Textgegenüberstellung Novelle Apothekerkammergesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Eigener Wirkungsbereich

Eigener Wirkungsbereich

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

           1. Geschäftsordnung,

           1. Geschäftsordnung,

           2. Funktionsgebührenrichtlinie,

           2. Funktionsgebührenrichtlinie,

           3. Dienstordnung,

           3. Dienstordnung,

           4. Umlagenordnung,

           4. Umlagenordnung,

 

        4a. Haushaltsordnung,

           5. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),

           5. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),

           6. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)

           6. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)

           7. Fortbildungsrichtlinien,

           7. Fortbildungsrichtlinien,

           8. Weiterbildungsordnung und

           8. Weiterbildungsordnung und

           9. Leitlinien zur Qualitätssicherung.

           9. Leitlinien zur Qualitätssicherung.

(4) …

(4) …

Übertragener Wirkungsbereich

Übertragener Wirkungsbereich

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           1. die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

             

        1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1b. die Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

        1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

         1c. die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

 

        1d. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,

 

         1e. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

 

          1f. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

 

        1g. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

           2. bis 6c. …

           2. bis 6c. …

 

        6d. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,

           7. bis 13. …

           7. bis 13. …

         14. die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,

         14. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,

         15. die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,

         15. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

         16. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,

         16. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

         17. bis 20. …

         17. bis 20. …

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a, 1b, 2 bis 6, 7 bis 15, 17 bis 19 und 21 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlung

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. …

           1. …

 

        1a. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,

           2. bis 12.

           2. bis 12.

         13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen,

         13. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,

         14. bis 16. …

         14. bis 16. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Kammervorstand

Kammervorstand

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsausschüsse anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Abteilungsausschüsse

Abteilungsausschüsse

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) …

(3) …

Vertrauensentzug

Vertrauensentzug

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Weiterbildung

Weiterbildung

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die fachliche Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Wahlverfahren

Wahlverfahren

§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …

(5) Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ kundzumachen.

 

(6) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Disziplinaranwalt

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(2) …

(2) …

Zustellungen

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

        4a. die Haushaltsordnung,

           5. bis 10. …

           5. bis 10. …

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Amtsenthebung

Amtsenthebung

§ 79d. (1) Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

§ 79d. Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

           1. Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

           1. Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

           2. ihre Befugnisse überschreiten,

           2. ihre Befugnisse überschreiten,

           3. ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

           3. ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

           4. beschlussunfähig werden.

           4. beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) bis (5a) …

§ 81. (1) bis (5a) …

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(6) Die Funktionsperiode des nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(10) …

(10) …

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) bis (15) …

(12) bis (15) …

 

(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

 

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

 

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

                a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,

                a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

               b) …

               b) …