Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMVIT

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Marktüberwachung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist derzeit durch das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) geregelt, welches in Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG erlassen wurde.

Nunmehr ist die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 16. April 2014 S 62, umzusetzen, welche ausschließlich die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt regelt, und nicht mehr, wie noch die Richtlinie 1999/5/EG, die Bereitstellung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Durch die eben dargestellte Zuständigkeitsverschiebung, durch eine Reihe aufzunehmender Begriffsbestimmungen und das sich daraus ergebende Erfordernis, die Diktion des Gesetzes an diese Definitionen anzupassen, ergibt sich ein - textlich - umfangreicher Novellierungs-bedarf. Die Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU wird daher zum Anlass dafür genommen, das FTEG außer Kraft zu setzen und durch ein neues, ausschließlich das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt regelndes Bundesgesetz zu ersetzen.

Das FMaG 2016 basiert daher auf dem bislang bewährten FTEG, in welchem nicht nur die erforderlichen Verpflichtungen von Wirtschaftsakteuren sondern auch die zur Vollziehung zuständigen Behörden und behördliche Befugnisse bereits grundsätzlich geregelt sind.

 

Ziel(e)

-       Anpassung des nationalen Rechts an Unionsrecht

-       Besseres Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Funkanlagen, indem sichergestellt wird, dass nichtkonforme Erzeugnisse auf dem gesamten EU-Markt gleich behandelt werden und Wirtschaftsakteure den gleichen Verpflichtungen unterliegen

-       Wirtschaftsakteure (d.s. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler) sollen von einheitlichen Marktbedingungen profitieren. Nichtkonforme Erzeugnisse können nicht nur für den Nutzer gefährlich sein, sie beeinträchtigen auch die Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen, die die für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften einhalten, da sich Konkurrenten, die gegen diese Vorschriften verstoßen, einen unlauteren Vorteil verschaffen (etwa durch Vermeidung kostspieliger Konformitätsbewertungsverfahren bei Waren aus Drittländern).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Einrichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als notifizierende Behörde, Aufnahme von Regelungen über das Notifizierungsverfahren sowie über Beschwerdeverfahren gegen Feststellungen notifizierter Stellen

-       Schaffung der Möglichkeit der Warnung vor gefährlichen Produkten in den Medien

-       Aufnahme von Regelungen betreffend die Aufsicht über via Fernabsatz auf dem Markt bereit gestellte Produkte

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

-       In Österreich sind lediglich zwei Unternehmen durch den BMWFW akkreditiert und damit durch den BMVIT zu notifizieren. Die diesbezüglich vom BMVIT zu veranlassenden Tätigkeiten können sich auf Erhebungen durch das BMWFW sowie auf den von diesem erlassenen Akkreditierungsbescheid stützen, sodass der zu erwartende Aufwand als äußerst geringfügig angenommen werden kann.

-       Die Warnung vor gefährlichen Produkten in den Medien stellt eine weit reichende Aufsichtsmaßnahme dar, welche ausschließlich in schwerwiegenden Fällen mit hohem Gefährdungspotential anzuwenden sein wird. Der mit der Ermöglichung dieser Aufsichtsmaßnahme zu erwartende Aufwand kann somit als äußerst geringfügig angenommen werden.

-       Die Beobachtung online angebotener Geräte findet bereits derzeit statt. Es wird lediglich eine bislang fehlende Regelung der Kostentragung für die Zurverfügungstellung der Geräte ergänzt.

-       Welche Einnahmen durch die vorgesehene Gebührenverordnung zu lukrieren sein werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da diese Verordnung im Einvernehmen mit dem BMF zu erlassen sein wird und damit einer politischen Festsetzung unterliegt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 16. April 2014 S 62.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1625220013).