Ratifikation des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats findet die Rechtshilfe in Strafsachen im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. Nr. 41/1969 idgF, tw. idF des (Ersten) Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978, BGBl. I Nr. 296/1983, statt. Zusätzlich wurde in diesem Rahmen das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8.11.2001 erarbeitet, das von Österreich anlässlich der Justizministerkonferenz des Europarats (19.-21.9.2012, Wien) unterzeichnet wurde, wodurch sich Österreich zu dessen späterer Ratifikation verpflichtet hat.
Ziel(e)
Ergänzung der im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 samt Erstem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978 enthaltenen Regelungen durch Anwendbarkeit der im Zweiten Zusatzprotokoll zu ersterem Übereinkommen vom 8.11.2001 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8.11.2001.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Durch die Ratifikation wird es voraussichtlich zu keinen Kosten für den Bund kommen, da die darin vorgesehenen potenziell kostenverursachenden Maßnahmen (kontrollierte Lieferungen, verdeckte Ermittlungen, und gemeinsame Ermittlungsgruppen) bereits derzeit nach dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000, BGBl. III Nr. 65/2005, bzw. - mangels vertraglicher Grundlage - auch nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) zulässig sind. Die vorgesehene Vernehmung im Wege einer Videokonferenz wird ebenfalls zu keinem Mehraufwand führen, weil die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bereits im Zusammenhang
Mehraufwand führen, weil die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bereits im Zusammenhang mit den in der StPO enthaltenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten der EU geltenden entsprechenden Regelungen installiert wurden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Zweite Zusatzprotokoll stimmt weitgehend mit dem im Rahmen der EU erarbeiteten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000, BGBl. III Nr. 65/2005, überein und steht somit mit den Rechtsvorschriften der EU im Einklang.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1396774860).