Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in der Republik Österreich und der Republik Albanien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Darüber hinaus kann bei Erwerbskarrieren mit Bezugspunkten zu beiden Staaten (z. B. Entsendungen) eine doppelte Versicherungspflicht eintreten, was Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zur Folge hat.

 

Ziel(e)

Aufnahme der internationalen Grundsätze der Koordination im Bereich der sozialen Sicherheit (wie z. B. Gleichbehandlung der Staatsangehörigen), Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Pensionen aufgrund der jeweils eigenen Versicherungszeiten sowie Vermeidung von Doppelversicherungen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Lösung der Probleme durch ein bilaterales Abkommen, das auf den international üblichen Grundsätzen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Republik Albanien mit ca. 18 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 5 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen in gleicher Höhe auf den Bund/UG 22 (Ausfallhaftung) zur Pensionsversicherung eine Durchschnittspension von 328 Euro im Jahr 2017 (basierend auf der durchschnittlichen Pensionsgewährung ins Ausland für Angestellte) und einer Steigerung von 2 % pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

 


 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2017

2018

2019

2020

2021

Pensionen auf Grund des Abkommens

94.136

119.238

145.607

172.956

201.285

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 ).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 809715895).