Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Die vorgeschlagene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 bringt wesentliche Reformschritte sowohl im Bereich des Berufszugangsrechts als auch im Bereich des Anlagenrechts. Auf beide Bereiche wird sich die geplante Gebührenbefreiung, wie nachstehend dargestellt, auswirken.

Freigabe von Teilgewerben

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ hat sich die Bundesregierung zu einer Modernisierung der Gewerbeordnung bekannt. Als erster Schritt wurde die Durchführung einer „Evaluierung der Bestimmungen in der Gewerbeordnung hinsichtlich des Berufszugangs bei reglementierten Gewerben sowie Evaluierung von Teilgewerben“ vorgesehen.

Diese Evaluierung hat dazu geführt, dass mit Ausnahme des Huf- und Klauenbeschlags sowie des Erdbaus sämtliche bestehenden Teilgewerbe zu freien Gewerben werden sollen. Huf- und Klauenbeschlag soll als eigenständiges reglementiertes Gewerbe aufgenommen werden, hinsichtlich des Erdbaus besteht die Möglichkeit, das Gewerbe eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den Erdbau, in Anspruch zu nehmen. Die bestehenden Zugangsvoraussetzungen zu diesen beiden gewerblichen Tätigkeiten bleiben gewahrt, wobei beim Huf- und Klauenbeschlag zusätzlich auch das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung Hufschmied/in als eigenständiger Zugangsweg zum Gewerbe ausdrücklich anerkannt wird. Die 1. Teilgewerbe-Verordnung ist damit insgesamt obsolet und kann aufgehoben werden.

Die vorgeschlagenen Liberalisierungsschritte sind so gestaltet, dass damit keine Änderung im Zusammenhang mit der Zuordnung zu Kollektivverträgen verbunden ist.

Erweiterung und Klarstellung des Umfangs der Nebenrechte:

Das Nebenrecht, in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen Leistung auch in geringem Umfang Leistungen aus anderen Gewerben erbringen zu können, hat sich als zu eng erwiesen. In der Vergangenheit ist auch wiederholt Unsicherheit darüber aufgetreten, welcher konkrete Anteil an wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Tätigkeiten konkret zulässig war. Es soll daher die Bindung an den „geringen Umfang“ durch die Bindung an konkrete Prozentgrenzen ersetzt werden. Dieses Nebenrecht soll weiterhin aber nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn solche wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen im Zuge der Ausführung mit der in der Hauptsache beauftragen Leistung in Auftrag gegeben werden.

Modernisierung der Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:

Die allgemein in § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) geregelte sechsmonatige Entscheidungsfrist für Verwaltungsverfahren ist mit der Neuerlassung des AVG im Jahr 1991 unverändert aus dem vorherigen Rechtsbestand des allgemeinen Verwaltungsverfahrens übernommen worden und wurde auch seither nicht verändert.

Mit Blick auf den technischen Kommunikationsstandard, der sich insbesondere seit Beginn des Millenniums entwickelt hat, ist diese Frist für das gewerbliche Betriebsanlagenverfahren nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die weitestgehend etablierte elektronische Aktenführung als auch die elektronischen Möglichkeiten, selbst umfassende technische Unterlagen und Pläne behördenintern transferieren zu können, sowie die zahlreichen Möglichkeiten, schriftliche Kommunikation bei Verfügbarkeit aller Unterlagen für alle am Verfahren beteiligten Organwalter beinahe zeitgleich führen zu können, haben erheblich dazu beigetragen, dass die Regelverfahrensdauer im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren mittlerweile weit unter der Grenze von sechs Monaten liegt.

So hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem Prüfbericht Salzburg 2012/5 über ausgewählte Leistungsbereiche der Bezirkshauptmannschaften Melk, St. Johann im Pongau und St. Veit an der Glan festgestellt, dass bereits in den Jahren 2009 und 2010 keine der ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörden Medianwerte bei den Verfahrensdauern für Betriebsanlagengenehmigungen erreicht hat, die auch nur annähernd in die Nähe von sechs Monaten kommen (Punkte 25.1 und 25.2, S. 69 ff.).

Auch landesweite Auswertungen durchschnittlicher Verfahrensdauern zeigen ein ähnliches Bild: so hat beispielsweise im Land Salzburg im Jahr 2014 die durchschnittliche Verfahrensdauer 26,3 Tage betragen; im Land Oberösterreich konnte bereits im Jahr 2013 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 22 Tagen erreicht werden.

Technische Kommunikationshürden, die bei der Fassung der allgemeinen Entscheidungsfrist von sechs Monaten zweifellos noch eine erhebliche Rolle gespielt haben, bestehen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht mehr. Insofern ist die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten für das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr angemessen und soll entsprechend dem Stand der Kommunikationstechnik auf vier Monate angepasst werden.

Von den dargestellten technischen Entwicklungen können auch die Verwaltungsgerichte profitieren, weshalb die Modernisierung der Entscheidungsfrist neben den Verwaltungsbehörden erster Instanz auch die Verwaltungsgerichte einschließen soll.

Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens:

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 ist ein wesentlicher Baustein in der Architektur des Anlagengenehmigungsregimes der GewO 1994.

An der Spitze der Pyramide des Regimes steht als umfassendstes Prüfverfahren das integrative Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, an der Basis steht die Genehmigungsfreiheit gemäß Genehmigungsfreistellungsverordnung für Kleinstanlagen.

Dazwischen bilden das ordentliche Genehmigungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren die beiden Haupttypen betriebsanlagenrechtlicher Genehmigungen.

Mit dieser Gliederung soll der Verfahrensaufwand entsprechend der jeweiligen Umwelt- und Umgebungsrelevanz einer Anlage gestaffelt werden. Verfahren geringerer Umweltrelevanz zügiger durchzuführen hilft nicht nur der Wirtschaft, die die Vorhaben rascher realisieren kann, sondern erlaubt der Behörde auch, sich mit Vorhaben gesteigerter Umwelt- und Umgebungsrelevanz genauer auseinanderzusetzen, ohne die Verfahrensdauer zu überdehnen. Behördliche Kapazitäten sollen nicht an der falschen Stelle gebunden werden, weil sie dann an anderer Stelle fehlen, wo sie dringender gebraucht werden.

In der Praxis wird allerdings das vereinfachte Genehmigungsverfahren derzeit nicht in der möglichen Häufigkeit angewandt. Dies liegt in erster Linie daran, dass es in den Augen der Vollzugsbehörden praktisch keine Reduktion des Aufwands mehr erwarten lässt. Seitdem nämlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt hat, dass Nachbarn in Bezug auf die Wahl der Verfahrensart Parteienstatus geltend machen können (VwGH 25.3.2010, Zl. 2005/04/0147), ist der Eindruck entstanden, dass die Entscheidung über die Verfahrensart ähnlich aufwändig sei wie bereits ein inhaltliches Prüfverfahren selbst.

Eine Neugestaltung dieser Verfahrensart soll dazu führen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren wieder häufiger angewandt wird. Kernpunkt der vorgeschlagenen Neuerungen ist, dass die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart, sondern vielmehr zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sein soll. Eine Umstrukturierung des § 359b GewO 1994 soll die Verständlichkeit und Lesbarkeit verbessern, auch um der Vermengung zwischen Wahl der Verfahrensart und Unbedenklichkeitsprognose vorzubeugen.

Durch die Umgestaltung des § 359b GewO 1994 soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren wieder die ihm von Anfang an zugedachte Funktion erfüllen.

Das neu gestaltete vereinfachte Verfahren lässt frühere Rechtssicherheit für die Betriebe bei rascheren Verfahren erwarten. Dies wird insbesondere dadurch bewirkt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren feststehen wird, wer in welchem Ausmaß als Partei des Verfahrens einzubeziehen ist, wobei eine mündliche Verhandlung nicht mehr Voraussetzung für die Präklusion jener Nachbarn sein soll, die keine Einwendungen erhoben haben.

Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Entlastung – Arbeitsprogramm und Reformdialog

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 werden umfassende Deregulierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Verwaltungsabläufen als wesentlich für die Erreichung des Ziels, durch Bürokratie verursachte Kosten und Zeitaufwand massiv zu reduzieren, genannt.

Zusätzlich hat die Bundesregierung beim Reformdialog am 23. Juni 2015 vereinbart, sich für die in diesem Paket festgelegten Maßnahmen einzusetzen.

In diesem Sinn sollen mit folgenden vorgeschlagenen Regelungen weitere große Schritte in Richtung Entbürokratisierung und Entlastung gesetzt werden:

                        – Streichung von unverhältnismäßigen Veröffentlichungspflichten (siehe die Seite 16 des Arbeitsprogramms sowie die Seite 11 des Papiers Reformdialog),

                        – Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen (siehe die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 6 des Papiers Reformdialog) sowie

                        – Reduktion der Einreichunterlagen (siehe ebenfalls die Seite 17 des Arbeitsprogramms und die Seite 7 des Papiers Reformdialog).

Im Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 festgeschriebene zusätzliche Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht

Dem Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ entsprechend sind folgende Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorgesehen:

bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen,

Eröffnung einer Wahlmöglichkeit der Unternehmer dahingehend, ob in einem Genehmigungsverfahren Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden.

Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG

Die vorgeschlagene Novelle dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: CCS-Richtlinie), ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts zur Vermeidung einer allfälligen Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof.

Feinabstimmung des IPPC-Rechts mit den aktuellen unionsrechtlichen Entwicklungen

In Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 in der Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland soll eine der Rechtssicherheit dienende Regelung über die Zustellung von Genehmigungsbescheiden an Personen geschaffen werden, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.

Verzicht auf Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sollen nicht nur für durch eine Neugründung unmittelbar veranlasste Schriften entfallen, auch „Nicht-Neugründer“ sollen von einer entsprechenden Entlastung profitieren.

Die einheitlich vorgesehene Gebührenbefreiung ermöglicht einen diesbezüglich freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

Adaptierung der Bestimmungen für Meister- und Befähigungsprüfungen:

Meister- und Befähigungsprüfungen sind über ihre Funktion im Rahmen der Regelungen zum Gewerbezugang hinaus im Wirtschaftsleben und am Arbeitsmarkt nachgefragte berufliche Qualifikationen. Weiters stellen sie für Unternehmen, die über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter verfügen, ein Qualitätsmerkmal dar.

Die neuen Bestimmungen sollen ua den Deskriptoren des Qualifikationsniveaus 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) entsprechen und damit auch des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), sodass durch Zuordnung gemäß dem im NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, vorgesehenen Verfahren mittelfristig eine Aufwertung (auch) im europäischen Kontext bewirkt werden soll. Das beschriebene Qualifikationsniveau stellt gleichzeitig die Mindestanforderungen an die Meisterprüfungsordnungen dar und ist als Standard für Befähigungsprüfungen anzusehen. Die bestehende und bewährte Modulstruktur soll (ausgenommen bei Befähigungsprüfungen, die schon bisher anders gestaltet werden konnten) unverändert weiterbestehen. Einzelne Prüfungen (zB die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Arbeitnehmer profitieren von den neuen Bestimmungen, indem sie ihre berufliche Kompetenz transparenter darstellen können. Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem facheinschlägigen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und auf § 7 F-VG 1948.

Baurecht und Naturschutz fallen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit kein Sonderkompetenztatbestand im Einzelfall herangezogen werden kann, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Gewerberechtskompetenz des Bundes bietet keine Grundlage für Regelungen im Bereich des Baurechts und des Naturschutzrechts. Die Einbeziehung der Erteilung solcher Bewilligungen in ein konzentriertes gewerbliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bedarf daher entsprechender Bestimmungen im Verfassungsrang.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 13):

Diese Regelung stellt klar, dass auch bei gewerblichen Tätigkeiten, die als Nebenrecht ausgeübt werden, die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten.

Zu Z 2 (§§ 20 bis 23):

Zu den §§ 20 bis 22:

Meister- und Befähigungsprüfungen haben bereits derzeit sowohl für den Zugang zum Handwerk bzw. zu sonstigen reglementierten Geweben als auch für die berufliche Höherqualifizierung Relevanz. Der Nationale Qualifikationsrahmen bietet die Möglichkeit, die in den Prüfungen nachgewiesenen Lernergebnisse transparenter darstellen zu können. Die Festlegung der (Standard)Anforderungen an die Prüfungsinhalte soll in § 20 Abs. 1 durch Abbildung der Deskriptoren des Niveaus 6 des NQR (siehe Anhang 1 des NQR-Gesetzes) erfolgen. Wesentlich ist insbesondere auch die lernergebnisorientierte Gestaltung der Prüfungen, damit die Anerkennung der nachgewiesenen Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen im Sinne des § 2 Abs. 7 des NQR-gesetzes strukturell unterstützt wird. Diese Bestimmung ist damit die Richtlinie für die Gestaltung und Erlassung der entsprechenden Prüfungsordnungen. Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten:

- Ablegung einer „Meisterprüfung“ gemäß § 21 GewO für ein Handwerk gemäß den in § 20 Abs. 1 normierten inhaltlichen Anforderungen. Der bisherige Modulaufbau der Meisterprüfung soll in Struktur und Inhalten beibehalten werden.

- Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe, grundsätzlich ebenfalls entsprechend den in § 20 Abs. 1 normierten inhaltlichen Anforderungen und gemäß Struktur einer Meisterprüfung. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen. In diesen Fällen sollen die Formulierungen der (wesentlichen) Lernergebnisse auf die Deskriptoren des jeweils in Frage kommenden intendierten Qualifikationsniveaus des NQR Bezug nehmen.

Im § 22 Abs. 4 wird für Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, vergleichbar mit den Bestimmungen zur Meisterprüfung, die Möglichkeit vorgesehen, ihrer Berufsbezeichnung den Begriff „staatlich geprüft“ voranzustellen. Damit soll für die Öffentlichkeit generell und insbesondere für Konsumenten zum Ausdruck kommen, dass diese Personen ihre Befähigung bzw. ihr höheres Qualifikationsniveau im entsprechenden Tätigkeitsbereich vor einer staatlichen Stelle nachgewiesen haben und daher über die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen.

Die Unternehmerprüfung als Prüfungsmodul der Meisterprüfung kann jederzeit abgelegt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zu den anderen Prüfungsmodulen besteht nicht.

Zu § 23:

Die Regelung über die Zusatzprüfung soll an bereits absolvierte Meister- oder Befähigungsprüfungen bzw. an positive Bescheide über eine Anerkennung gemäß § 373c oder an Gleichhaltungen gemäß § 373d anknüpfen. Betreffende Personen sollen in einer fachlich nahestehenden Prüfung eine Zusatzprüfung ablegen können. Als fachlich nahestehend sind solche Prüfungen anzusehen, bei der ähnliche Lernergebnisse zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nachzuweisen sind.

Zu Z 3 (§§ 24 und 25):

Zu § 24:

Das Verfahren zu Erstellung, Erlassung und Kundmachung der Prüfungsordnung soll in seinen Grundsätzen gleich bleiben und nach wie vor den zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer bzw. bei Zuständigkeit mehrerer Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich obliegen. Die Begrifflichkeit hinsichtlich der bei der Prüfung nachzuweisenden Inhalte wird allerdings geändert. Bezieht sich der bisherige § 21 Abs. 4 auf die nachzuweisenden „Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“, so sollen nunmehr im Sinne der Begriffsbestimmungen des Nationalen/Europäischen Qualifikationsrahmens „Lernergebnisse“ nachzuweisen sein. Das Anhörungsrecht der Bundesarbeitskammer soll unverändert weiterbestehen. Die schon bisher ebenfalls einzubeziehenden in Berufsbildungsangelegenheiten involvierten Institutionen (§ 21 Abs. 4, 3. Satz) sollen ebenfalls weiterhin zu berücksichtigen sein. Zur Verbesserung der Transparenz, welche Institutionen zu hören sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zukünftig eine (nicht abschließende) Liste zu führen (derzeit die Mitgliedsverbände der Konferenz der Erwachsenbildung Österreichs). Da die Liste deklarativen Charakter hat, können aus der Aufnahme bzw. Nicht-Aufnahme keine unmittelbaren rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.

Zu § 25:

Die Bestimmungen zur Unternehmerprüfung sollen in ihren Grundsätzen gleich bleiben. Es werden allerdings redaktionelle Änderungen vorgenommen. Bestimmte die Unternehmerprüfung ersetzende Ausbildungen oder Prüfungen finden sich nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext, weil diese in der Unternehmerprüfungsordnung normiert sind (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung zur Weitergeltung der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 114/2004).

Zu den Z 4 bis 6 (§ 32 Abs. 1 Z 1, Z 1a und 12):

Zu § 32 Abs. 1 Z 1 und 1a:

Der geltende § 32 Abs. 1 Z 1 umfasst im Wesentlichen drei Fälle, wobei die ersten beiden Fälle, die sich mit Vorbereitungs- und Vollendungsarbeiten befassen, unverändert in der Z 1 belassen werden sollen.

Der dritte Fall, der das Nebenrecht zur Erbringung von wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen behandelt, soll hingegen weiter gefasst werden; die beabsichtigte Erweiterung des Nebenrechts soll außerdem zu einem Transfer des Nebenrechts in eine eigenständige Z 1a genutzt werden. Damit wird auch die wesentliche Bedeutung dieses Nebenrechts deutlicher hervorgehoben. Ausübungsvorschriften und Standesregeln sind wie bisher bei der Ausübung von Nebenrechten zu beachten.

Die Neufassung des Nebenrechts zur Erbringung wirtschaftlich sinnvoll ergänzender Leistungen soll dadurch erfolgen, dass die bisherige Maßgabe des „geringen Umfanges“ durch konkrete Prozentgrenzen ersetzt wird. Gleichzeitig soll dieses Nebenrecht in einen Einleitungssatz und zwei weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen strukturiert werden, um die Tatbestände, die bei Inanspruchnahme dieses Nebenrechts erfüllt sind, besser lesbar zu gestalten. Der Einleitungssatz und die neue lit. a bilden im Wesentlichen die geltende Rechtslage dieses Nebenrechts ab, in der neuen lit. b erfolgt der Ersatz des bisher geltenden Kriteriums des „geringen Umfanges“ durch neue spezifische Prozentgrenzen.

Zu Z 1a Einleitungssatz:

Inhaltlich unverändert soll die allgemeine Anforderung bleiben, dass nur wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe von diesem Nebenrecht gedeckt sind. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich wie bisher vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Leistung ab. Es wird also auch in Zukunft nicht möglich sein unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“. So können etwa Tätigkeiten eines Inkassobüros nicht als Nebenrecht der Erbringung von die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzenden Leistungen in Anspruch genommen werden, da das Einziehen fremder Forderungen schon wesensmäßig keinen Ergänzungszusammenhang zu einer vom Gewerbetreibenden befugt erbrachten eigenen Leistung haben kann.

Zu Z 1a lit. a:

Dieses Nebenrecht soll an ein zeitliches Naheverhältnis zur Erbringung der mit den in der Hauptsache zu erbringenden eigenen Leistungen gebunden bleiben. Die zeitliche Grenze bei Zielschuldverhältnissen soll die Abnahme durch den Auftraggeber bilden. Für Dauerschuldverhältnisse, die durch einen ständig wiederkehrenden Austausch von Leistungsverpflichtungen gekennzeichnet sind, soll die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses maßgeblich sein. Ein späterer Folgeauftrag, der sich ausschließlich oder überwiegend auf eine nicht vom bestehenden Gewerbeumfang gedeckten Tätigkeit bezieht, kann nach Abnahme bzw. Kündigung nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden, auch wenn der Gewerbetreibende zu den gemäß Vorauftrag erbrachten Leistungen befugt war und die gemäß Folgeauftrag zu erbringenden Leistungen als „wirtschaftlich ergänzend“ behauptet werden.

Zu Z 1 lit. b:

Die wesentliche Neuerung zur geltenden Rechtslage besteht darin, dass solche Leistungen nicht wie bisher bloß „in geringem Umfang“ erbracht werden dürfen, sondern nunmehr spezifische Prozentgrenzen vorgesehen werden, die verlässlich darüber Aufschluss geben, welchen Anteil die ergänzenden Tätigkeiten an der Gesamtleistung haben dürfen. Der Gesamtanteil der ergänzenden Nebenleistungen soll bis zu 30 % der Gesamtleistung betragen dürfen, wobei für Nebenrechtsleistungen, die aus reglementierten Gewerben stammen, eine spezifische Subgrenze von 15 % gelten soll. Das bedeutet, dass ein Gewerbetreibender innerhalb der Höchstgrenze von 30 % flexibel einen Mix aus reglementierten und freien Nebenrechtsleistungen erbringen kann, solange die Nebenrechtsleistungen aus reglementierten Gewerben 15 % der gesamten beauftragten Leistung nicht übersteigen. Ein Erbringen von mehr als 30% Nebenrechtsleistungen ist, unabhängig vom Mix der Nebenrechtsleistungen, nicht gedeckt.

Für die Bildung des Verhältnisses zwischen Tätigkeiten, die aus dem Gewerbeumfang stammen und Tätigkeiten, die aus Nebenrechten herkommen, ist insofern kein Formalismus vorgesehen, als bewusst keine Bewertungsregeln dafür geschaffen werden, in welchen Maßeinheiten die jeweiligen Tätigkeiten ausgedrückt werden müssen. Die zu betrachtenden gewerblichen Tätigkeiten können daher beispielsweise nach Zeitaufwand zueinander in Verhältnis gesetzt werden; in gleicher Weise ist es etwa aber auch zulässig, die gewerblichen Tätigkeiten entsprechend ihrem jeweiligen Auftragswert zueinander in Verhältnis zu setzen.

Zu § 32 Abs. 1 Z 12:

Die vorgeschlagene Änderung dient zur Erhaltung des Nebenrechts betreffend jene Gewerbe, die vorher als Teilgewerbe behandelt wurden und gemäß § 162 nunmehr zu freien Gewerben werden sollen.

Zu Z 7 (§ 71b Z 10):

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2011/0656 wirft die Europäische Kommission Österreich unter anderem vor, den Art. 12 („Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms“)

Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: CCS-Richtlinie), ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., nicht umgesetzt zu haben.

Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 3 der CCS-Richtlinie, der zweifelsfrei Pflichten des Speicherstättenbetreibers festlegt, lassen sich angesichts des undeutlichen Richtlinienwortlauts hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 leg.cit. Verpflichtungen (auch) des Betreibers einer Abscheideanlage nicht zur Gänze ausschließen.

Da Speicherstätten in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid nicht zulässig sind, bedarf der Art. 12 Abs. 3 der CCS-Richtlinie jedenfalls keiner Umsetzung.

Art. 12 Abs. 2 der CCS-Richtlinie enthält Verpflichtungen der Kommission und ist somit hinsichtlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht relevant.

Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie lässt die Auslegung zu, dass hier (zumindest) auch Inhaber von Abscheideanlagen betroffen sein könnten.

Durch Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 hat der Punkt 6.8 in die Anlage 3 zur GewO 1994 Eingang gefunden, dem zufolge die Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Industrieemissionsrichtlinie fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung unter das IPPC-Regime fällt.

In der Regierungsvorlage, 1387 dB XXIV GP, wird dazu Folgendes festgehalten: „Die Anwendung dieser im Entwicklungsstadium befindlichen Technologie kommt in erster Linie bei Kohlekraftwerken in Betracht, ist aber auch bei anderen Branchen, wie zB der Eisen- und Stahlindustrie, grundsätzlich denkmöglich. Im Sinne einer vollständigen Richtlinienumsetzung soll eine entsprechende Ergänzung der Anlage 3 zur GewO 1994 erfolgen.“

Um eine allfällige Verurteilung Österreichs durch den Gerichtshof der Europäischen Union hintanzuhalten, ist es zweckmäßig, für den – zumindest theoretisch möglichen – Fall, dass Anlagen im Sinne des Punktes 6.8 der Anlage 3 zur GewO 1994 errichtet und betrieben werden, auch die den Inhaber einer solchen Anlage möglicher Weise treffenden Verpflichtungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie abzudecken.

Dies soll mit dem vorgeschlagenen § 71b Z 11 erfolgen, der im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 und – zur vollständigen Umsetzung aus der Sicht des gewerblichen Betriebsanlagenrechts – auch die Definition des CO2-Stroms aus dem Art. 3 Z 13 der CCS-Richtlinie übernimmt.

Zu Z 8 (§ 74 Abs. 1):

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 betreffend „Modernisierung der Gewerbeordnung und Erleichterungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht“ sieht als eine der zahlreichen Maßnahmen zur Modernisierung der Gewerbeordnung Folgendes vor:

„Bloß vorübergehende Tätigkeiten sollen nicht mehr unter das gewerbliche Betriebsanlagenrecht fallen (= Bestimmungen anderer relevanter Gesetzesmaterien sind von dieser Ausnahme unberührt und einzuhalten – Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelhygiene, etc.).“

Bereits mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde ein Schritt zur Entkoppelung der Betriebsanlagendefinition von dem Begriff der Regelmäßigkeit im Sinn des § 1 der Gewerbeordnung (damals 1973) gesetzt: der bis dahin verwendete Ausdruck „die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist“ wurde durch die derzeit geltende Formulierung „die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist“ ersetzt. Mit diesem Schritt sollte verdeutlicht werden, dass es bei einer Betriebsanlage darauf ankommt, dass sie dazu bestimmt ist, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.

Es ist zweckmäßig, diese schon seinerzeit beabsichtigte Verdeutlichung konkret in den Gesetzestext aufzunehmen.

Die vorgeschlagene Regelung bringt eine Entlastung für sämtliche Gewerbetreibende, die – ausgehend von der diesbezüglich strengen Rechtsprechung – auch für die bloß vorübergehende Ausübung ihrer Tätigkeit in einer örtlich gebundenen Einrichtung um eine Betriebsanlagengenehmigung ansuchen müssen. Eine besondere Erleichterung ist für Gastgewerbetreibende zu erwarten, denen es nun ermöglicht wird, außerhalb ihres bestehenden Gasthauses beispielsweise bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig zu werden, ohne dafür einer eigenen Betriebsanlagengenehmigung zu bedürfen.

Zu Z 9 (§ 77a Abs. 7 erster Satz) und zu Z 23 (§ 356a Abs. 1 erster Satz):

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 findet sich die Streichung der Veröffentlichungspflicht in einer „im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung“ im § 356a der Gewerbeordnung 1994 als ein Beitrag zur angestrebten umfassenden Deregulierung.

Diese Regelung betrifft IPPC-Anlagen iSd § 71b (also gewerbliche Betriebsanlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen) und geht mittelbar auf die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, zurück, die – hinsichtlich der IPPC-Anlagen – in die Industrieemissionsrichtlinie Eingang gefunden hat.

Die in den §§ 77a (Entscheidung über die Genehmigung) und 356a (Genehmigungsantrag) verankerten Veröffentlichungspflichten wurden seit der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 88/2000) immer wieder vereinfacht (siehe zuletzt die Novellen BGBl. I Nr. 85/2012 und BGBl. I Nr. 125/2013).

Auf der Seite 11 des Papiers Reformdialog wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Derzeit sehen die Bestimmungen in der Gewerbeordnung vor, dass sowohl der Genehmigungsantrag als auch die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage (Integrated Pollution Prevention and Control) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Zeitung veröffentlicht werden (§ 356a (1) und 77a (7) GewO). Die Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie fordern nur eine Verständigung der Öffentlichkeit. Es ist somit ausreichend, würde diese Information über ein Internetportal, einen Newsletter, die Gemeindezeitung oder eine lokale Zeitung verbreitet, solange dadurch nicht die Information der Anrainerinnen und Anrainer beeinträchtigt wird. … Gewerbeordnung (GewO § 356a Abs. 1 und 77a Abs. 7): Es wird jeweils die Wortfolge »im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung« gestrichen.“

Dieser Vorgabe soll durch die vorgeschlagenen Regelungen entsprochen werden.

Zu Z 10 (§ 77a Abs. 8 und Abs. 9) sowie Z 25 (§ 356d):

Das auf der Grundlage einer Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 in der Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland betrifft einerseits das UVP-Regime und andererseits das IPPC-Regime; konkret befasst es sich mit dem Zugang zu Gerichten (Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25).

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die österreichische Rechtsordnung und bewirkt für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, kurz dargestellt, Folgendes:

Während davon auszugehen ist, dass sich an den Präklusionsregelungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens nichts ändert, kann eine im Verwaltungsverfahren verloren gegangene Parteistellung im gerichtlichen Überprüfungsverfahren betreffend IPPC-Anlagen wieder aufleben („…doch lassen es diese unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu, die Gründe, auf die er einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken“).

Da also auch im Verwaltungsverfahren präkludierte Parteien in vollem Umfang Beschwerde gegen den abschließenden „IPPC-Bescheid“ erheben können, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig, hinsichtlich solcher „Nicht-mehr“-Parteien eine Zustellfiktion zu schaffen. Für Parteien, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben und denen daher der Bescheid zugestellt wird, bleiben die damit verbundenen Rechtsmittelfristen aufrecht.

Im Hinblick auf Bescheide, die vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (also vor dem 15. Oktober 2015) erlassen wurden, ist festzuhalten, dass die Genehmigungswerber im Sinne des vom VfGH anerkannten Vertrauensschutzes auf die Gültigkeit dieser Bescheide, soweit sie nach den damaligen Regelungen rechtskräftig geworden sind, vertrauen dürfen. Eine Rückwirkung des Judikates auf Altbescheide ist in verfassungskonformer Interpretation nicht gegeben (siehe die Ausführungen in der Regierungsvorlage betreffend ein Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, 1456 dB, XXV. GP, Erläuterungen zu Artikel 2 – Änderung des Umweltverträglicheitsprüfungsgesetzes 2000).

Die hier – konform mit der geplanten Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – aufgenommene Begründungspflicht für erstmalige Einwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Folge aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 in der Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist nach wie vor ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren, das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Die über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinaus in die GewO 1994 zusätzlich aufgenommene Begründungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die Entscheidung in der Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein können.

Die dargestellten Neuerungen betreffen IPPC-Verfahren, bei denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung iSd Art. 24 der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehen ist, also Genehmigungsverfahren, Verfahren zur wesentlichen Änderung, Verfahren zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und Verfahren zur Anlagenanpassung im Fall starker Umweltverschmutzung. § 77a spricht wie bisher nur vom „Genehmigungsbescheid“; dass auch die anderen genannten Fälle erfasst werden, wird durch § 81a Z 1, § 353a Abs. 2, § 81b Abs. 8 und den – nun hinsichtlich der vorgeschlagenen Neuerungen ergänzten – § 356d sichergestellt.

Zu Z 11 (§ 81 Abs. 3) und zu Z 19 (§ 345 Abs. 6):

Die derzeit geltende Anzeigepflicht in Zusammenhang mit dem Austausch gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, mit emissionsneutralen Änderungen sowie mit Änderungen vorübergehender Dauer iSd § 81 Abs. 2 Z 5, Z 9 und Z 11 wurde von der Wirtschaft als unnötig belastend bezeichnet. Es soll daher auf die bisher vorgesehene Anzeigepflicht und auf die (hinsichtlich des „Geräteaustausches“) ausdrücklich angeordnete Aufbewahrungspflicht der dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege verzichtet werden. Dieser Schritt führt auch zu einer nicht unerheblichen Entlastung der Behörden.

Um allfällige Zweifel im Zusammenhang mit der Einhaltung des Genehmigungskonsenses hintanzuhalten, wird allerdings auch weiterhin eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen zweckmäßig sein.

Der vorgeschlagenen Straffung des § 81 Abs. 3 entsprechend wird das Anzeigeverfahren gemäß § 345 Abs. 6 auf den noch verbliebenen Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 eingeschränkt.

Zu Z 12 (§ 84l Abs. 5) und Z 36 (§ 381 Abs. 5):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung redaktioneller Versehen.

Zu Z 13 (§ 87 Abs. 1 Schlussteil):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die rechtkräftige Feststellung als Scheinunternehmen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG in einem Verfahren gemäß § 8 SBBG zum Verlust der Zuverlässigkeit und damit zum Entzug der Gewerbeberechtigung führt.

Zu Z 14, 15, 34 und 35 (§ 94 Z 34a, § 162, § 376 Z 62 und § 379 Abs. 7 bis 9):

Zu § 94 Z 34a:

Das Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlags war bis zur Gewerberechtsnovelle 1997 ein eigenständiges – in der damaligen Gewerberechtssystematik „nicht bewilligungspflichtiges gebundenes“ – Gewerbe. Dieses Gewerbe hat jedoch auch mit dem im Jahr 1997 erfolgten Transfer in die Teilgewerbe wenig von seinem eigenständigen Charakter verloren. In diesem Sinne regeln die §§ 15 und 16 der 1. Teilgewerbeverordnung sehr spezifische Anforderungen an den Befähigungsnachweis, die nicht bloß in einer erleichterten Variante zum Metalltechnikgewerbe bestehen, sondern auch sehr starken Fokus auf den fachgerechten Umfang mit Tieren legen.

Hinzu kommt, dass dieses Gewerbe mittlerweile wieder an Bedeutung gewonnen hat und auch der Lehrberuf Hufschmied/in im BAG wieder als Lehrberuf etabliert worden ist.

Diesen Umständen entsprechend soll daher dem Huf- und Klauenbeschlag der praktisch niemals verschwundene Charakter eines eigenständigen reglementierten Gewerbes nunmehr auch rechtlich wieder verliehen werden, wobei jedoch die bestehenden Zugangsvoraussetzungen nicht erschwert werden sollen.

Die im § 382 Abs. 85 vorgesehene Legisvakanz soll die erforderlichen GISA-Adaptierungen ermöglichen.

Zu § 162:

Abs. 1 regelt ausdrücklich, dass die bisher als Teilgewerbe geführten Tätigkeiten zu den freien Gewerben zählen.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Gewerbeberechtigung für ein Gewerbe, aus dem sich die nun für die Freigabe vorgeschlagenen Gewerbe abgeleitet haben, auch das Recht zur Ausübung der in Zukunft freien Tätigkeit abdeckt.

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 sieht vor, dass sich die Evaluierung des gewerblichen Berufszugangsrechts auch auf mögliche Auswirkungen auf damit verbundene Bereiche, wie die Zuordnung zu Kollektivverträgen, bezieht. Mit den vorgeschlagenen Freigaben bleiben die Zuordnung zu den Fachgruppen und die Aufrechterhaltung des Kollektivvertragssystems weiterhin gewährleistet.

Zu § 376 Z 62:

Es werden ausdrücklich jene Belege, die bisher für die Teilgewerbe Huf- und Klauenbeschlag sowie Erdbau gefordert wurden, weiter als ausreichend für den Berufszugang zu diesen Gewerben anerkannt. Hinsichtlich des Huf- und Klauenbeschlags wird außerdem das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung Hufschmied/in anerkannt, da dieser Lehrberuf mittlerweile wieder etabliert ist und kein Grund besteht, diesen Lehrabschluss beim Berufszugang zum Gewerbe Huf- und Klauenbeschlag fortgesetzt unberücksichtigt zu lassen oder Lehrabsolventen auf den Weg der individuellen Befähigung zu verweisen.

Für anhängige Verfahren soll in § 379 Abs. 7 eine Übergangsregelung geschaffen werden. Gleichzeitig soll durch § 379 Abs. 8 und 9 sichergestellt werden, dass bestehende Berechtigungen betreffend Huf- und Klauenbeschlag sowie Erdbau als entsprechende Gewerbeberechtigungen der zugehörigen reglementierten Gewerbe gelten und nicht länger bloß als Teilgewerbeberechtigungen.

Zu Z 16 sowie Z 29 und 30 (§ 333a und § 365e Abs. 4 und 5):

Mit diesen Bestimmungen wird für den gesamten Bereich des Vollzugs im gewerblichen Berufszugangsrecht und im gewerblichen Berufsausübungsrecht der Entfall der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Abgaben des Bundes geregelt. Eine solche Gebührenbefreiung besteht derzeit bereits für die berufszugangsrechtlich relevanten Prüfungsangelegenheiten sowie generell für jene Unternehmer, welche Anspruch auf Gebührenbefreiung nach dem NEUFÖG haben, wobei schon gegenwärtig ca. zwei Drittel der Gewerbeanmeldungen auf Grundlage des NEUFÖG gebührenbefreit sind.

Die nunmehr geregelte generelle Befreiung von Gebühren und Abgaben des Bundes betrifft insbesondere die Anmeldungen von Gewerbeberechtigungen. Die bisher bestehende Verpflichtung von nach dem NEUFÖG privilegierten Gewerbeanmeldern, ein Formular gemäß § 4 NEUFÖG erstellen zu lassen und diesen amtlichen Ausdruck bei der Behörde gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung vorlegen zu müssen, wird damit ebenfalls hinfällig und bringt somit auch an sich schon gebührenbefreiten Gewerbeanmeldern eine Entlastung von bürokratischen Vorgaben.

Die Gebühren- und Abgabenfreistellung betrifft auch die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). In Zukunft werden daher GISA-Auszüge für sämtliche Gewerbeberechtigungen öffentlich von jeder interessierten Person und ohne Erhebung einer Gebührenforderung im Internet via GISA abrufbar sein. Die gesonderte Gebührenfreistellung für den Bereich der Versicherungs- und Kreditvermittler, die bereits jetzt schon öffentlich ohne Gebühr abgerufen werden können, wird in Zukunft nicht mehr benötigt und soll entfallen, wobei jedoch die allgemeinen Auskunftspflichten, wie sie aktuell für den Versicherungs- und Kreditvermittlerbereich gelten, als zukünftig generelle Auskunftsverpflichtung der Behörden beibehalten und in den neuen Abs. 4 integriert werden.

Auch im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sollen die bisher zu entrichtenden Gebühren und Abgaben entfallen; nicht erstrecken kann sich diese Regelung allerdings auf Gebühren und Abgaben, die sich aus Landesrecht ergeben.

Zu der für den vorgeschlagenen Liberalisierungsschritt erforderlichen Legisvakanz siehe die geplanten § 382 Abs. 86 und 87.

Die vorgeschlagene Regelung bewirkt aus der Sicht des Gebühren- und des Verwaltungsabgabenrechts einen einheitlichen freien Zugang zur Gewerbeberechtigung.

Zu Z 17 (§ 337 Abs. 2):

Festgelegt wird die Übertragung der Meisterprüfungsstellen in den übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft sowie die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG.

Zu Z 18 (§ 339 Abs. 4):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der beispielhaften Darstellung, auf welchen Wegen die Gewerbeanmeldung erstattet werden kann, soll ausdrücklich auf das Serviceangebot der Wirtschaftskammern unter anderem im Zusammenhang mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz aufmerksam gemacht werden.

Zu Z 20 (§§ 350 bis 352b):

Die Grundsätze über die Einrichtung der Meisterprüfungsstellen im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG sollen gleich bleiben.

Zu § 351:

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen aus einem Vorsitzenden und idR zwei Beisitzern (Ausnahmen sind in Abs. 2 vorgesehen) soll gleich bleiben. Der Vorsitzende ist weiterhin vom Landeshauptmann zu bestellen. Allerdings ist der Vorsitzende nicht mehr zwingend aus dem Kreis öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes zu berufen, da zukünftig va die inhaltlichen Anforderungen an die Funktion im Vordergrund stehen sollen: Der Vorsitzende muss zum Bestellungszeitpunkt aktiv berufstätig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Diese ist in der Regel durch entsprechende Kurse oder Weiterbildungen nachzuweisen. Die Bestellung hat als öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt mittels Bescheid zu erfolgen.

Bei der Bestellung des Vorsitzenden ist, um entsprechend der bisherigen Normierung gemäß dem geltenden § 351 Abs. 4, jeden Anschein möglicher Parteilichkeit auszuschließen, darauf zu achten, dass er im Gewerbe, auf die sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist und keine interessenpolitische Funktion ausübt oder in einem Beschäftigungsverhältnis zur in Betracht kommenden Interessenvertretung steht. Neu ist, dass die Meisterprüfungsstelle eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Vorsitzende aufzulegen hat, um die Transparenz über die Zusammenstellung der Prüfungskommissionen zu erhöhen.

Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befähigungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation (dh idR entsprechend demselben Niveau des NQR) verfügen, im jeweiligen Gewerbe bzw. Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung verfügen. Damit wird die bisherige Anforderung gemäß dem geltenden § 351 Abs. 4 – „Fachleute“ – konkretisiert. Neu ist auch hier, dass die Meisterprüfungsstelle eine öffentlich einsehbare Liste über sämtliche Beisitzer aufzulegen hat. Jede Person, die über die gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, kann bei der Meisterprüfungsstelle die Eintragung in die Liste beantragen. Im Fall der Nicht-Stattgebung steht die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

Befangenheit wegen eines Naheverhältnisses zum Prüfungskandidaten liegt insbesondere hinsichtlich des Lehrberechtigten (der Lehrberechtigten) sowie der Arbeitgeber des Prüflings während der letzten zwei Jahre vor (im Übrigen sind in diesem Zusammenhang Konzernunternehmen idR als ein Unternehmen zu betrachten).

Weiters kann Befangenheit – bei besonderen Konstellationen – insbesondere auch dann gegeben sein, wenn Arbeitnehmer als Vorsitzende oder Beisitzer fungieren, die in konkurrierenden Unternehmen des Prüfungskandidaten tätig sind und sich dadurch Interessenkonflikte ergeben können. Auch in solchen Zusammenhängen ist bei der Prüferbestellung besonderes Augenmerk auf Unvereinbarkeit zu legen.

Befangenheit aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ist insbesondere hinsichtlich Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, weiters hinsichtlich des Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie der Wahl- und Pflegeeltern und des gesetzlichen Vertreters des Prüflings zu beachten.

Zu § 352:

Anmeldung zur Prüfung und die grundsätzliche Struktur des Prüfungsverfahrens bleiben gleich. Neu ist die gesetzliche Fixierung der Voraussetzungen für eine positive Absolvierung der Prüfung und die Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des NQR bzw. EQR in Abs. 7. Demgemäß ist eine Prüfung positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifikationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine exzellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Problemlösungs- und Innovationskompetenz auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten voraus. Damit soll der Bezug zu den in § 20 abgebildeten Deskriptoren des NQR hergestellt werden.

Abs. 4 sieht – im Rahmen einer Verordnungsermächtigung – die Möglichkeit vor, ein abweichendes Prüfungsprozedere festzulegen, wenn dies insbesondere auf Grund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfertigt ist. Dafür käme zum Beispiel die Baumeisterprüfung in Betracht.

Sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Meisterprüfungs- oder Befähigungsprüfungszeugnisses nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle auf Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen, gegen den eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Das gleiche gilt hinsichtlich der Festlegung der bei der Wiederholungsprüfung festzulegenden Prüfungsteile durch die Prüfungskommission.

Zu § 352a:

Dieser Paragraph entspricht den geltenden Bestimmungen. Insb. bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren sind keine Änderungen intendiert.

Zu § 352b:

Die neuen Bestimmungen bilden die datenschutzrechtliche Grundlage für die zweckmäßige Verarbeitung von Daten durch die Meisterprüfungsstellen zur Durchführung der Prüfungen sowie die Erstellung von Statistiken.

Die Bestimmung ist damit ähnlichen Regelungen im Bildungsbereich nachgebildet. Sie enthält insbesondere auch die Ermächtigung zur Verarbeitung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Bildung und Forschung“ gemäß E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, um insbesondere Auswertungen für Karriereverläufe im Rahmen des Bildungsbezogenen Erwerbskarrieremonitorings durchführen zu können.

Die angesprochenen Verwaltungsverfahren sind insbesondere jene der Zulassung zu den Meister- und Befähigungsprüfungen und der Organisation und Durchführung dieser Prüfungen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang der Verwaltungsverfahren mit den durchzuführenden Befähigungsnachweisprüfungen besteht.

Bei der Übermittlung von Daten ist auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 2 DSG 2000) Bedacht zu nehmen. So wird zum Zweck der Erstellung von Statistiken insbesondere keine Übermittlung des Namens, der Adresse sowie der sonstigen Kontaktdaten der Prüfungskandidaten erforderlich sein.

Zu Z 21 (§ 353 Z 2):

Die vorgeschlagene Regelung soll Unternehmer insofern entlasten, als sie in Zukunft beim Antrag um Genehmigung bzw. Änderungsgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage von der Verpflichtung zur Vorlage des Verzeichnisses der Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke laut aktuellem Grundbuchstand entbunden werden sollen.

Mit dieser Maßnahme soll die mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 85/2012 bewirkte Vereinfachung der Kundmachungsbestimmungen des § 356 Abs. 1 (Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde verpflichtend; Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern fakultativ durch persönliche Verständigung „ersetzbar“) begleitet werden. Im Hinblick darauf, dass eine persönliche Verständigung der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist, muss auch an dem geltenden § 353 Z 2 lit. b nicht mehr festgehalten werden.

Darüber hinaus ist es in weiten Bereichen bereits Vollzugspraxis der Behörden, die Daten selbst zu erheben, sofern sich dies zur „Vermeidung übergangener Parteien“ als zweckmäßig erweist.

Zu Z 22 (§ 353b):

Der Ministerratsvortrag vom 5. Juli 2016 führt zum Thema „Wahlmöglichkeit auf Sachverständige im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren“ Folgendes aus:

„Unternehmen sollen, wenn es sich um Entscheidungen der Gewerbebehörde im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens handelt, frei wählen dürfen, ob ein Amtssachverständiger oder nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen wird. In diesem Sinne soll ein Rechtsanspruch des Konsenswerbers auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Regelung in der GewO) eingeführt werden. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen trägt der Konsenswerber für die Betriebsanlage. Nur die Behörde hat das Recht den nichtamtlichen Sachverständigen auszuwählen, damit werden Gefälligkeitsgutachten ausgeschlossen. Für die Masse der Verfahren sollen weiterhin Amtssachverständige ausreichend zur Verfügung stehen, sie werden durch die Option entlastet und stehen somit KMU schneller zur Verfügung, die Verfahrensdauer wird gesenkt.

Diese Punkte sind sinnvolle Erleichterungen für die Wirtschaft, wurden auch im Rahmen der Aufgaben- und Deregulierungskommission gefordert und sollen im Anlagenrecht zur Kostensenkung sowie Beschleunigung von Entscheidungsfristen und verbesserter Rechtssicherheit führen.“

Die vorgeschlagene – den § 52 AVG ergänzende – Regelung soll diesem Anliegen der Bundesregierung Rechnung tragen und eine speziell auf gewerbliche Betriebsanlagen abgestellte flexible Vorgangsweise ermöglichen.

Zu Z 23, 26, 37 und 38 (§ 356b Abs. 1, § 356f, § 382 Abs. 84 und 89):

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wird unter dem Titel „Modernisierung der Verwaltung“ unter anderem die Zielsetzung der Beschleunigung von Verwaltungsabläufen genannt und in diesem Zusammenhang auch die Erweiterung der Verfahrenskonzentration als One-Stop-Shop für Betriebsanlagen.

Auf der Seite 6 des Papiers Reformdialog wird diese Zielsetzung wie folgt konkretisiert:

„Für Vorhaben in Angelegenheiten des Anlagenrechtes – mit Ausnahme von Infrastrukturvorhaben – für die mehrere Bewilligungen, z. B. im Baurecht, Naturschutz, Gewerberecht oder Wasserrecht, notwendig sind, agiert die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Gewerbebehörde nach der Gewerbeordnung künftig als One-Stop-Shop. Diese Verfahrensvollkonzentration bringt eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen.“

Dem entsprechend soll nun eine erhebliche Erweiterung der bewährten Konzentrationsregelung des § 356b erfolgen, und zwar durch folgende Maßnahmen:

Die Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen soll, zurückgehend auf ein immer wieder geäußertes Anliegen der Wirtschaft, in Zukunft auch Wasserentnahmen zu Kühlzwecken umfassen und diesbezüglich nicht mehr auf Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke beschränkt sein. Die vorgeschlagene Z 7 soll dazu führen, dass auch Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich von der Verfahrenskonzentration mitumfasst sind. Damit können weitere Synergien genutzt und zusätzliche Verfahren eingespart werden.

Darüber hinaus sollen die „Mitanwendungsregelungen“ des § 356b – dem Ergebnis der Diskussionen zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend – um Rodungsbewilligungen erweitert werden.

Im Hinblick darauf, dass in Zukunft im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren bautechnische (vgl das Vorbild des § 38 Abs. 2 AWG 2002) oder naturschutzrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden sollen, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich. Diese „Neueingliederung“ von landesrechtlichen Materien in das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren hat zur Folge, dass weitere Bestimmungen, die die Mitanwendung vorsehen, hinsichtlich der bautechnischen oder naturschutzrechtlichen Regelungen ebenfalls des Verfassungsranges bedürfen; diese Bestimmungen sollen in einem neuen § 356f zusammengefasst werden.

Weder der § 356b Abs. 1 noch der vorgeschlagene § 356f Abs. 1 bezieht sich auf ein bestimmtes betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren. So sind auch Anlagen, die dem Verfahren gemäß § 359b unterliegen, nach der GewO 1994 genehmigungspflichtige Anlagen isd § 356b Abs. 1 bzw. des § 356f Abs. 1, für die selbstverständlich die Mitanwendungsregelungen greifen. Die ausdrückliche Festlegung der sinngemäßen Anwendung dieser Regelungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist somit entbehrlich.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll, wie oben im Einzelnen dargestellt, der bestehende One-Stop-Shop ausgebaut werden, keinesfalls aber soll eine Änderung des bisher bewährten Systems erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass Anknüpfungspunkt für den One-Stop-Shop nach wie vor eine konkret geplante genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage bzw. eine konkret geplante genehmigungspflichtige Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist.

Für einen Antrag auf Bewilligung „bloßer Gebäudehüllen“ (ohne dass hier schon ein im Sinne des § 353 GewO 1994 konkret beschriebenes Betriebsanlagenprojekt erkennbar wäre), fehlt somit der Anknüpfungspunkt für ein One-Stop-Shop im Sinne der GewO 1994 ebenso wie bei genehmigungsfreien gewerblichen Betriebsanlagen.

§ 59 AVG bleibt unberührt.

Auf die Übergangsbestimmungen des § 382 Abs. 84 und 89 wird hingewiesen.

Zu Z 27 (§ 359a):

Die Entscheidungsfrist im Betriebsanlagenverfahren soll, abweichend von § 73 AVG, mit vier Monaten bestimmt werden. Diese Regelung erfasst auch Erledigungen von Anträgen auf Genehmigungen der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Diese Entscheidungsfrist wird auch in Verfahren betreffend IPPC-Anlagen zu beachten sein.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung sollen ausschließlich die in § 73 AVG genannten Fristen modifiziert werden. Sonstige Grundsätze des AVG, wie insbesondere über Anbringen, notwendige Beilagen zu Anbringen und über Rechtsmittel, werden von der Regelung nicht berührt, es wird daher im Verfahren weiterhin wie bisher nach § 73 AVG vorzugehen sein, lediglich mit verkürzten Entscheidungsfristen. Bei unklaren Umfängen von Anbringen wird der Antragsteller weiterhin zunächst von der Behörde zur Präzisierung aufzufordern sein und kann die Entscheidungsfrist zur Entscheidung in der Sache wie bisher erst dann zu laufen beginnen, wenn das Begehren eindeutig ist. Die von § 359a GewO 1994 bestimmten Fristen beginnen auch unverändert dann von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.

Um sicherzustellen, dass der neue § 359a nicht als materielle Derogation verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen verstanden und somit als Anlass für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist in diesen Sonderverfahren missverstanden wird, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass anderslautende Regelungen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren unberührt bleiben.

Sonderregelungen bestehen beispielsweise für das vereinfachte Genehmigungsverfahren, für welches im Zuge der Reform des § 359b eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Anwendung kommen soll, sowie für das Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 GewO 1994.

In Abs. 2 wird sichergestellt, dass auch die Verwaltungsgerichte an diese Modernisierung gebunden werden, da ansonsten für die Verwaltungsgerichte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren weiterhin die Dauern der allgemeine Entscheidungsfristenregelung des § 73 AVG zur Anwendung käme. Aber auch hier bleiben die sonstigen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts unberührt; bei unvollständigen Beschwerden beginnt etwa die Entscheidungsfrist erst mit Vervollständigung der Beschwerde zu laufen.

Zu Z 28 (§ 359b):

Zu Abs. 1 und 2:

Die Tatbestände, welche zur Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens führen, haben sich bewährt und sollen deshalb im bisherigen Rahmen bleiben. Die bislang in § 359b GewO 1994 teils verstreut geregelten Tatbestände sollen außerdem in einer Bestimmung übersichtlich zusammengefasst werden.

Das Recht der Nachbarn auf Einwendungen gegen die Zuordnung eines Falles zum Typus des vereinfachten Genehmigungsverfahrens soll aufrecht bleiben. Dementsprechend soll den Nachbarn auch das Recht auf Einsicht in Projektunterlagen weiterhin zukommen. Nachbarn, die Einwendungen erhoben haben, können ihr Recht auf die Anwendung der zutreffenden Verfahrensart auch beim Verwaltungsgericht geltend machen.

Zu Abs. 3:

Getrennt von der Wahl der Verfahrensart (Abs. 1 und 2) ist die Unbedenklichkeitsprognose zu sehen. Die bestehenden Regelungen werden im vorgeschlagenen Entwurf entflochten. Es obliegt der Behörde aber unverändert von Amts wegen, die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen zur prüfen, ehe ein Bescheid nach Abs. 3 erlassen wird.

Zu Abs. 4:

Mit Blick auf die Modernisierung der Entscheidungsfrist im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren soll die Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren ebenfalls an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und von bisher drei auf zukünftig zwei Monate gesenkt werden.

Zu Abs. 5 und 6:

Hier werden im Wesentlichen die geltenden Verordnungsermächtigungen des aktuellen § 359b Abs. 2 und Abs. 7 übernommen.

Zu Z 31 und 32 (§ 367 Z 3 und 4):

Diese Bestimmung enthält wie bisher die Strafbestimmung für die missbräuchliche Verwendung der Worte „Meister“ bzw. „Meisterbetrieb“ sowie neu, analog dazu „staatlich geprüft“ bzw. für die die missbräuchliche Verwendung eines Gütesiegels.

Zu Z 33 (§ 367 Z 10):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt (derzeit wird der § 125 Abs. 6 angeführt statt richtiger Weise der § 125 Abs. 5).

Zu Z 34 (§ 376 Z 60 bis 67):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die bestehenden Verordnungen, die auf Grundlage des derzeit geltenden § 359b Abs. 2 und 7 erlassen worden sind, auch weiterhin aufrecht bleiben.

Des Weiteren finden sich die Übergangsbestimmungen zur Weitergeltung der Meisterprüfungs- und Befähigungsprüfungsordnungen, der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Gütesiegelverordnung, der Unternehmerprüfungsordnung, damit mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücken entstehen, sowie die Übergangsbestimmung für die bestellten Prüfungskommissionen, die aus organisationstechnischen Gründen bis höchstens zum 31. Dezember 2021 weiterhin für die Prüftätigkeit herangezogen werden können.