Vorblatt

 

Ziel(e)

-       Anwendungsquote des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erhöhen

-       Verfahrenskosten senken und Verfahren beschleunigen

-       Liberalisierung von Gewerben

-       Stärkung und Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen beruflichen Bildung

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

           1. Gewerberecht generell:

                a) Freistellung des Gewerbeverfahrens von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes, insbesondere für

                        – Gewerbeanmeldungen und sämtliche derzeit noch gebühren- und abgabepflichtigen Verfahren im Berufsrecht

                        – Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Die einheitlich vorgesehene Gebührenbefreiung ermöglicht einen diesbezüglich freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

                        – Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen, Urkunden udgl., insbesondere etwa die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

               b) Etablierung genereller Standards für Befähigungs- und Meisterprüfungen

           2. Im gewerblichen Berufsrecht:

                a) Freigabe von 19 Teilgewerben.

               b) Erweiterungen und Präzisierungen bei den Nebenrechten: Wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Tätigkeiten werden nicht mehr an einen „geringen Umfang“ gebunden, sondern es werden stattdessen bestimmte Prozentsätze festgelegt, die darüber Aufschluss geben, welchen Anteil die ergänzenden Tätigkeiten an der Gesamtleistung haben dürfen (30 % insgesamt; wobei Nebenrechtsleistungen aus ein reglementierten Gewerbe 15 % nicht überschreiten dürfen).

Die vorgeschlagenen Liberalisierungsschritte sind so gestaltet, dass damit keine Änderung im Zusammenhang mit der Zuordnung zu Kollektivverträgen verbunden ist.

           3. Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht:

                a) Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens:

                        – Transfer der sog. „Erwartungshaltung“ von der derzeitigen Konstruktion als Prozessvoraussetzung zu einer inhaltlichen Verfahrensfrage, die im Verfahren selbst zu prüfen ist.

                        – Beibehaltung der sonstigen bewährten Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. Es wird ausdrücklich nicht angestrebt den Sorgfaltsmaßstab der Behörde zu reduzieren. Berechtigte Schutzinteressen, etwa jene der Nachbarn, sollen weiterhin von der Behörde geprüft, erwogen und transparent gewährleistet werden.

                        – Präzise Regelung der Fristen, innerhalb derer Nachbarn und auch sonstige betroffene Parteien ihre Rechte geltend machen können.

               b) Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen (siehe die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 6 des Papiers Reformdialog).

                c) Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten (siehe die Seite 16 des Arbeitsprogramms sowie die Seite 11 des Papiers Reformdialog).

               d) Bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen,

                e) Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der Unternehmer dahingehend, ob in einem Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden.

                f) Reduktion der Einreichunterlagen (siehe ebenfalls die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 7 des Papiers Reformdialog).

               g) Entfall des Erfordernisses eines Anzeigeverfahrens beim Tausch von Maschinen und Geräten (§ 81 Abs. 2 Z 5 GewO 1994), bei emissionsneutralen Änderungen (§ 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994) und vorübergehenden Änderungen, die aus Anlass von besonderem öffentlichen Interesse für höchstens vier Wochen vorgenommen werden und keine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen bewirken (§ 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994)

               h) Senkung der behördlichen Erledigungsfrist im betriebsanlagenrechtlichen Regelverfahren von sechs auf vier Monate und in sonstigen betriebsanlagenrechtlichen Verfahren auf zwei Monate.

 

Wesentliche Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Sämtliche nach der GewO 1994 zu führenden Verfahren sollen von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit werden. Dies schließt sowohl Eingabegebühren als auch Gebühren und Abgaben für Erledigungen ein.

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,00 % des BIP bzw. 15 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt

in Tsd. €

ab 2018

Nettofinanzierung Bund

‑10.691

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Sonstige Auswirkungen:

Mit der Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ergibt sich auch ein gewisses Streamlining des vereinfachten Verfahrens im Bereich der Gewerbebehörden. Es wird für die Gewerbebehörde einfacher zu beurteilen sein, ob das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist. Die Behörde wird aber auch in Zukunft zu prüfen haben, ob ein Projekt genehmigungsfähig ist, und muss auch weiterhin alle relevanten geschützten Interessen berücksichtigen. Insofern wird aus Sicht der Verwaltung der Aufwand in lediglich einen – wenn auch wesentlich sinnvolleren – Verfahrensabschnitt transferiert, weshalb sich wohl gewisse Streamliningeffekte ergeben werden, die allerdings nicht näher quantifizierbar sind.

Im Idealfall sollte es dazu kommen, dass die Behörde die wegfallenden Aufwände bei der Prüfung einer Verfahrensfrage dazu nutzt, die Frage der geschützten Interessen entsprechend sorgfältig unter inhaltlicher Einbeziehung der Argumente der Nachbarn zu prüfen. Wenn daher auch absehbar insgesamt kein budgetär bewertbarer Verfahrensaufwand wegfällt, so steigert die Maßnahme sowohl mit Blick auf die Interessen des Betriebsinhabers als auch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Nachbarn doch deutlich die Qualität der Ergebnisse, welche die Behörde mit gleichem Aufwand erzielen kann.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Novelle dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114, in der Folge kurz: „CCS-Richtlinie“ für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zur Vermeidung einer allfälligen Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle zur Gewerbeordnung 1994

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU und Tourismusunternehmen“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Vereinfachtes gewerbliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:

Derzeit wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 in geschätzt 20% aller Verfahrensfälle angewandt; dies bedeutet, dass österreichweit von den derzeit insgesamt jährlich insgesamt ca. 12.000 gewerblichen Betriebsanlagenverfahren etwa 2.400 Verfahren im vereinfachten Verfahren erledigt werden.

Eines der wesentlichen Charakteristika der österreichischen Wirtschaft ist der Umstand, dass kleine und mittlere Betriebe das überwiegende Rückgrat der Wirtschaft bilden; mehr als 313.700 Betriebe, das sind 99,6 Prozent aller Unternehmen, sind KMU. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Charakteristik der von diesen Unternehmen betriebenen gewerblichen Betriebsanlagen aus. Der überwiegende Teil der in Österreich betriebenen gewerblichen Betriebsanlagen besteht sowohl im produzierenden Bereich als auch im Dienstleistungsbereich aus kleineren Betriebsanlagen, während große und damit auch besonders auswirkungsintensive Industrie- und Dienstleistungsbetriebsanlagen eine deutliche Minderheit darstellen.

Die derzeitige Anwendungshäufigkeit des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens trägt diesem Umstand nicht angemessen Rechnung. Eine Anwendungsquote von lediglich 20% ist angesichts der typischen österreichischen Betriebsanlagenstruktur als zu gering zu bewerten.

Die hauptsächlichen Gründe für die geringe Anwendungsquote liegen im Umstand, dass im geltenden § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 mit der sog. „Erwartungshaltung“ der Wahrung geschützter Interessen eine prozessuale Verfahrensvoraussetzung besteht, welche als Kriterium für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens strukturell wenig geeignet ist. Um das Vorliegen dieser Voraussetzung beurteilen zu können, bedarf es nämlich eines Ermittlungsverfahrens, welches im Grunde einer inhaltlichen Vollprüfung des Vorhabens gleichkommt. Dies hat offenkundig dazu geführt, dass von der Anwendung des vereinfachten Verfahrens gleich überhaupt Abstand genommen wird oder – falls die Anwendbarkeit geprüft wird – zumindest für einen längeren Zeitraum Unsicherheit für den Betrieb und die Behörde besteht, ob diese Verfahrensart überhaupt anwendbar ist.

Entbürokratisierung/Deregulierung:

Gemäß dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 sollen Deregulierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Verwaltungsabläufen umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat außerdem beim Reformdialog am 23. Juni 2015 vereinbart, sich für die in diesem Paket festgelegten Maßnahmen einzusetzen.

- Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten (siehe die Seite 16 des Arbeitsprogramms sowie die Seite 11 des Papiers Reformdialog),

Die Streichung unverhältnismäßiger Veröffentlichungspflichten soll eine deutliche Reduktion der Kosten bringen, die ein Bewilligungswerber im IPPC-Verfahren für die öffentliche Kundmachung zu tragen hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Tarife, welche für die Kundmachung aufzuwenden sind, im Einzelfall erheblich voneinander abweichen können, zumal sowohl erhebliche Unterschiede in den Tarifen selbst bestehen als auch vom Umfang der Kundmachung beeinflusst sind. Die genannten Durchschnittstarife, welche als Berechnungsannahme herangezogen werden, können daher im Einzelfall erheblich nach oben oder unten abweichen.

Als Annahme wird davon ausgegangen, dass eine Kundmachung im Durchschnitt etwa eine Drittelseite beanspruchen wird und gesonderte Hochtarifzeiten, wie etwa Wochenendausgaben bei überregionalen Tageszeitungen, nicht in Anspruch genommen werden.

Unter dieser Annahme kann im Durchschnitt davon ausgegangen werden, dass eine Kundmachung im redaktionellen Teil einer überregionalen Tageszeitung ca. mit 8.000 Euro zu veranschlagen ist. Im Vergleich dazu ist bei in Gemeinden erscheinenden periodischen Zeitungen, etwa dem Bezirksblatt, mit Tarifen in der Bandbreite von 300 bis 1.000 Euro zu rechnen. Dies ergibt daher für jedes IPPC-Verfahren, in welchem Öffentlichkeitsbeteiligung herzustellen ist, eine Ersparnis von ca. 7.000 bis 7.700 Euro für die Wirtschaft.

- Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen (siehe die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 6 des Papiers Reformdialog)

Durch die Erweiterung des One-Stop-Shops entfallen die einbezogenen notwendigen Genehmigungen materiell nicht, sie werden allerdings im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit zu erledigen sein. Da schon bisher gemäß § 356b Abs. 2 GewO 1994 das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit Verfahren, die von anderen Behörden zu führen sind, zu koordinieren waren, ist zwar davon auszugehen, dass schon aktuell Verfahren zumindest zeitlich parallel geführt werden und nicht grundsätzlich der Reihe nach hintereinander. Dennoch sind solche Fälle von Verfahrensführung hintereinander weder auszuschließen noch können – selbst bei koordinierter Verfahrensführung – Synergieeffekte ausreichend genutzt, die in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren zur Verfügung stehen. Diese Effekte bestehen einerseits im Entfall der gesonderten Verfahren und andererseits in einer besseren Koordination und Abstimmung allenfalls erforderlicher Auflagen. Bei einer Gesamtschau auf die für den Unternehmer relevante Dauer, bis sämtliche notwendigen Genehmigungen erwirkt worden sind, kann daher davon ausgegangen werden, dass sich diese Dauer um etwa 10% im Vergleich zum Ist-Zustand reduzieren wird. Hinzu kommt, dass durch die Verfahrenskonzentration das Entstehen sich widersprechender Auflagen in unterschiedlichen Bescheiden zuverlässig vermieden werden kann.

- Reduktion der Einreichunterlagen (siehe ebenfalls die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 7 des Papiers Reformdialog).

Der Entfall der verpflichtenden Vorlage des sich aus dem Grundbuchstand ergebenden Eigentümerverzeichnisses im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren führt dazu, dass in Zukunft die Behörde verpflichtet sein wird, sich selbst durch Zugriff auf das Grundbuch Kenntnis über die Eigentümerverhältnisse der Nachbarliegenschaften zu verschaffen. Bei durchschnittlich geschätzten 5 Nachbarliegenschaften je Verfahrensfall und derzeit ca. 12.000 Genehmigungsverfahren jährlich ergibt dies ein Potential von jährlich etwa 60.000 Grundbuchsabfragen, welche sich die Unternehmen ersparen können. Bei einem Tarif von 3,36 Euro je Grundbuchsauszug ergibt dies eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft von etwa 200.000 Euro, welcher an die Verwaltung transferiert wird.

- Entfall von Gebühren und Abgaben des Bundes im gesamten Bereich des Gewerberechts.

Dem Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ entsprechend sind außerdem folgende Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorgesehen:

- bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen,

- Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der Unternehmer dahingehend, ob in einem Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Soweit die Maßnahmen nicht unmittelbar gesetzlich wirken, wird eine Evaluierung durch Befassung der jährlichen Tagung der Bundesgewerbereferenten stattfinden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anwendungsquote des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens erhöhen

Beschreibung des Ziels:

Steigerung der Anwendungsquote des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens von derzeit ca. 20% auf 50%.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

20% aller Betriebsanlagenverfahren werden als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt.

50% aller Betriebsanlagenverfahren werden als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt.

 

Ziel 2: Verfahrenskosten senken und Verfahren beschleunigen.

Beschreibung des Ziels:

In Gewerbeverfahren fallen für den Antragsteller neben den ihn treffenden Aufwänden für die Erstellung der Antragsunterlagen Gebühren und Abgaben des Bundes an. Dies sind relevante Faktoren, die besonders für KMUs erheblich zur finanziellen Belastung werden können und somit gründungshemmende Wirkung haben.

Parallel zu führende Genehmigungsverfahren für ein und dasselbe Vorhaben sollen möglichst vermieden werden. Dieses Ziel bezieht sich auch auf nach den Landesrechten zu erteilende Genehmigungen. In Fällen, in denen eine Einrichtung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung bedarf, soll daher dieses eine Genehmigungsverfahren ausreichen, um alle erforderlichen betriebsanlagenbezogenen Genehmigungen abzudecken.

Außerdem soll dem Unternehmer auch die Möglichkeit gegeben werden, sich wahlweise entweder für Handlungen der Behörde entscheiden zu können, die zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen (dafür aber mit höheren Barauslagen einhergehen können) oder aber auf die der Behördenorganisation verfügbaren Ressourcen zuzugreifen (was zwar in der Regel kostengünstiger ist, aber naturgemäß nicht unbeschränkt und ggfs. nur mit Wartezeiten verfügbar ist).

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bundesgebühren und Bundesabgaben in Ausmaß von ca. 10,5 Mio. € jährlich werden eingehoben.

 

 

 

Im Genehmigungsverfahren werden weitgehend nur amtliche Sachverständige beigezogen.

 

 

 

Neben einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung sind – soweit anwendbar – folgende weitere Genehmigungsverfahren erforderlich, um die Anlage betreiben zu dürfen:

Wasserentnahmen – Genehmigungsverfahren nach dem WRG 1959

Anlagenbezogene Hochwasserschutzmaßnahmen – Genehmigungsverfahren nach dem WRG 1959

Rodungsbewilligung – Genehmigungsverfahren nach dem ForstG

Baubewilligung – Genehmigungsverfahren nach den jeweiligen Bauordnungen der Länder

Naturschutzbewilligung – Genehmigungsverfahren nach den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Länder

Gewerbeverfahren sind durchgehend von Bundesgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit, Entlastung der Wirtschaft um ca. 10,5 Mio. € jährlich.

 

Antragsteller hat im Betriebsanlagenverfahren ein umfassendes Wahlrecht, ob amtliche oder nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden.

 

Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage wird in einem Verfahren mit einem Bescheid erledigt.

 

Ziel 3: Gewerbe liberalisieren

Beschreibung des Ziels:

Es bestehen nach wie vor gewerbliche Tätigkeiten (sog. reglementierte Gewerbe), die nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer Befähigung angetreten werden können, obwohl die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Potential zur Gefährdung von Leben oder Gesundheit erkennen lässt und auch sonstige gleich gewichtige schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden können.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen 21 Teilgewerbe, die aus reglementierten Gewerben stammen.

19 Teilgewerbe sind zu freien Gewerben geworden.

 

Ziel 4: Stärkung und Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen beruflichen Bildung im postsekundären bzw. tertiären Bildungssektor und im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

Beschreibung des Ziels:

Österreich verfügt über ein sehr gut ausgebildetes Angebot an formalen und non-formalen berufsbildenden Qualifikationen. Die Aufwertung des Images und die inhaltliche Weiterentwicklung von (u.a.) Meister- und Befähigungsprüfungen anhand von generellen bildungsbezogenen Standards kann dazu beitragen, das österr. Fachkräfteniveau auf allen Qualifikationsebenen langfristig zu sichern. Weiters trägt die Zielerreichung dazu bei, Durchlässigkeit im Bildungssystem und Höherqualifizierung zu erleichtern. Dieses Ziel entspricht auch int. Bestrebungen, weiterführende berufliche Bildung („Higher Vocational Education and Training) zu forcieren.

Referenzdokument: Bildungsfundamente, Publikation der österr. Sozialpartner aus 2013 (S. 10)

Wie sieht Erfolg aus:

Indikator zur Zielerreichung:

Prozentueller Anteil der Absolventen einer Meister- oder Befähigungsprüfung an der Gesamtzahl der 30jähigen in Österreich (durchschn. Antrittsalter).

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

4,26 % für das Jahr 2015 (Berechnung: 14.904 bestandene Prüfungen in den Modulen 1-3 / 3; 116.716 Personen Wohnbevölkerung im Jahresdurchschnitt); Quelle: Meisterprüfungsstatistik der WKO 2015, Statistik Austria; Anmerkung: derzeit ist nur eine statistische Auswertung nach Modulen verfügbar.

Der gewählte Indikator ist als vorläufig anzusehen. Derzeit wird die Meisterprüfungsstatistik der WKO umfassend neu strukturiert. Dadurch wird es in den kommenden Jahren möglich werden, exakte Zahlen zu den Absolventen und zum (individuellen) Prüfungserfolg zu erfassen.

Durch Verknüpfung mit Daten der Statistik Austria, insb. iRd bildungsbezogenen Erwerbskarrierenmonitorings, sollen weitere vertiefte Analysemöglichkeiten zu den Wirkungen positiv absolvierter Prüfungen zur Verfügung stehen. Eine aktuelle qualitative Untersuchung findet sich in: Tritscher-Archan / Gruber / Nowak / Petanovitsch; Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft; „Die Meisterprüfung in Österreich – Absolvent/innenbefragung“; Wien 2016.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens

Beschreibung der Maßnahme:

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren werden einfacher und nachvollziehbarer gestaltet. Die Behörde hat in Zukunft nur mehr zu prüfen, ob die Betriebsfläche maximal 800 m2 und die Anschlussleistung maximal 300 kW erreicht. Nicht mehr Kriterium für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist die Erwartung, dass die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Interessen hat.

Die Prüfung, ob eine Anlage genehmigungsfähig ist und keine nachteiligen Auswirkungen hat, wird in Zukunft nur mehr im Verfahren selbst geprüft. Diesbezüglich wird insbesondere den Nachbarn ein ausdrückliches Anhörungsrecht eingeräumt.

Damit wird die nach aktueller Rechtslage notwendige „Doppelprüfung“ der Auswirkungen (einmal als Prozessvoraussetzung, einmal als Gegenstand des Genehmigungsverfahrens selbst) durch eine einheitliche einmalige Prüfung im Genehmigungsverfahren ersetzt.

Umsetzung von Ziel 1, 2

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

20% aller Betriebsanlagenverfahren werden als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt.

50% aller Betriebsanlagenverfahren werden als vereinfachtes Genehmigungsverfahren geführt.

 

Maßnahme 2: Freistellung des Gewerbeverfahrens von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes

Beschreibung der Maßnahme:

Gesetzliche Gebührenfreistellung für alle Gewerbeverfahren

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unternehmen bezahlen jährlich 10,5 Mio. € an Bundesgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Gewerbeverfahren.

Entlastung der Unternehmen um ca. 10,5 Mio. € jährlich

 

Maßnahme 3: Vollumsetzung des One-Stop-Shops im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verfahrenskonzentration des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (derzeit § 356b, in Zukunft § 356b und § 356f) wird erweitert um:

Wasserentnahmen, Anlagenbezogene Hochwasserschutzmaßnahmen, Rodungen, Baubewilligungen und Naturschutzbewilligungen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Ausgangszustand Ziel 2

siehe Zielzustand Ziel 2

Maßnahme 4: Freigabe von Gewerben

Beschreibung der Maßnahme:

Folgende als Teilgewerbe geführten Tätigkeiten sollen freie Gewerbe sein:

Änderungsschneiderei; Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen; Autoverglasung; Betonbohren und –schneiden; Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge; Entkalken von Heißwasserbereitern; Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten; Erzeugung von Speiseeis; Fahrradtechnik; Friedhofsgärtnerei; Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen; Instandsetzen von Schuhen; Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio); Nähmaschinentechnik; Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen; Schleifen von Schneidewaren; Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern; Wäschebügeln; Zusammenbau von Möbelsätzen.

Begleitend soll jenen Gewerben, aus denen diese Teilgewerbe stammen, das Recht erhalten bleiben, solche Tätigkeiten auszuüben, ohne dafür ein gesondertes (in Zukunft freies) Gewerbe anmelden zu müssen.

Umsetzung von Ziel 3

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die in der Maßnahme genannten Gewerbe können nur unter Nachweis der Befähigung angemeldet werden.

Die in der Maßnahme genannten Gewerbe können als freie Gewerbe angemeldet werden.

 

Maßnahme 5:

Gesetzliche Definition von generellen Standards für Prüfungsordnungen der Meister- und Befähigungsprüfungen und die Prüfungsdurchführung.

Beschreibung der Maßnahme:

Das Qualifikationsniveau von Meister- und Befähigungsprüfungen wird an den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) ausgerichtet. Zur Prüfungsdurchführung werden sowohl die inhaltlichen Anforderungen an Prüferinnen und Prüfer als auch die Beurteilungskriterien erstmals gesetzlich definiert.

Umsetzung von Ziel 4

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das Jahr 2018 ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

15

0,0027

*zu Preisen von 2016

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

ab 2018

Erträge

‑10.691

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger. Der Entfall der Gebühren und Verwaltungsabgaben betrifft die Länder und Gemeinden insofern, als damit auch die im Finanzausgleich anfallenden Transferanteile entfallen.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

ab 2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

10.691

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

ab 2018

gem. BFRG/BFG

 

 

10.691

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Gebührenbefreiung soll ab 2018 wirksam werden. Der für das Jahr 2018 geschätzte Entfall an Einnahmen aus Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes ist repräsentativ für sämtliche Folgejahre ab 2019.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

ab 2018

Bund

‑10.691.000,00

 

 

 

ab 2018

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Gebühren und Verwaltungsabgaben für Gewerbeanmeldungen natürliche Personen

Bund

13.200

‑216,50

Gebühren und Verwaltungsabgaben für Gewerbeanmeldungen juristische Personen

Bund

13.200

‑271,00

Gebühren und Verwaltungsabgaben sonstige Berufsrechtsverfahren

Bund

20.000

‑43,90

Gebühren und Verwaltungsabgaben für Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Bund

12.000

‑250,00

Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Ausstellung von GISA-Auszügen

Bund

13.500

‑28,00

 

Gewerbeanmeldungen:

Jährlich werden etwa 80.000 Gewerbeberechtigungen neu angemeldet, die sich etwa zur Hälfte auf natürliche und juristische Personen aufteilen. Davon sind etwa zwei Drittel jetzt schon von Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit, da es sich um begünstigte Neugründer, die vom NEUFÖG entsprechend gefördert werden, handelt. Tatsächlich gebührenbelastet sind somit etwa 26.400 Gewerbeanmeldungen.

Angenommen wird eine durchschnittliche Gewerbeanmeldung mit durchschnittlich vielen Beilagen; im Einzelfall können die Gebühren nach oben oder unten variieren, wobei aber auch die Variationsbandbreite nach oben und unten etwa 20 Euro beträgt. Die Schätzung umfasst Gebühren für die Eingabe sowie Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Erledigung einer Gewerbeanmeldung. Darin inkludiert sind auch die Gebühren für allfällig gesondert geführte Nachsichtsverfahren. Geschäftsführerbestellungen werden in einer eigenen Rubrik geschätzt.

Sonstige Berufsrechtsverfahren:

Diesbezüglich sind hauptsächlich die Bestellungen von gewerberechtlichen Geschäftsführern relevant. Die Fälle der Geschäftsführerbestellungen werden auf jährlich etwa 60.000 geschätzt.

Sämtliche juristischen Personen müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, somit etwa 40.000 Fälle jährlich, die aus Anlass einer Neuanmeldung mit einer Geschäftsführerbestellung verbunden sind).

Auch natürliche Personen können einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und tun dies aus unterschiedlichen Gründen, es wird von etwa 10.000 Fällen jährlich ausgegangen, in denen anlässlich der Gewerbeanmeldung ein Geschäftsführer bestellt wird.

Die restlichen 10.000 Fälle erfassen Geschäftsführerbestellungen, die nicht aus Anlass einer Neuanmeldung, sondern im Zusammenhang mit einer bereits aufrechten Gewerbeberechtigung erfolgen.

Auch hier wird davon ausgegangen, dass etwa zwei Drittel der Bestellungen, die im Zuge einer Anmeldung erfolgen durch das NEUFÖG begünstigt sind und lediglich ein Drittel gebührenbelastet sind. Insgesamt wird daher von etwa 20.000 gebührenbelasteten Geschäftsführerbestellungen jährlich ausgegangen.

Betriebsanlagegenehmigungsverfahren:

Es ist durchschnittlich davon auszugehen, dass ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Gebühren und Verwaltungsabgaben von 250 Euro auslöst. Diese Zahl kann erheblich nach oben oder unten variieren, das zahlreiche unterschiedliche Verfahrenstypen bestehen und je nach Verfahrenstyp und Eingabeprojekt die Zahl der gebührenpflichtigen Beilagen erheblich vom Durchschnitt abweichen kann.

Die Zahl der geführten Genehmigungsverfahren wird österreichweit mit etwa 12.000 jährlich geschätzt; darin sind auch Anzeigeverfahren inkludiert. Die Durchschnittsannahme geht davon aus, dass davon etwa 35% Anzeigeverfahren, 20% vereinfachte Verfahren, 40 % Genehmigungen der Änderung im Regelverfahren und 5% Neugenehmigungen im Regelverfahren sind. Diese Durchschnittsannahme kann je nach Bezirksverwaltungssprengel ebenfalls erheblich lokal variieren.

GISA-Auszüge:

Jährlich werden etwa 13.500 GISA-Auszüge erstellt, wofür Gebühren und Verwaltungsabgaben im Ausmaß von 28 Euro anfallen. Diesbezüglich wird nicht davon ausgegangen, dass die Zahl der NEUFÖG-Begünstigten einen relevanten Anteil ausmacht, sodass sämtliche Fälle als gebührenbelastet angenommen werden.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1660186044).