Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung. So soll, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, vorgesehen werden, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat. Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters ist nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel. Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen ist. Daneben kommt es zu redaktionellen Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 4a):

Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, soll für die Österreichische Apothekerkammer eine Haushaltsordnung erlassen werden.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 1 Z 1, 1b, 1c, und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 7, § 27 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassungen im Sinne einer einheitlichen Diktion wie in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung.

Zu Z 3 (§ 2a Abs. 1 Z 1a):

Grundsätzlich ist derzeit vorgesehen, dass in jeder öffentlichen Apotheke nur ein Aspirant ausgebildet werden darf. Auf Grund der Arbeitsmarktlage kann es allerdings erforderlich werden, die Ausbildung eines zweiten Aspiranten zuzulassen, wenn die Ausbildungsqualität gewährleistet ist, um zu ermöglichen, dass die Ausbildung zum Apotheker abgeschlossen werden kann. Nähere Details werden in der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung geregelt. Da auch alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aspirantenausbildung bei der Österreichischen Apothekerkammer liegen, soll auch diese Aufgabe der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich zukommen.

Zu Z 4 (§ 2a Abs. 1 Z 1d bis 1g):

Gemäß Art. 120 B-VG sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Zu Z 5 (§ 2a Abs. 1 Z 6d):

Durch die Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 32/2014 wurden der Österreichischen Apothekerkammer in Umsetzung der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung) Aufgaben im Zusammenhang mit der verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung für Apothekenleiter übertragen. Der Vollzähligkeit halber wären diese im Lichte des Art. 120 B-VG auch im Katalog der Vollzugsagenden des übertragenen Wirkungsbereiches aufzunehmen.

Zu Z 6 (§ 2a Abs. 1 Z 14 bis 16):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einerseits den entsprechenden materiellen Bestimmungen der §§ 17b und 38 Apothekengesetz Rechnung und dienen andererseits der Klarheit und Eindeutigkeit des Wortlauts.

Zu Z 7 (§ 2a Abs. 2):

Es handelt es sich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2 Z 1a):

Einer Anregung des Rechnungshofes folgend, soll für die Österreichische Apothekerkammer eine Haushaltsordnung erlassen werden. Die Beschlussfassung darüber soll der Delegiertenversammlung zukommen.

Zu Z 9 und 10 (§ 10 Abs. 1 Z 13 und § 12 Abs. 4):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 2):

Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es die §§ 10 Abs. 5 und 12 Abs. 4 für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen. Die Bestimmung wird daher an die Regelung für die vorgenannten Organe der Apothekerkammer angeglichen.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 2):

Es erscheint nicht sachgerecht, dass sich die erforderliche Stimmenmehrheit bei Beschlüssen über den Vertrauensentzug hinsichtlich des Kammerpräsidenten und der Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle auf alle Mitglieder des jeweils zuständigen Gremiums bezieht, während bei der Beschlussfassung über den Vertrauensentzug hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter eine Zweidrittelmehrheit des Organs als solches ausreicht, so dass nicht anwesende Mitglieder zu einer Reduktion der notwendigen Stimmenzahl führen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird eine einheitliche Vorgangsweise hinsichtlich aller Beschlüsse über den Vertrauensentzug geschaffen und werden alle derartigen Beschlüsse derselben demokratischen Legitimation unterworfen.

Zu Z 13 (§ 32 Abs. 5):

Die Frage der Kundmachung von Verlautbarungen im Rahmen des Wahlverfahrens soll in der Apothekerkammer-Wahlordnung im Sinne einer Kundmachung auf der Home-Page der Österreichischen Apothekerkammer geregelt werden. Daher muss Abs. 5 idgF entfallen.

Im neuen Abs. 5 wird festgehalten, dass entsprechend Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG über die Anfechtung der Wahl zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen – ohne Zwischenschritte – der VfGH entscheidet.

Zu Z 14 und 21 (§§ 43 Abs. 1 und 81 Abs. 16 ):

Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters, wie sie der bisherige Gesetzeswortlaut mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung vorsieht, erweist sich in der Praxis als nicht zeitgemäß und unpraktikabel. Es wird daher eine Funktionsperiode von fünf Jahren mit der Möglichkeit von Wiederbestellungen vorgesehen. Im Sinne der Gewaltenteilung wird klargestellt, dass der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dem Disziplinarrat nicht angehören dürfen. Damit zusammenhängend bedarf es einer Festlegung, wann die Funktionsperiode des derzeit unbefristet bestellten Disziplinaranwaltes endet.

Zu Z 15, 17, 18, 19, 20 und 22 (§§ 56, 79d, 81 Abs. 6, 9 und 11 sowie § 82 Z 2 lit a):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 16 (§ 79c Abs. 1 Z 4a):

Auch diese Verordnung der Österreichischen Apothekerkammer im eigenen Wirkungsbereich ist nach Beschlussfassung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Zu Z 21 (§ 81 Abs. 17 und 18):

Enthalten die Inkrafttretensbestimmungen.