Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung. Diese Punkte ergeben sich aus der Vollzugserfahrung, aus den Vorgaben des Art 120 B-VG und beinhalten auch redaktionelle Anpassungen.
Ziel(e)
Durch das Vorhaben erfolgen redaktionelle Klarstellungen, einige Regelungen werden vereinfacht oder inhaltlich präzisiert, um die Vollziehung zu vereinfachen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, wird vorgeschrieben, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat.
- Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters ist nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel.
- Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen ist.
- Im Lichte des Art 120 B-VG sind Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
- Klarstellung, dass die Wahlen in die Delegiertenversammlung unmittelbar beim VfGH angefochten werden können.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1298379372).