Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit

Durch den neuen Vertrag soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten (u.a. bedingt durch die Beteiligung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an der Schengener Zusammenarbeit) entsprechender Vertrag geschaffen werden, der die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit erweitert.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des Vertrages

 

Wesentliche Auswirkungen

Die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages wird keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets des jeweils zuständigen Ressorts (BM.I oder BMJ) zu bedecken. Die finanziellen Auswirkungen sind nur marginal, da zwar die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei geschaffen wird, diese jedoch die Ausnahme darstellen und im täglichen Dienstbetrieb aufgehen.

 

Für den Bereich der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs wurde eine eigene Durchführungsvereinbarung abgeschlossen und eine separate WFA eingebracht.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Abschluss des Vertrages steht in vollem Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union (EU).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Ratifikation)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudget 11.01.01 Zentralstelle)“ für das Wirkungsziel „Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Am 27. April 1999 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (BGBl. III Nr. 120/2001; im Folgenden: Vertrag) in Bern unterzeichnet. Der Vertrag trat am 1. Juli 2001 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag in Bezug auf den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheits- und Zollbehörden beispielgebend.

 

Seit der Unterzeichnung des Vertrags fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Im österreichisch-deutschen Vertrag und im Prümer Vertrag finden sich Bestimmungen, die weit über den trilateralen Vertrag hinausgehen. In der EU wurde eine Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten in Krisensituationen geschaffen (ATLAS, ABl. Nr. L 210 vom 6.8.2008, S. 73). Österreich und die Schweiz haben im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft EURO 2008 wertvolle Erkenntnisse über Regelungslücken im Vertrag gewonnen. Überdies hat Österreich bei der Anwendung des Prümer Vertrages zusätzliche Erfahrungen gesammelt, die für die Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Polizeikooperation nützlich sind.

 

Die wichtigste Entwicklung seit 1999 stellt jedoch die volle Beteiligung der Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein an der Schengener Zusammenarbeit dar. In Vorbereitung dieser Schengen-Zusammenarbeit unterzeichneten die zuständigen Minister der Schweiz, Liechtensteins und Österreichs bereits am 21. April 2008 ein Memorandum of Understanding über die Verstärkung der trilateralen grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit vor und nach der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes an den gemeinsamen Staatsgrenzen. In Punkt 13 des Memorandums vereinbarten die Minister die Prüfung und allfällige Adaptierung der bestehenden relevanten Abkommen, also auch des trilateralen Vertrags.

 

Nach Abhaltung einer Verhandlungsrunde konnte Einigung über den Text erzielt werden. Am 4. Juni 2012 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterzeichnet. Durch die Inkraftsetzung des neuen Vertrages soll ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen werden, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert und die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Schweiz und Liechtenstein erweitert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben.

 

Die Möglichkeiten der österreichischen Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Schweiz und in Liechtenstein würden nicht erweitert werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Jahr 2021 durchgeführt werden. Es muss erhoben werden, ob Vertrag in Kraft ist. Organisatorische Maßnahmen sind nicht notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der bestehende Vertrag stellt kein zeitgemäßes Mittel für die polizeiliche Zusammenarbeit dar.

Der neue Vertrag erweitert die Möglichkeiten der Behörden zur polizeilichen Zusammenarbeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des Vertrages

Beschreibung der Maßnahme:

Die wichtigsten Neuerungen des Vertrages im Vergleich zum in Kraft befindlichen Vertrag betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

 

-       Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung,

-       Befugnis zur Ergreifung von vorläufigen Maßnahmen im grenznahen Bereich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei unmittelbarer erheblicher Gefahr,

-       Zeugen- und Opferschutz,

-       Unterstellung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs,

-       Unterstützung bei Rückführungen,

-       polizeiliche Durchbeförderung,

-       Übergabe von Personen an der Staatsgrenze,

-       Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs (Anmerkung: für diesen letzten Punkt wurde eine eigene Durchführungsvereinbarung abgeschlossen und eine separate WFA eingebracht).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 413057857).