Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Effektivere Strafverfolgung von ausländischen Straßenverkehrsteilnehmern zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Österreich

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Unterzeichnung und praktische Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

-       Ratifikation und praktische Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Umsetzung des Vertrages und der Durchführungsvereinbarung sind die dargestellten einmaligen und laufenden Kosten verbunden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑192

104

104

104

104

Nettofinanzierung Länder

14

29

29

29

29

Nettofinanzierung Gemeinden

2

3

3

3

3

Nettofinanzierung Gesamt

‑176

136

136

136

136

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da durch die Durchführungsvereinbarung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

I) Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Unterzeichnung)

 

II) Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Ratifikation)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudget 11.01.01 Zentralstelle)“ für das Wirkungsziel „Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Für Österreich als Transitstaat mit einem hohen Anteil an ausländischen Verkehrsteilnehmern (25%) stellt das sanktionsfreie Rasen von „Kfz-Ausländern“ eine erhebliche Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit dar. Die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten hat sich in der Vergangenheit auf Grund fehlender rechtlicher Grundlagen und unzureichender grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden als schwierig erwiesen.

 

Der am 4. Juni 2012 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit enthält daher u.a. umfangreiche Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsstrafen.

 

Diese Bestimmungen sehen folgende Formen der Zusammenarbeit vor:

a.      automatisierter Halterdatenaustausch (Art. 40 Abs. 1 iVm Art. 13 Abs. 1 lit. c);

b.     Ausforschung und Vernehmung des Lenkers (Art. 40 Abs. 2);

c.      Übersendung und Zustellung von amtlichen Schriftstücken (Art. 41);

d.     Vollstreckungshilfe (Art. 42 – 45).

 

Gemäß Art. 13 Abs. 4 und Art. 47 des Vertrages ist für die verwaltungsmäßige und technische Durchführung der Zusammenarbeit zur Verfolgung von Verkehrsdelikten von den Vertragsstaaten eine trilaterale Vereinbarung zu schließen. Aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 01.09.2015 (sh. Pkt. 11 des Beschl. Prot. Nr. 71) wurde die nun vorliegende Vereinbarung verhandelt.

 

Die Unterzeichnung und Ratifikation erfolgt aufgrund der beschriebenen Problematik.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sanktionen in Form von Geldbußen und -strafen für bestimmte Straßenverkehrsdelikte können derzeit oftmals nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden, wenn das Deliktsfahrzeug in einem anderen Vertragsstaat als dem Vertragsstaat, in dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist.

 

Ohne Ratifikation und Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung wäre die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten weiter erschwert und könnten Straßenverkehrsdelikte nicht effektiv bekämpft werden, was sich wiederum entsprechend negativ auf die nationale Straßenverkehrssicherheit auswirkt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden Daten zu behördlichen Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd Vertrages bundesweit sowie der in Österreich einbezahlten Verkehrsstrafen erhoben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Effektivere Strafverfolgung von ausländischen Straßenverkehrsteilnehmern zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in Österreich

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl behördlicher Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd Vertrages (aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat; Anmerkung: Derzeit gibt es keine bundesweiten Daten, da die Folgemaßnahmen im Landesvollzug gesetzt werden.)

Steigerung der Anzahl behördlicher Folgemaßnahmen der österreichischen Verwaltungsstrafbehörden iSd Vertrages (Vergleich zwischen dem ersten Jahr in dem bundesweite Daten vorliegen und dem Jahr der Evaluierung, aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat; Anmerkung: im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden die Daten bundesweit erhoben.)

Anzahl in Österreich eingezahlter Verkehrsstrafen (aufgegliedert pro Jahr u Vertragsstaat; Anmerkung: Derzeit gibt es keine bundesweiten Daten, da die Folgemaßnahmen im Landesvollzug gesetzt werden.)

Steigerung der Anzahl in Österreich eingezahlter Verkehrsstrafen (Vergleich zwischen dem ersten Jahr in dem bundesweite Daten vorliegen und dem Jahr der Evaluierung, aufgegliedert pro Jahr und Vertragsstaat. Anmerkung: im Rahmen der gegenständlichen Zusammenarbeit werden die Daten bundesweit erhoben.)

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Unterzeichnung und praktische Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Beschreibung der Maßnahme:

Die gegenständliche Vereinbarung legt die administrativen und technischen Details zur Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages fest und damit dessen praktische Umsetzung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Ratifikation und praktische Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Beschreibung der Maßnahme:

Die gegenständliche Vereinbarung legt die administrativen und technischen Details zur Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages fest und damit dessen praktische Umsetzung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

72

144

144

144

144

Betrieblicher Sachaufwand

40

40

40

40

40

Werkleistungen

224

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

264

40

40

40

40

Nettoergebnis

‑192

104

104

104

104

 

Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):

Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio

Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio

Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus FL, CH: 2,5 %, ca 25.000 Anzeigen

Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 1,25 Mio €

Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 400.000

 

Die Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

20% an den Bund/BM.I

80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)

 

Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

70% ASFINAG

20% Bund

9% Länder

1% Gemeinden

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erlöse

14

29

29

29

29

 

Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):

Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio

Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio

Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus FL, CH: 2,5 %, ca 25.000 Anzeigen

Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 1,25 Mio €

Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 400.000

 

Die Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

20% an den Bund/BM.I

80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)

 

Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

70% ASFINAG

20% Bund

9% Länder

1% Gemeinden

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erlöse

2

3

3

3

3

 

Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):

Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio

Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio

Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus FL, CH: 2,5 %, ca 25.000 Anzeigen

Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 1,25 Mio €

Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 400.000

 

Die Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

20% an den Bund/BM.I

80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)

 

Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

70% ASFINAG

20% Bund

9% Länder

1% Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

264

40

40

40

40

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

 

264

40

40

40

40

 

Erläuterung der Bedeckung

Findet im Regelbudget der Zentralen Sicherheitsaufgaben (Detailbudget 11020800) seine Bedeckung.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

40.000,00

40.000,00

40.000,00

40.000,00

40.000,00

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Wartungs- und Betreuungskosten

Bund

1

40.000,00

1

40.000,00

1

40.000,00

1

40.000,00

1

40.000,00

 

Wartungs- und Betreuungskosten

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

224.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Technische Implementierung

Bund

1

224.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Implementierung

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

72.000,00

144.000,00

144.000,00

144.000,00

144.000,00

Länder

14.400,00

28.800,00

28.800,00

28.800,00

28.800,00

Gemeinden

1.600,00

3.200,00

3.200,00

3.200,00

3.200,00

GESAMTSUMME

88.000,00

176.000,00

176.000,00

176.000,00

176.000,00

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

20% an den Bund/BM.I

Bund

800

50,00

1.600

50,00

1.600

50,00

1.600

50,00

1.600

50,00

80% an die Straßenerhalter; hievon 20% Bund

Bund

640

50,00

1.280

50,00

1.280

50,00

1.280

50,00

 

 

80% an die Straßenerhalter; hievon 9% Länder

Länder

288

50,00

576

50,00

576

50,00

576

50,00

576

50,00

80% an die Straßenerhalter; hievon 1% Gemeinden

Gemd.

32

50,00

64

50,00

64

50,00

64

50,00

64

50,00

80% an die Straßenerhalter; hievon 70% ASFINAG

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

1.280

50,00

 

Geschätzte Erträge (Strafgeldeinnahmen) für ein ganzes Jahr (2016 – nur ein halbes Jahr):

Summe Geschwindigkeitsanzeigen = ca. 4 Mio

Summe Ausländeranteil ca. 25 % = ca. 1 Mio

Schätzung Anzeigen gegü Fzg aus FL, CH: 2,5 %, ca 25.000 Anzeigen

Schätzung durchschnittlicher Strafrahmen: € 50.- = Summe ca 1,25 Mio €

Schätzung einbringbar – abhängig v d Umsetzung durch Bund / Länder € 400.000

 

Die Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

20% an den Bund/BM.I

80% an die Straßenerhalter (ASFINAG, Bund, Länder, Gemeinden)

 

Die an die Straßenerhalter gehenden Strafgeldeinnahmen wären wie folgt aufzugliedern:

70% ASFINAG:

2016: € 112.000 (2.240 x € 50)

2017: € 224.000 (4.480 x € 50)

2018: € 224.000 (4.480 x € 50)

2019: € 224.000 (4.480 x € 50)

20% Bund

9% Länder

1% Gemeinden

 

Die dargelegten Aufwendungen erfolgen im Bereich der IT-Technik.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 104243560).