungslisten fest und regeln die Aufnahme von AnbieterInnen in diese Listen.

Zu Art. 127: Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Die Abs. 1 ff. regeln, welche technischen Spezifikationen unzulässig sind – etwa solche, die den internationalen Handel unnötig erschweren – und wie zulässige Spezifikationen festzulegen sind.

Die Abs. 7 ff. treffen Regelungen zu Ausschreibungsunterlagen. Die Beschaffungsstelle stellt den AnbieterInnen Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben zu enthalten haben, die zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots erforderlich sind. Die Unterlagen haben grundsätzlich die vollständige Beschreibung der in Abs. 7 lit. a bis h angeführten Punkte zu enthalten, wie etwa sämtliche Bewertungskriterien. Beschaffungsstellen haben des Weiteren unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen von interessierten oder teilnehmenden AnbieterInnen um sachdienliche Informationen zu entsprechen, sofern dem/r betreffenden Anbieter/in dadurch kein Vorteil gegenüber anderen AnbieterInnen erwächst (vgl. Abs. 10). Abs. 11 betrifft den Fall der Änderung der Kriterien/Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen vor der Zuschlagserteilung.

Zu Art. 128: Fristen

Die Bestimmung enthält eine Grundsatzregelung betreffend die Fristen im Vergabeverfahren. Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den AnbieterInnen genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben.

Im Falle einer beschränkten Ausschreibung hat die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so festzusetzen, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt (vgl. Abs. 2).

Für die Angebotseinreichung ist in Abs. 3 eine Frist von grundsätzlich 40 Tagen vorgesehen. Die Abs. 4 bis 8 regeln hierzu Ausnahmen.

Zu Art. 129: Verhandlungen

Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen Verhandlungen führen dürfen.

Zu Art. 130: Freihändige Vergabe

Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen Aufträge freihändig vergeben dürfen. Bei der freihändigen Vergabe handelt es sich um eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem/r oder mehreren AnbieterInnen ihrer Wahl in Verbindung setzt.

Zu Art. 131: Elektronische Auktion

Beschaffungsstellen sind berechtigt, auf elektronische Auktionen zurückzugreifen. Bei der elektronischen Auktion handelt es sich um ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und das eine automatische Klassierung dieser Angebote ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer elektronischen Auktion sind in Abs. 2 geregelt, wonach es insbesondere erforderlich ist, dass die Spezifikationen des Auftrags genau bestimmt werden können. Die Abs. 3 ff. sehen nähere Bestimmungen über die Durchführung von elektronischen Auktionen vor.

Zu Art. 132: Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

In dieser Bestimmung werden die Behandlung der Angebote und die Zuschlagserteilung geregelt. Danach hat die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle nach einem Verfahren zu erfolgen, welches die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleistet (vgl. Abs. 1). Für den Zuschlag kommen gemäß Abs. 4 nur solche Angebote in Betracht, die schriftlich abgegeben wurden und die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen. Abs. 5 regelt die Zuschlagserteilung an den/die Anbieter/in, der/die nach den Feststellungen der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der/die bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien das günstigste Angebot abgegeben hat oder, wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Abs. 6 enthält eine Regelung für den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten.

Zu Art. 133: Transparenz der Beschaffungsinformation

Die Beschaffungsstellen sind gemäß Abs. 1 verpflichtet, die teilnehmenden AnbieterInnen umgehend über ihre Vergabeentscheidung in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Beschaffungsstellen näher bestimmte Informationen zur Zuschlagserteilung spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines Auftrags zu veröffentlichen (vgl. Abs. 2). Gemäß Abs. 3 werden die Beschaffungsstellen zur Aufbewahrung der in lit. a und b genannten Unterlagen, Berichte und Daten für mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung verpflichtet.

Zu Art. 134: Offenlegung von Informationen

Diese Bestimmung sieht eine Bereitstellungspflicht von relevanten Informationen zwischen den Vertragsparteien vor. Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, dürfen diese Informationen an AnbieterInnen nur unter den näher bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden. Die Abs. 2 und 3 regeln darüber hinaus die Zurückhaltung von Informationen.

Zu Art. 135: Interne Nachprüfungsverfahren

Die Bestimmung enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Rechtschutzsystem für die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen zu implementieren. AnbieterInnen sollen sich beschweren können, wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der/die Anbieter/in nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren. Die Abs. 2 ff. regeln Näheres zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens. Abs. 8 sieht die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen und von Abhilfemaßnahmen vor.

Zu Art. 136: Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Diese Bestimmung sieht die Bedingungen vor, unter denen Änderungen oder Berichtigungen des Geltungsbereichs zulässig sind, und legt die Aufgaben des Kooperationsausschusses in Zusammenhang mit Änderungen oder Berichtigungen fest.

Zu Art. 137: Übergangszeit

Die Bestimmung legt eine Übergangszeit von fünf bzw. acht Jahren für die Anwendung des Kapitels fest.

Kapitel 9 – Rohstoffe und Energie

Zu Art. 138: Begriffsbestimmung

Dieser Artikel enthält eine Reihe einschlägiger Begriffsdefinitionen.

Zu Art. 139: Preisregulierung

Die Preisregulierung für die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen oder Energiegütern zielt darauf ab, dass der Preis kostendeckend ist und einen angemessenen Gewinn einbringt. Bei Vorliegen eines Unterschieds zwischen Inlandspreis und Ausfuhrpreis hat die ausführende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei entsprechende Informationen über den Preisunterschied vorzulegen. Es erfolgt dabei keine Berücksichtigung von Transportkosten und Ausfuhrabgaben.

Zu Art. 140: Handels- und Ausfuhrmonopole

Grundsätzlich keine Beibehaltung / Schaffung von Handels- oder Ausfuhrmonopolen für Rohstoffe oder Energiegüter. Ausnahme: Ausübung des Vorkaufsrechts einer Vertragspartei beim Kauf von Roh- und Trockengas und Gold.

Zu Art. 141: Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)

Gemäß Abs. 2 ist es den Vertragsparteien vorbehalten, in ihrem Hoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Festlandsockel Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zugänglich gemacht werden sollen.

Die Absätze 3 bis 5 enthalten Bestimmungen über die Erteilung von Lizenzen und sonstigen Genehmigungen zur Ausübung der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Vergabe im Wege eines veröffentlichten Verfahrens erfolgt oder potentielle BewerberInnen aus den Vertragsparteien durch Bekanntmachung zur Einreichung ihrer Bewerbung aufgefordert werden. Absatz 6 enthält Sonderregelungen für staatseigene Unternehmen.

Zu Art. 142: Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter

Dieser Artikel enthält u.a. das grundsätzliche Verbot - im Rahmen der Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern - Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, in denen „Local Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, DienstleistungsanbieterInnen, InvestorInnen oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und der Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS.

Zu Art. 143: Transit

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien zur Setzung aller notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des Transits von Energiegütern entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel 7, Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta. Absatz 2 enthält das Verbot der unerlaubten Aneignung von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Transport befinden.

Zu Art. 144: Unterbrechung

Dieser Artikel enthält Maßnahmen bezüglich einer unbeabsichtigten Unterbrechung/Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Energietransits und/oder -transports.

Zu Art. 145: Zugang zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen

Dieser Artikel enthält Grundsätze, Voraussetzungen und Maßnahmen betreffend die Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen an Unternehmen der Vertragsparteien. Bei der Anwendung von Maßnahmen sind folgende Grundsätze zu beachten:

-       volle Transparenz bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über den Zugang und die Transporttarife

-       keine Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der Stromerzeugung und hinsichtlich des Bestimmungsziels des Stroms

-       für die Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.

Zu Art. 146: Regulierungsbehörden für Strom und Gas

Durch die im Abkommen aufgenommen Bestimmungen müssen Regulierungsbehörden von allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und organisatorisch unabhängig sein, was dazu beiträgt, dass diese Behörden ihre Regulierungsaufgaben zur Erreichung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsmarktes zielkonform erledigen können. In Österreich wurde mit der Energie-Control Austria eine Regulierungsbehörde geschaffen, die die Aufgabe hat, die Umsetzung der Liberalisierung des österreichischen Strom- und Gasmarktes zu überwachen, zu begleiten und gegebenenfalls regulierend einzugreifen. Gemäß Energie-Control Gesetz agiert diese Regulierungsbehörde in Organisation, Aufgaben und Entscheidungsabläufen entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben.

Zu Art. 147: Erneuerbare Energien

Die im Absatz 1 angeführten erneuerbaren Energieträger Wind-, Sonnenenergie und Wasserkraft haben in Österreich und vielen EU-Mitgliedsländern einen hohen Stellenwert bei der Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität. Die daraus gewonnen energiewirtschaftlichen und technischen Erfahrungen der einzelnen EU-Mitgliedsländer können daher in die verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits positiv eingebracht werden. Der im Abs. 2 lit. f des Abkommens festgeschriebene transparente und diskriminierungsfreie Anschluss elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen an die Stromnetze unterstützt dieses Vorhaben.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die österreichische Stromerzeugung stark von der heimischen Wasserkraft dominiert ist (rund 70 % der Erzeugung), die einen wertvollen Beitrag zur Versorgungssicherheit und Unabhängigkeit der österreichischen Energieversorgung leistet. Der Kraftwerksbau trägt als Konjunkturmaßnahme zur Förderung der österreichischen Wirtschaft und damit auch zur Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen bei.

Kapitel 10 – Handel und nachhaltige Entwicklung

Zu Art. 151 – 152: Hintergrund und Ziele / Multilaterale Normen und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit

Vor dem Hintergrund einschlägiger internationaler Vereinbarungen/Dokumente in den Bereichen Umwelt, Arbeit und nachhaltige Entwicklung wird als Ziel die Förderung des internationalen Handels zum Wohl der heutigen und künftigen Generationen und einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Dieses Ziel soll auf allen Ebenen der gegenseitigen Handelsbeziehungen Berücksichtigung finden.

Die Vertragsparteien bestätigen in diesem Zusammenhang auch ihre Zusage, die entsprechenden multilateralen Umweltübereinkommen und IAO-Übereinkommen umzusetzen.

Zu Art. 153: Regelungsrecht und Schutzniveaus

Behandelt wird die Frage von Schutzniveaus im Umwelt- und Arbeitssektor. Bei der Bestimmung und Gestaltung ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus streben die Vertragsparteien hohe Standards an. Ein Abweichen bzw. Unterlaufen von Schutzniveaus durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen ist jedenfalls untersagt.

Zu Art. 154: Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Mit dem Ziel, den Beitrag des Handels im Hinblick auf eine wirtschaftlich, sozial und ökologische nachhaltige Entwicklung zu steigern, werden die Vertragsparteien Handel und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien, den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten (fairer / ethischer Handel, Öko-Kennzeichnung) sowie Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung fördern. Vorgesehen ist auch ein Informations- und Erfahrungsaustauch, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel und sozialen sowie ökologischen Zielen zu fördern.

Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit und des Dialogs über Fragen der nachhaltigen Entwicklung - unter Verweis auf die verstärkte Einbindung der Zivilgesellschaft gem. Art. 251 - ist die Einbeziehung relevanter Interessenträger (insb. der Sozialpartner) vorgesehen. Diesbezügliche Regelungen können vom Kooperationsausschuss angenommen werden.

Zu Art. 155: Streitbelegung

Dieser Artikel enthält eine Ausnahmeregelung zu Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 betreffend die Umsetzung des Abschiedsberichts des Schiedspanels im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Kapitel 11 - Wettbewerb

Zu Art. 156-162: Grundsätze; Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung; staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien; Subventionen; Streitbeilegung; Verhältnis zur WTO: Vertraulichkeit

Das Kapitel 11 betrifft den Abschnitt Wettbewerb. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts, um gegen wettbewerbswidrige Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sowie Marktmachtmissbräuche wirksam vorgehen zu können und Unternehmenszusammenschlüsse wirksam zu kontrollieren. Für die effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden von besonderer Bedeutung.

Das Regelungssystem für staatliche Beihilfen innerhalb der Europäischen Union geht weit über jenes des „Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“ („Agreement on Subsidies and Countervailing Measures“), welchem beide Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der WTO unterworfen sind, hinaus. Aufgrund des damit unterschiedlichen Niveaus der für die beiden Parteien zur Anwendung kommenden Beihilfekontrollnormen ist es für eine erwünschte Angleichung der Systeme notwendig, gemeinsame Rahmenbedingungen bezüglich des Definitionsumfanges, der Zulässigkeitskriterien, der Transparenz und der Überwachung von Beihilfen zu schaffen. Dieses „Level Playing Field“ bei den Bedingungen für die Beihilfegewährung soll zu einer kontinuierlichen Entwicklung der Handelsbeziehungen und einer bestmöglichen Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die durch staatliche Beihilfen hervorgerufen werden können, beitragen. Neben der Vereinbarung eines regelmäßigen Austausches von Informationen bleibt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der WTO-Streitbeilegungsmechanismen erhalten.

Zu Art. 157: Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und der en Durchführung

Art. 157 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, Rechtsvorschriften zu erlassen, die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden: AEUV) sowie dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) wirksam begegnen, und eine Wettbewerbsbehörde zu unterhalten, die entsprechend auszustatten ist.

Kapitel 12 – Staatseigene Unternehmen, staatlich kontrollierte Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

Zu Art. 163 – 164:- Begriffsbestimmungen/Geltungsbereich

Die Artikel umfassen einschlägige Begriffsdefinitionen sowie den Geltungsbereich des gegenständlichen Kapitels. Erfasst sind grundsätzlich alle unter das Abkommen fallenden Wirtschaftstätigkeiten, ausgenommen sind nur Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Art. 120. Ferner finden die Art. 166 und 167 auf Dienstleistungen, die nicht in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgeführt sind, keine Anwendung.

Zu Art. 165

Der Artikel verweist auf das grundsätzlich bestehende Recht der Vertragsparteien staatseigene bzw. staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten, Monopole zu bestimmen oder beizubehalten sowie Unternehmen besondere und ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

Zu Art. 166: Diskriminierungsverbot

Der Artikel beinhaltet ein grundsätzliches (vorbehaltlich genau definierter anders lautender Bestimmungen) Diskriminierungsverbot betreffend Unternehmen gem. Art. 163 lit. c und d (Monopole und Unternehmen mit besonderen und ausschließlichen Rechten oder Privilegien) beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder Dienstleistung.

Zu Art. 167 – 168: Kommerzielle Erwägungen/Preisbildung

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Unternehmen im Sinne von Art. 163 lit. a bis d im Waren- und Dienstleistungshandel nach kommerziellen Erwägungen handeln und zwar auch in damit in Zusammenhang stehenden Investitionen der jeweils anderen Vertragspartei. Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen (Vereinbarkeit mit Diskriminierungsverbot und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen) nur für den Fall der Erfüllung des Zwecks für den besondere oder ausschließliche Recht oder Privilegien eingeräumt wurden oder der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages eines staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens.

Die Erhebung unterschiedlicher Preise aufgrund üblicher kommerzieller Erwägungen (z. B. Angebots- und Nachfragebedingungen) ist zulässig und mit den Bestimmungen des Kapitels vereinbar.

Zu Art. 169: Corporate Governance

Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Corporate Governance-Politik für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 lit. a bis d wird auf die OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen von 2005 verwiesen (v.a. auch in Hinblick auf Transparenz). Absatz 2 stellt die rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden in Bezug zu den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen sicher. Absatz 3 verankert die durchgängige kohärente und diskriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften auch in Bezug auf die o.a. Unternehmen.

Zu Art. 170: Informationsaustausch

Dieser Artikel enthält Regelungen über den Austausch bzw. die Bereitstellung von Informationen bei Vorliegen einer begründeten Annahme, dass die Interessen einer Vertragspartei durch die Tätigkeiten eines oder mehrerer Unternehmen gem. Art. 163 lit. a bis d der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden. Die auf Ersuchen vorzulegenden Informationen können organisatorische, unternehmerische als auch finanzielle Inhalte betreffen. Keine Verpflichtung besteht zur Offenlegung „vertraulicher Informationen“ bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. im öffentlichen Interesse, Behinderung der Durchführung von Gesetzen, Schädigung von Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen).

Kapitel 13 – Transparenz

Zu Art. 171

Für Informationsersuchen der anderen Vertragspartei zu Titel III betreffende allgemein anwendbare Maßnahmen oder internationale Übereinkünfte werden Auskunftstellen eingerichtet. Die Auskunftsstelle der Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle im Rahmen des GATS-Übereinkommen. Absatz 2 sieht eine den Anforderungen des WTO-Übereinkommens entsprechende Veröffentlichung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, Beschlüssen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen vor. Gemäß Abs. 3 veröffentlichen die Vertragsparteien Gesetze, Verordnungen, Erlässe, Beschlüsse und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen vor ihrer Annahme und sehen angemessene Fristen für Stellungnahmen interessierter Personen vor.

Kapitel 14 – Streitbeilegung

Abschnitt 1-4: Ziel und Geltungsbereich; Konsultationen und Vermittlung; Streitbeilegungsverfahren; Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1-3 Schiedsverfahren; Umsetzung; Gemeinsame Bestimmungen

Zu Art. 172-198: Ziel; Geltungsbereich; Konsultationen; Vermittlung; Einleitung des Schiedsverfahrens; Einsetzung des Schiedspanels; Vorabentscheid über die Dringlichkeit; Berichte des Schiedspanels; Zwischenbericht des Schiedspanels; Abschlussbericht des Schiedspanels; Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels; Angemessene Frist für die Umsetzung; Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels; Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung; Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung; Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten; Ersetzung von SchiedsrichterInnen; Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren; Einvernehmliche Lösung; Verfahrensordnung; Informationen und fachliche Beratung; Auslegungsregeln; Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels; Liste der SchiedsrichterInnen; Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen; Fristen

Das Abkommen enthält eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten zu Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern nichts anderes bestimmt ist. Zunächst ist ein Konsultationsverfahren vorgesehen, das auch in Form eines Dringlichkeitsverfahrens durchgeführt werden kann. Bleiben die Konsultationen erfolglos, kann ein aus drei SchiedsrichterInnen bestehendes Schiedspanel angerufen werden. Die Einsetzung der SchiedsrichterInnen, die Verfahrens­fristen, das besondere Verfahren der Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten und die Zwischenberichte und Abschlussberichte des Schiedspanels sind im Wesentlichen in Art. 176-182 geregelt.

Die Verpflichtung zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels ist in Art. 183 geregelt. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten, u.a. hinsichtlich der Umsetzungsfrist, kann das Schiedspanel neuerlich befasst werden. Bei Nichtumsetzung des Abschlussberichts ist als vorläufige Abhilfemaßnahme ein Ausgleich vorgesehen. Scheitert ein solcher, können geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergriffen werden, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschälerten Vorteilen entspricht bzw. kann das ursprüngliche Schiedspanel erneut angerufen werden. Art. 188 regelt das besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten.

Art. 197 hält fest, dass die Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsbestimmungen ein Vorgehen im Rahmen der WTO unberührt lässt.

Titel IV – Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung

Kapitel 1 – Wirtschaftlicher Dialog

Zu Art. 199-200:

Basierend auf den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und einer soliden makroökonomischen Politik soll ein regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog entwickelt bzw. verstärkt werden, mit dem Ziel einer für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und verstärkten Wirtschaftswachstums. Im Rahmen dieses Dialogs soll eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit sowie ein regelmäßiger Know-how- und Informationsaustausch über Entwicklungen im wirtschaftspolitischen, wirtschaftlichen, finanziellen und statistischen Bereich erfolgen.

Kapitel 2 Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich öffentlicher Finanzkontrolle und interner Kontrolle

Zu Art. 201:

Artikel 201 legt fest, dass die Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich öffentlicher Finanzkontrolle und interner Kontrolle die Förderung der anerkannten Standards, die Konvergenz der bewährten Verfahren der EU sowie den Austausch von Informationen und Erfahrungen umfasst.

Kapitel 3 – Zusammenarbeit im Steuerbereich

Zu Art. 202:

Die „Good Governance“ Initiative der Europäischen Kommission (siehe insb. die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Förderung des verantwortungsvollen Handels im Steuerbereich“ vom 28.4.2009, KOM(2009) 201 endgültig) sieht die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten vor. Eine Musterformulierung dafür wurde vom ECOFIN-Rat erarbeitet und hat in das vorliegende Abkommen Eingang gefunden.

Kapitel 4 – Zusammenarbeit im Bereich Statistik

Zu Art. 203:

Kapitel 4 – Artikel 203 regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Statistiken. Der Bedarf an vergleichbaren Statistiken auf EU-Ebene führte zum schrittweisen Aufbau des ESS, hierbei handelt es sich um eine Partnerschaft der statistischen Stelle der Union, d. h. der Europäischen Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat der EU für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Arbeiten des ESS werden auch mit internationalen Organisationen wie der OECD, der UNO, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank abgestimmt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken wurde unter anderem auch dem ESS ein aktueller Rechtsrahmen gegeben, in dem die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken normiert wurde. In dieser Verordnung findet sich in den Erwägungsgründen, dass es wichtig ist, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern. Diesem Anspruch wird durch „Kapitel 4 – Zusammenarbeit im Bereich Statistik“ dieses Abkommens Rechnung getragen, da die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unter anderem auch die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken vorsieht. Die EU assistiert hierbei der Republik Kasachstan mit technischer Hilfe, um das statistische System Kasachstans zu stärken.

Kapitel 5 – Zusammenarbeit im Bereich Energie

Zu Art. 204:

Der Artikel sieht eine Intensivierung der bestehenden Zusammenarbeit im Energiebereich vor, die darauf abzielt, Energieversorgungssicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Zu Art. 205:

In diesem Artikel werden allgemeine Bereiche für die Zusammenarbeit aufgelistet. Die Zusammenarbeit betrifft u.a. folgende Bereiche:

a)     Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;

b)     Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung von Investitionen im Energiebereich;

c)     effektive Zusammenarbeit mit der EIB, EBRD und anderen internationalen Finanzinstitutionen und -instrumenten;

d)     Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung & Innovation);

e)     Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor;

f)      Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gremien, Initiativen und Institutionen;

g)     Zusammenarbeit beim Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation.

Zu Art. 206: Kohlenwasserstoffbasierte Energie

Der Artikel beinhaltet die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasierten Energie und umfasst im Wesentlichen folgende Themen:

-       Modernisierung, Ausbau und Entwicklung bestehender und künftiger Energie-infrastrukturen von gemeinsamem Interesse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

-       Schaffung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Integrität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen

-       Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte durch Reformen im Regelungsbereich

-       Verbesserung/Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels auf eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen und -risiken

-       Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor

-       Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexploration und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungsaustausch in verschiedenen Bereichen der Unfallverhütung, Sanierungsstrategien etc.

Zu Art. 207: Erneuerbare Energiequellen

Der Artikel listet Beispiele für eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Zertifizierung und Informationsaustausch betreffend erneuerbare Energien auf.

Zu Art. 208: Energieeffizienz und Energieeinsparungen

Der Bereich der Energieeffizienz erlangt einen immer zentraleren Stellenwert zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Energiesystems. Die konsequente Steigerung der Energieeffizienz in allen Sektoren ist hier ein wesentliches Ziel, damit die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung kosteneffizient erreicht werden kann. Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen betrifft unter anderem Folgendes:

a)     Informationsaustausch über Förderpolitik, Rechts- und Regelungsrahmen sowie Aktionspläne;

b)     Erleichterung von Knowhow- und Erfahrungsaustausch;

c)     Initiierung und Durchführung von Projekten zur Einführung innovativer Technologien und Lösungen.

Kapitel 6 – Zusammenarbeit im Bereich Verkehr

Zu Art. 209:

Artikel 209 definiert die Ziele der Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, wobei ökologische Aspekte und Fragen der Sicherheit und Effizienz betont werden.

Zu Art. 210:

In Artikel 210 werden konkrete Felder der Zusammenarbeit aufgeführt. Daneben wird festgeschrieben, dass Kasachstan seine bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten an das Unionsrecht anpassen muss.

Zu Art. 211:

Artikel 211 schreibt einen regelmäßigen Dialog über Verkehrsfragen vor.

Kapitel 7 - Zusammenarbeit im Bereich Umwelt

Zu Art. 212 - 214

Die Artikel 212 bis 214 regeln die Inhalte und Form der Zusammenarbeit in Umweltfragen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits.

Die Nutzung innovativer Umwelttechnologien ist eine Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum, das die natürlichen Ressourcen vernünftig nützt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache initiierte die kasachische Seite 2013 die Strategie „Kasachstan 2050“ für einen Übergang zu einer grünen und nachhaltigen Wirtschaft. Dieses umfasst Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz sowie Abfall- und Wasserwirtschaft.

2017 findet erstmals in der Geschichte eine Weltausstellung in Kasachstan statt: Als Thema für die Expo 2017 in Astana wurde „Future Energy: Action for Global Sustainability“ (Energie der Zukunft: Maßnahmen für weltweite Nachhaltigkeit) gewählt und bildet damit ein Forum, um eine der zentralen Zukunftsfragen im frühen 21. Jahrhundert zu thematisieren. Die teilnehmenden Nationen sollen ihre Lösungsansätze, ihr Problembewusstsein, ihre Lösungskompetenz und die praktische Auseinandersetzung mit dem zentralen Thema der Ausstellung demonstrieren.

Das Thema „Future Energy“ trifft zugleich eine der Kernkompetenzen der österreichischen (Export-)Wirtschaft. Damit bietet die EXPO Astana 2017 österreichischen Firmen eine optimale Plattform, um ihre Innovationskraft, Qualität und Bandbreite in den Bereichen erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Umwelttechnologie und im Infrastrukturbereich zu präsentieren.

Kasachstan und Österreich sind zwei Staaten, die beide schon jetzt und in Zukunft noch viel mehr durch den Klimawandel beeinflusst werden. Beide Staaten haben eine große Verpflichtung, im Interesse unserer Bevölkerung den Klimawandel zu bremsen und seine Auswirkungen zu mildern. Eine kohlenstoffarme Strategie ist ein wesentlicher Aspekt der nachhaltigen Entwicklung.

Das im Dezember 2015 auf der UN-Klimakonferenz in Paris verabschiedete Abkommen ist in diesem Zusammenhang ein starkes Signal und ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Österreich selbst hat in den letzten Jahrzehnten große Fortschritte bei der Diversifizierung der Energieproduktion verzeichnet. Dies hat zu einem starken quantitativen und qualitativen Wachstum der Erneuerbaren Energien, vor allem Wasser- und Windkraft, aber auch in den Bereichen Solarenergie und Biomasse aus Land- und Forstwirtschaft, geführt. 78,4 % der in Österreich gewonnenen Energie wird bereits durch erneuerbare Energien abgedeckt: Damit nimmt unser Land den unangefochtenen ersten Platz unter den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Diese beeindruckende Bilanz belegt die Innovationskraft österreichischer Unternehmen.

Österreichische Firmen sind als Anbieter maßgeschneiderter Lösungen im Energie- und Umwelttechnologiebereich auch in Kasachstan sehr erfolgreich. Die Ausrichtung der EXPO 2017 sowie die ehrgeizigen Ziele Kasachstans im Bereich des Umweltschutzes für die nächsten Jahrzehnte eröffnen für österreichische AnbieterInnen im Bereich Umwelttechnologien einschließlich Erneuerbare Energien neue Exportchancen.

Zu Art. 212: Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die langfristigen Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu erreichen, erstreckt sich die Zusammenarbeit auf folgende Bereiche:

a)     Umweltprüfungen, -Monitoring und -kontrollen;

b)     Umwelterziehung, Verbesserung des Informationszugangs und des Zugangs zur Justiz sowie stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen

c)     Umweltschutzgesetzgebung;

d)     Luftqualität;

e)     Abfallbewirtschaftung;

f)      Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt;

g)     Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien;

h)     Erhaltung und Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,

i)      nachhaltige Forstwirtschaft;

j)      Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen;

k)     Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen;

l)      Initiativen auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft;

m)    Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

Zu Art. 213: Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen unter anderem in folgender Form:

a)     Austausch von Technologien, Informationen und Forschungsaktivitäten;

b)     Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.

Zu Art. 214: Der Zusammenarbeit in Umweltfragen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wobei diese auf regionaler Ebene intensiviert werden soll.

Der Erfahrungsaustausch beinhaltet auch die Einbeziehung von Umweltbelangen in anderen Sektoren, wie der Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen sowie Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Kapitel 8 - Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel

Zu Art. 215 – 217

Die Artikel 215 bis 217 regeln die Inhalte der Zusammenarbeit in Klimafragen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels.

Art. 215: Die Vertragsparteien werden zur Bekämpfung des Klimawandels die Zusammenarbeit entwickeln und verstärken. Dabei sollen die Interessen der Vertragsparteien sowie bilaterale und multilaterale Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Art. 216: Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

a)     Eindämmung des Klimawandels;

b)     Anpassung an den Klimawandel;

c)     marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels;

d)     Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel;

e)     Austausch von Fachwissen;

f)      Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Art. 217:Diese Schwerpunkte werden durch Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien sowie gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene unterstützt. Berücksichtigt werden dabei geltende multilaterale Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonvention der VN; außerdem sollen gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durchgeführt werden.

Kapitel 9 – Zusammenarbeit im Bereich Industrie

Zu Art. 218:

Dieser Artikel behandelt verschiedene Maßnahmen zur verstärkten Zusammenarbeit im industriellen Bereich. Davon eingeschlossen sind auch Maßnahmen zur weiteren Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie. Absatz 2 enthält eine demonstrative Aufzählung der Bereiche verstärkter industrieller Kooperation. Die Aufzählung umfasst u.a. auch den Bereich Bergbau- und Rohstoffindustrie und zielt darauf ab, das gegenseitige Verständnis, die unternehmerischen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.

Nach Abs. 3 ist eine darüber hinausgehende industrielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch das Abkommen nicht ausgeschlossen und kann durch gesonderte Vereinbarungen geregelt werden.

Kapitel 10 – Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen

Zu Art. 219:

Ziel der Zusammenarbeit im KMU-Bereich ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen. Die Zusammenarbeit umfasst u.a. folgende Bereiche:

-       Informationsaustausch über Strategien zur KMU-Entwicklung

-       Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüsselkompetenz

-       Engerer Dialog zwischen Unternehmerverbänden beider Vertragsparteien

-       Erfahrungsaustausch über die Unterstützung von KMU beim Zugang zu internationalen Märkten

-       Erfahrungsaustausch über die Verbesserung der Wirksamkeit des Rechtsrahmens für KMU

-       Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln.

Kapitel 11 – Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht

Zu Art. 220:

Wegen der großen Bedeutung eines verlässlichen und transparenten Unternehmensumfelds für eine funktionierende Marktwirtschaft finden sich hier Zielvorgaben für das Gesellschaftsrecht, die Corporate Governance, die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung. In diesen Bereichen soll es teils zu einem Informationsaustausch, teils zu einer Annäherung der Regelungen kommen.

Kapitel 12 – Zusammenarbeit im Bereich Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Zu Art. 221:

In Artikel 221 wird die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie die Zusammenarbeit im Finanzdienstleistungsbereich als Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems, für eine bessere Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie einen angemessenen InvestorInnen- und NutzerInnenschutz unterstrichen. Dabei soll die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden gefördert und die Verwaltungskapazität dieser ausgebaut werden.

Kapitel 13 - Zusammenarbeit im Bereich der Informationsgesellschaft

Zu Art. 222-224:

Die Vertragsparteien halten fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozioökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, wobei diesbezüglich insbesondere der Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesellschaft, insbesondere im Bereich Breitbandzugang und Netzsicherheit, sowie zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Frequenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität angesprochen werden.

Kapitel 14: Zusammenarbeit im Bereich Tourismus

Zu Art. 225-227:

In den Artikeln 225-227 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismusentwicklung als Quelle von Wirtschaftswachstum, Selbstbestimmung und Beschäftigung an und vereinbaren die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus unter Wahrung lokaler Interessen, Schutz des kulturellen und historischen Erbes sowie der Umwelt. Der Austausch von Informationen und Transfer von Knowhow, die Gründung einer strategischen Partnerschaft für nachhaltige Tourismusentwicklung, die Förderung des touristischen Angebots und effizienter Politik und Strategie, der Abbau von Barrieren für Tourismusakteure sowie die Verbesserung der touristischen Ausbildung zur Steigerung der Dienstleistungsstandards stehen im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit.

Kapitel 15 - Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes

Zu Art. 228-229:

Diese Bestimmungen sehen hinsichtlich der Zusammenarbeit insbesondere eine schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften vor. Die Kooperation umfasst u.a.:

-       Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums

-       Austausch bewährter Verfahren für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes

-       Förderung einer modernen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion

-       Wissensaustausch im Bereich ländliche Entwicklung

-       Erfahrungsaustausch in den Bereichen geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Qualitätspolitik und damit verbundenen Kontrollmechanismen, Lebensmittelsicherheit und ökologischer Landbau

-       Wissenstransfer und Förderung von Beratungsdiensten für ErzeugerInnen

-       Zusammenarbeit bei agro-industriellen Investitionsprojekten, insbesondere zur Entwicklung der Sektoren tierische und pflanzliche Erzeugung

-       Erfahrungsaustausch betreffend Strategien für die nachhaltige Entwicklung der Agroindustrie sowie betreffend Verarbeitung und Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Kapitel 16 – Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Zu Art. 230-232:

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und vereinbaren, auf den Gebieten der Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbeziehungen, Sozialschutz bzw. soziale Inklusion, Bekämpfung der Diskriminierung sowie der fairen Behandlung von ArbeitnehmerInnen etc., zusammenzuarbeiten. Ebenso soll die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit gefördert werden. Zusammenarbeit und der Austausch von bewährten Verfahren erfolgt u.a. in folgenden Bereichen: Gewährleistung besserer sozialer Rahmenbedingungen, Armutsminderung, Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, Förderung sozialer Sicherungssysteme, Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter sowie Stärkung des sozialen Dialogs durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.

Die Verpflichtung hinsichtlich der Umsetzung der geltenden IAO Übereinkommen wird bekräftigt, wobei insbesondere im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit die Einbeziehung der Sozialpartner in die sozialpolitische Entwicklung gefördert wird.

Es wird anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Ministererklärung des VN-Wirtschafts-und Sozialrats von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung sind.

Kapitel 17 - Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit

Zu Art. 233 und 234:

Auch der Gesundheitsbereich ist Teil der Globalisierung und unterliegt damit ständigen Herausforderungen. Abkommensziele sind u.a. die Stärkung der menschlichen Gesundheit und die Verringerung von Ungleichheiten. Zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, die durch die erhöhte Mobilität von Menschen verstärkt zu Tage treten kann, bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Im Zusammenhang mit bestehenden internationalen Übereinkommen (z. B. das WHO-Rahmenübereinkommen von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums) sollen deren Durchführung und Umsetzung gefördert werden.

Titel V – Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Zu Art. 235: Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Recht auf ein faires Verfahren sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Außerdem soll an einem gegenseitigen Austausch von Informationen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption gearbeitet werden.

Zu Art. 236: Justizielle Zusammenarbeit

Die Bestimmung enthält ein Bekenntnis zum Ausbau der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe.

Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit zielt die angestrebte verstärkte Partnerschaft insbesondere auf die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowohl in vermögensrechtlichen Zivil- und Handelssachen als auch in Angelegenheiten der Personensorge für nicht voll geschäftsfähige Personen, insbesondere für Kinder ab. Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesen Bereichen bieten diverse Haager Übereinkommen einheitliche, voraussehbare und leicht vollziehbare Lösungen. Daher soll der Beitritt zu solchen Übereinkommen und deren Implementierung sowie die Fortentwicklung der internationalen Zusammenarbeit durch Entwicklung weiterer solcher Übereinkommen oder durch deren Erneuerung im Rahmen dieser Organisation gefördert werden.

Zu Art. 237: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den europäischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen zu gewähren. Im unionsrechtlichen Kontext umfasst dies insbesondere die datenschutzrechtlichen Standards, wie sie in der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind. Im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI zu verweisen. Künftig werden hier auf unionsrechtlicher Ebene die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr als Maßstab heranzuziehen sein. Konkret soll die Zusammenarbeit durch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen erfolgen. Darüber hinaus kann dies auch den Beitritt zum Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) sowie deren Umsetzung durch die Republik Kasachstan einschließen.“

Zu Art. 238: Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

In Absatz 1 unterstreichen die Vertragsparteien die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Hoheitsgebieten. In Absatz 2 sichern Kasachstan und die Mitgliedsstaaten der EU jeweils die Rückübernahme von Personen zu, die sich irregulär im Hoheitsgebiet des jeweils anderen aufhalten. In Absatz 3 wird die Ausstattung der Staatsangehörigen mit Ausweispapieren vereinbart, um die Vereinbarung des Absatzes 2 wirksam umsetzen zu können. Besitzt die Person keine Ausweispapiere, soll die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des jeweiligen Staates die Identität durch Befragung feststellen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen umfassenden Dialog zu Migrationsfragen, darunter Verhandlungen über ein Abkommen betreffend Verpflichtungen im Rahmen der Rückübernahme und über ein Abkommen betreffend Visaerleichterungen.

Zu Art. 239: Konsularischer Schutz

Kasachstan stimmt mit diesem Artikel zu, dass diplomatische und konsularische Vertretungen von in Kasachstan vertretenen EU-Mitgliedsstaaten Staatsangehörigen von anderen EU-Mitgliedsstaaten, die über keine ständige Vertretung in Kasachstan verfügen, unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren.

Zu Art. 240:Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

In Abs. 1 wird Zusammenarbeit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Erstreckung dieser Zusammenarbeit auf den Umgang mit Erträgen aus Straftaten in diesem Kontext vereinbart. Auf Normen der FATF wird verwiesen. Gemäß Abs. 2 ermöglicht diese Zusammenarbeit einen Austausch zweckdienlicher Informationen.

Zu Art. 241: Illegale Drogen

In Abs. 1 legen die Vertragsparteien fest, zur Gewährleistung eines ausgewogenen und integrierten Vorgehens in Drogenfragen – insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen – zusammenzuarbeiten. Als Ziel wird die Stärkung der Strukturen für die Bekämpfung des Angebots an und der Nachfrage nach illegalen Drogen, psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen auf der Basis einer intensivierten Koordinierung und Kooperation zwischen den zuständigen Behörden genannt. Unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte sollen derart das Angebot an illegalen Drogen, der Handel damit und die Nachfrage danach reduziert und Prävention, Behandlung und Rehabilitation verbessert werden. In Abs. 2 wird als Ziel der Kooperation auch die Reduktion drogenbedingter Schäden, das Vorgehen gegen die Produktion und den Konsum synthetischer Drogen und die wirksame Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, festgeschrieben. Gemäß Abs. 3 werden die Vertragsparteien die Mittel der Zusammenarbeit zur Realisierung dieser Ziele vereinbaren. Basis der Maßnahmen sind gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und am Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren.

Zu Art. 242: Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschaftskriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzüberschreitendem Charakter.

In Absatz 1 legen die Vertragsparteien fest, bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammenzuarbeiten. Demonstrativ werden Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von und illegaler Handel mit Waren wie kleinen Waffen und illegalen Drogen, Wirtschafts- und Finanzkriminalität, darunter Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten, aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und Cyberkriminalität aufgezählt.

In Absatz 2 wird die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene vereinbart. Dazu zählt die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

Auf einschlägige internationale Standards, insbesondere die VN-Konvention zur Bekämpfung transnational organisierter Kriminalität (UNTOC) und die dazu gehörenden drei Protokolle sowie die VN- Konvention zur Bekämpfung von Korruption (UNCAC) und die einschlägigen Übereinkünften des Europarates über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption, wird verwiesen.

Zu Art. 243: Bekämpfung der Cyberkriminalität

Artikel 243 regelt eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität, um Straftaten im Cyberraum vorzubeugen und wirksam ahnden zu können.

Titel VI – Sonstige Zusammenarbeit

Kapitel 1 - Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Zu Art. 244:

Die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Kasachstan in den Bereichen Bildung bzw. Aus- und Weiterbildung kann einen nachhaltigen Beitrag leisten, um Wachstum und Beschäftigung zu generieren, den BürgerInnen die Teilhabe an einer starken Zivilgesellschaft zu erleichtern und den wirtschaftlichen und kulturellen Austausch zu unterstützen.

Lehrlingsausbildung: Die duale Ausbildung hat in Österreich einen sehr hohen Stellenwert. Rund 40 Prozent aller 15-Jährigen entscheiden sich für eine Lehre. Dieser Anteil ist in den letzten Jahren relativ konstant geblieben. Gleichzeitig leistet das österreichische Modell der beruflichen Bildung, insbesondere das duale System, einen wesentlichen Beitrag zur vergleichsweise guten Beschäftigtensituation in Österreich.

Die Lehrlingsausbildung verbindet die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten, fachtheoretischem Wissen und für das Berufsleben wichtigen Schlüsselqualifikationen und gilt damit europaweit als best practice. Die Ausbildung findet zu 80 Prozent in den Ausbildungsbetrieben und zu 20 Prozent in der Berufsschule statt (duale Ausbildung).

Mehr als 30.000 Unternehmen bilden derzeit rund 110.000 Lehrlinge aus, die als qualifizierte Fachkräfte einen entscheidenden Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs der österreichischen Unternehmen sowie zur Sicherung und zum Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft leisten. Das wichtigste Asset des dualen Systems ist die gute Arbeitsmarkteinmündung der AbsolventInnen. Die Gründe liegen in der Einbeziehung des Lernprozesses in reale Arbeitsabläufe. LehrabsolventInnen können anschließend als Fachkraft sofort eine qualifizierte berufliche Tätigkeit übernehmen.

Die positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation der Jugendlichen ist evident: gemäß Eurostat hat Österreich - gemeinsam mit den Niederlanden - mit 11,2% (hinter Deutschland, Dänemark und der Tschechischen Republik) die viertniedrigste Jugendarbeitslosigkeit in der EU. In den EU28 beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 19,7% (Stand Ende Dezember 2015).

Österreich engagiert sich in verschiedenen internationalen Kooperationen für die Weiterentwicklung der beruflichen Bildung. Dabei kann eine Implementierung des Systems der dualen Ausbildung in einem Partnerland natürlich nur in einem schrittweisen Prozess vor sich gehen. Insbesondere die Beachtung der Zusammenhänge von Kultur und Tradition in einem Partnerland sowie seiner bildungsmäßigen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Rahmenbedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungstransfer.

Kapitel 2 - Kulturelle Zusammenarbeit

Zu Art. 245:

Es ist eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Kultur vorgesehen. Die kulturelle Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche Kulturaustausch, den Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors, sowie eine Zusammenarbeit in der UNESCO und im Rahmen der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen 2013-2022.

Kapitel 3 – Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Zu Art. 246-248:

Kapitel 3 enthält Bestimmungen zur verstärkten Einbindung Kasachstans in den europäischen Raum für Forschung und Innovation (EFR) sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten auf europäischer Ebene als auch hinsichtlich der bilateralen und multilateralen zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

In Art. 247 werden die verschiedenen Kooperationsformen im Bereich FTD aufgezählt, die für eine verstärkte Zusammenarbeit mit Kasachstan in Frage kommen. Dabei wird die Einbindung von Kasachstan in die Forschungsrahmenprogramme der EU ebenso erwähnt, wie die Zusammenarbeit mit nationalen Forschungsinitiativen sowie der Politikdialog und der Austausch wissenschaftlicher und technologischer Information. Von Bedeutung ist insbesondere auch der gegenseitige Austausch von Forschungspersonal im Rahmen europäischer und nationaler Mobilitätsprogramme.

Kapitel 4 – Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles

Zu Art. 249-250:

Die Bestimmungen sehen eine Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles vor, u.a. durch Informationsaustausch und JournalistInnen- und Fachkräfteausbildung. Die Vertragsparteien werden auch bewährte Verfahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Medien austauschen.

Kapitel 5 – Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

Zu Art. 251:

Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft sollen u.a. mit folgenden Zielen verstärkt werden: Stärkung der Kontakte zwischen den Zivilgesellschaften der EU und Kasachstans, stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung, Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des Abkommens. Eine Unterstützung der Vertragsparteien für Einrichtungen und NRO im Menschenrechtsbereich ist vorgesehen, ebenso ein regelmäßiger Informationsaustausch über entsprechende Kooperationsprogramme.

Kapitel 6 – Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Zu Art. 252:

Die Bestimmung sieht eine nicht näher definierte Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich vor. Die Zusammenarbeit soll insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren umfassen.

Kapitel 7 – Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenschutz

Zu Art. 253:

In Art. 253 bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Im Rahme der Zusammenarbeit ist, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen, Unterstützung u.a. in folgenden Bereichen angeführt: Interaktion zwischen den für Katastrophenschutz zuständigen Stellen, Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten sowie hinsichtlich des Einsatzes von Frühwarnsystemen.

Kapitel 8 – Zusammenarbeit im Bereich Weltraumtätigkeiten

Zu Art. 254, 255:

Diese Artikel sehen unter besonderer Berücksichtigung der Komplementarität der jeweiligen Weltraumtätigkeiten gegebenenfalls die Förderung einer langfristigen Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung der zivilen Raumfahrt vor. Als Beispiele werden die Bereiche Satellitennavigation, Erdbeobachtung und Erforschung des Weltraums genannt.

Kapitel 9 - Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

Zu Art. 256:

Der Verbraucherschutz ist in zahlreichen Bereichen des Abkommens angesprochen (vgl. Titel VI, Kapitel 9, Art. 256), das Abkommen sollte sich insgesamt positiv auf den Konsumentenschutz auswirken.

Kapitel 10 – Regionale Zusammenarbeit

Zu Art. 257-259:

Kapitel 10 zielt auf eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik ab, wobei hierbei das grundsätzliche Ziel verfolgt wird, gegenseitiges Verständnis zu Themen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Regionen zu entwickeln. Eine breite Palette an möglichen Themen für die regionale Zusammenarbeit ist vorstellbar, wobei explizit die Bereiche Verkehr, Energie, Wirtschafts- und Unternehmensnetze, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus, Wasserressourcen, Umwelt und Katastrophenschutz angesprochen sind. Die Einbeziehung von Behörden der regionalen und lokalen Ebene soll im Einklang mit international vereinbarten Standards unterstützt und deren Kapazitäten durch die regionale Kooperation gestärkt werden.

Kapitel 11 – Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes

Zu Art. 260:

Artikel 260 legt fest, dass die Vertragsparteien den Erfahrungsaustauch im Bereich der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst, bei der Stärkung der Kapazitäten sowie auf dem Gebiet der beruflichen Entwicklung und Fortbildung von BeamtInnen und öffentlich Bediensteten fördern. Im Rahmen einer regionalen Plattform für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan könnte eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen geprüft werden: Austausch von Sachverständigen und Organisation von Schulungen und Seminaren.

Titel VII – Finanzielle und technische Zusammenarbeit

Zu Art. 261 – 267:

Artikel 261 legt im Hinblick auf die finanzielle und technische Zusammenarbeit fest, dass zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens die Republik Kasachstan finanzielle Hilfe der EU (Zuschüsse und Darlehen, unter Umständen auch in Partnerschaft mit der EIB und anderen Finanzinstituten) erhalten kann. Gewährt wird finanzielle Hilfe mittels Jahresprogrammen, Kofinanzierung von Programmen und Projekten ist möglich.

Diese Hilfe kann gemäß der Vorschriften für den mehrjährigen Finanzrahmen der EU geleistet werden. Bei Finanzierung durch die EU gelten die Haushaltsordnung und die Anwendungsbestimmungen der EU. Die Wirksamkeit und die Erfahrung mit der Umsetzung bilden die Grundlage der finanziellen Hilfen.

In den Artikeln 262-267 wird der finanzielle Schutz der EU dargelegt. Festgehalten wird, dass Synergien der Mittelherkunft verpflichtend berücksichtigt werden müssen.

Es gibt eine Verpflichtung zu Präventivmaßnahmen, also eine regelmäßige Prüfung, ob die eingesetzten Mittel der EU ordnungsgemäß verwendet werden und Maßnahmen gesetzt werden, um rechtswidrige Mittelverwendungen zu verhindern.

Ein wesentlicher Teil ist die Kommunikation mit allen maßgeblichen Stellen betreffend rechtswidriger Mittelverwendung und idZh. gesetzte Maßnahmen. Weiters sind Kontrollen an Ort und Stelle vorzusehen.

Bei Fällen rechtswidriger Mittelverwendung (mutmaßlich oder nachweislich) haben die Behörden unverzüglich Ermittlungen bzw. Strafverfahren einzuleiten. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden dabei unterstützen.

Titel VIII – Institutioneller Rahmen

Zu Art. 268 – 270: Kooperationsrat; Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse; Parlamentarischer Kooperationsausschuss

Die Artikel 268 bis 270 legen die für die Durchführung des Abkommens eingesetzten Institutionen fest und regeln deren Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sowie deren Arbeitsweise. Mit einem Kooperationsrat (MinisterInnenebene, jährliche Treffen), einem Kooperationsausschuss (hohe BeamtInnen, unterstützt den Kooperationsrat) und einem Parlamentarischen Kooperationsausschuss (Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments von Kasachstan) sieht das Abkommen die für Partnerschafts- und Kooperationsabkommen typischen Institutionen vor. Die Beschlüsse des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Titel IX – Allgemeine und Schlussbestimmungen

Zu Art. 271: Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen diskriminierungsfrei zu gewährleisten, zwecks Geltendmachung von persönlichen Rechten und Eigentumsrechten.

Zu Art. 278-279:

Art. 278 regelt die Konsultationen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Umsetzung des Abkommens, die nicht Titel III (Handel und Wirtschaft) betreffen, Art. 279 das allfällige Treffen geeigneter Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht.

Zu Art. 281:Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens

Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens gilt gemäß Abs. 2 frühestens ab dem Beitritt Kasachstans zur WTO bzw. kann gemäß Abs. 4 erst dann vorläufig angewandt werden.

Anhang V enthält die Verfahrensordnung für Schiedsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft), die auch für die Verfahren nach Artikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2, Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2 des Abkommens gilt.

Anhang VI enthält den Verhaltenskodex für Mitglieder der Schiedspanels und Vermittler nach Kapitel 14 des Titels III.

Anhang VII regelt das Verfahren einer Vermittlung nach Kapitel 14 des Titels III.