Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Überlegungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

1.            Werdegang des Abkommens

Die Republik Albanien hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wie zB mit Belgien, Deutschland, Rumänien, Ungarn und Luxemburg. 2014 trat die Republik Albanien mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens an die Republik Österreich heran. Gespräche auf Expertenebene wurden im Februar 2015 begonnen und im November 2015 erfolgreich abgeschlossen.

Aus albanischer Sicht wurde ein umfassendes Abkommen angestrebt, das – so wie zB das österreichisch-serbische Abkommen über soziale Sicherheit (BGBl. III Nr. 155/2012) – Regelungen für alle Zweige der Sozialversicherung vorsieht und zwar hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung sowohl in Bezug auf die Gewährung von Sach- als auch von Geldleistungen. Im Hinblick auf die mit anderen Staaten außerhalb der EU von der Republik Österreich gemachten Erfahrungen mit umfassenden Regelungen über die Sachleistungsaushilfe (zB Streitigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen zum Nachteil der versicherten Personen, Verzögerungen bei der Kostenerstattung) konnte von der Republik Österreich solchen umfassenden Regelungen zunächst nicht zugestimmt werden. Eine Rolle hat bei dieser Entscheidung auch gespielt, dass Deutschland in seinem Abkommen mit der Republik Albanien vom 23.9.2015 ebenfalls keine Regelungen betreffend die Kranken- und Unfallversicherung aufgenommen hat. Sollte sich allerdings in Zukunft herausstellen, dass die Republik Albanien mit anderen Staaten auch Abkommen schließt, die Regelungen betreffend die Gewährung von Sachleistungen enthalten und die in der praktischen Anwendung keine Probleme bereiten, kann auch von der Republik Österreich eine entsprechende Revision des Abkommens überlegt werden. Damit könnte dann dem von der Bundesarbeitskammer im Zuge des Begutachtungsverfahrens geäußerten Wunsch nach einem uneingeschränkten Abkommen Rechnung getragen werden.

2.            Das Abkommen im Allgemeinen

Der vorliegende Entwurf des Abkommens bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht nur auf die Geldleistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit.

Durch die Aufnahme auch von Regelungen über Geldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung geht das Abkommen weiter als das diesem als Modell dienende Abkommen zwischen der Republik Österreich und Moldau (BGBl. III Nr. 174/2012), das nur leistungsrechtliche Regelungen im Bereich der Pensionsversicherung enthält. In dieser Hinsicht entspricht das Abkommen daher – entsprechend dem Wunsch der Republik Albanien – den mit anderen Balkanstaaten (zB mit Serbien) von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Pensionsversicherung. Die Leistungsfeststellung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen erfolgt unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten. Im Bereich der Unfallversicherung sind Zuständigkeitsregelungen insbesondere bei Verschlimmerung aufgrund einer Berufskrankheit oder nach einem Arbeitsunfall enthalten.

Die Abschnitte IV und V enthalten verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens sowie die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Des Weiteren ist eine Datenschutzregelung enthalten und eine Regelung über Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27. Der vom EuGH in C-55/00 Gottardo EU:C:2002:16 unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst und darüber hinaus auch eine eigene unilateral für die Republik Österreich wirkende Gleichbehandlungsregelung für die vom EU-Recht erfassten Personen vorgesehen wird.

3.            Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können, denn nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben. Für die Berechnung finanzieller Auswirkungen der Abkommen mit neuen Vertragsstaaten wurden in letzter Zeit immer die Berechnungen für das Abkommen mit der Slowakei als Ausgangsbasis herangezogen (siehe 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI GP), das noch vor deren EU-Beitritt geschlossen wurde (im Hinblick auf die zuletzt in der Republik Österreich beschäftigten 1.168 albanischen Staatsbürger (9/2016) und die damals im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings nur zu 23 %).

Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit der Republik Albanien muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von der Republik Albanien an die Republik Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch besteht, auf entsprechende Leistungen der Mindestsicherung.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann daher im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Republik Albanien mit ca. 18 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 5 Neuzugängen jährlich gerechnet werden (was 23 % der Slowakeifälle entspricht), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine Durchschnittspension von 328 Euro im Jahr 2017 (basierend auf der durchschnittlichen Pensionsgewährung ins Ausland für Angestellte) und einer Steigerung von 2 % pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Bund/UG22 (Ausfallhaftung) (in Euro) gerechnet werden:

 

 

1.      Jahr

2.      Jahr

3.      Jahr

4.      Jahr

5.      Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens

94.136

119.238

145.607

172.956

201.285

733.222

 

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen im Wesentlichen jenen der Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau im Bereich der sozialen Sicherheit vom 5.9.2011 (BGBl. III Nr. 174/2012, Reg. Vorl. 1408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV GP) und Serbien vom 26.1.2012, (BGBl. III Nr. 155/2012, Reg. Vorl. 1682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV GP). Im Folgenden werden die Bestimmungen des Abkommens den entsprechenden Bestimmungen des österreichisch-moldauischen bzw. österreichisch-serbischen Abkommens gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen:

Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen – Art. 1 bis 5)

Art. 1 = Art. 1 des Abkommens mit Moldau (Begriffsbestimmungen):

Absatz 1 Z 9 wird stringenter formuliert, denn Renten und Pensionen sind Geldleistungen. Der im Abkommen mit Moldau bereits unter der Definition für „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ vorgesehene Ausschluss der Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich wurde im Abkommen mit der Republik Albanien – mit gleicher Wirkung – bei der Exportregelung (Art. 5 Abs. 2 lit. a) vorgenommen. Das Rehabilitationsgeld wird explizit von der Definition der vom Abkommen erfassten Geldleistungen ausgenommen. Dies war erforderlich, da das Abkommen – im Unterschied zum Abkommen mit Moldau – auch die Krankenversicherung im sachlichen Geltungsbereich (Art. 2) erfasst. Ohne die vorgenommene Ausnahme wäre das Rehabilitationsgeld daher aufgrund der Exportverpflichtung des Art. 5 iVm Art. 11 Abs. 1 auch bei Wohnort der betroffenen Person in der Republik Albanien zu gewähren gewesen (sofern die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Da bei einem Export des Rehabilitationsgeldes die sozialpolitischen Zielvorgaben dieser Leistung (Reintegration in den Arbeitsmarkt) nicht erreicht werden können, muss eine Zahlungsverpflichtung bei Wohnort außerhalb der Republik Österreich vermieden werden. Bei anderen Abkommen ändert sich durch diese erstmalige Ausnahme des Rehabilitationsgeldes nichts. Abkommen, die – wie zB das Abkommen mit Moldau – keine Regelungen enthalten, die eine Verpflichtung zum Export von Geldleistungen der Krankenversicherung vorsehen, können daher weiterhin nicht zu einer Exportverpflichtung führen. „Alte“ Abkommen, die auch die Krankenversicherung umfänglich im sachlichen Geltungsbereich umfassen (zB Abkommen mit Serbien) und eben keine entsprechende Beschränkung enthalten, werden dadurch auch nicht berührt, da bei diesen ein Ausschluss des Rehabilitationsgeldes (insbesondere hinsichtlich der Exportverpflichtung) erst bei einer allfälligen Revision möglich ist.

Art. 2 = Art. 2 des Abkommens mit Serbien (sachlicher Geltungsbereich):

Der sachliche Geltungsbereich für die Republik Österreich entspricht dem traditionellen Aufbau der von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen. Für die Fragen der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden sämtliche Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erfasst. Die bereits im Allgemeinen Teil angesprochene Beschränkung der leistungsrechtlichen Regelungen bei der Kranken- und Unfallversicherung auf die Geldleistungen ergibt sich aus den nachfolgenden Artikeln.

Für die Republik Albanien wurde die Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge (Sachleistungen) hinsichtlich des Abschnittes II aufgenommen, um doppelte Beitragsleistungen hinsichtlich dieses von den Geldleistungen losgelösten eigenständigen Versicherungssystems zu vermeiden. Diese Methodik entspricht den von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen, die keine leistungsrechtlichen Regelungen im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung enthalten (zB Art. 2 Abs. 1 lit. a ii) des Abkommens mit Moldau).

Die Krankenversicherung ist in der Republik Albanien individualisiert, d.h. es gibt keine Mitversicherung der Ehefrau bzw. Kinder wie in der Republik Österreich, sondern eigenständige Versicherungen für jeden Einwohner.

Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens hinsichtlich anderer von der Republik Österreich vorbereiteter Abkommen ist ergänzend noch auf Folgendes hinzuweisen: Da sich das Abkommen nur auf die Krankenversicherung bezieht, sind insbesondere die Leistungen nach dem BPGG (zB das Pflegegeld) nicht in den sachlichen Geltungsbereich einbezogen. Diese Festhaltung ist erforderlich, da nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Pflegeleistungen zu den Leistungen bei Krankheit zählen (zB EuGH in C-215/99 Jauch EU:C:2001:139); der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ aber viel weitreichender als der im Abkommen verwendete Begriff „Krankenversicherung“ ist. Was unter diesem in den Abkommen verwendeten Begriff zu verstehen ist, richtet sich nach nationalem Verständnis, sodass das Pflegegeld eben nicht erfasst ist.

Im Bereich der Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod wird in der Republik Österreich – so wie in bisher allen bilateralen Abkommen – nur die gesetzliche Pensionsversicherung erfasst. Die von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen beziehen sich somit auf die Sozialversicherung. Bereiche, die nicht unter den Begriff „Sozialversicherung“ subsumiert werden können, fallen nicht darunter. Im Unterschied zum EU-Recht kann bei einem bilateralen Abkommen jede Vertragspartei festlegen, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.

„Sozialverssicherung“ beruht auf dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG); Rechtsvorschriften, die auf anderen Kompetenztatbeständen beruhen, sind daher nicht erfasst. Beim NVG handelt es sich um ein „echtes“ Sozialversicherungsgesetz, das auch auf der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 11 beruht. Konsequenterweise ist daher das NVG auch als Sonderversicherung in § 2 Abs. 2 ASVG genannt; ebenso ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst (§ 31 Abs. 1 ASVG). Um das NVG vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens auszuschließen, ist daher die ausdrückliche Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 Z 1 lit. c erforderlich.

Zu dem im Rahmen des Begutachtungsverfahrens geäußerten Wunsch, zur Vermeidung von Missverständnissen auch die Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe (zB der Rechtsanwaltschaft nach § 49 RAO) vom sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich auszunehmen, ist daher darauf hinzuweisen, dass Systeme, die nicht die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen (selbst wenn es sich um eine gesetzliche Pensionsversicherung handelt) daher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Art. 3 = Art. 3 des Abkommens mit Moldau (persönlicher Geltungsbereich)

Art. 4 (Gleichbehandlung)

Die Gleichbehandlungsregelung des vorliegenden Abkommens geht weiter, als jene in den Abkommen mit Moldau oder Serbien, da auch Flüchtlinge und Staatenlose einbezogen werden. Um das EU-Recht umfassend umzusetzen, hat die Republik Österreich in Abs. 2 auch eine unilaterale Gleichbehandlung der Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, vorgesehen – (siehe zB EuGH in C-55/00 Gottardo EU:C:2002:16).

Die bisher in allen von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen, die auch eine Gleichbehandlungsverpflichtung in Bezug auf die Versicherungspflicht enthalten, vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Versicherung für die bei einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen (Art. 3 lit. c) hat nur für den Zeitraum bis 31.12.2016 Relevanz, da die maßgebende Regelung des § 3 Abs. 2 lit. f ASVG ab diesem Zeitpunkt dahingehend geändert wird (Art. 1 Z 1 des SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015), dass die österreichische Staatsbürgerschaft der Personen keine Rolle mehr spielt und daher auch eine Gleichbehandlungsverpflichtung keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich dieser Regelung mehr haben kann.

In Bezug auf die Republik Österreich entspricht diese Gleichbehandlungsregelung vollinhaltlich jener im Abkommen mit Indien vom 4.2.2013 (BGBl. III Nr. 60/2015, siehe daher ergänzend dazu die Reg. Vorl. zu Art. 4 dieses Abkommens – 2159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV GP).

Art. 5 = Art. 5 des Abkommens mit Moldau (Leistungsexport)

In Abs. 2 wurden in lit. a auch Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich von der Exportverpflichtung ausgenommen, was im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten durch eine entsprechende Einschränkung der Definition der erfassten Geldleistungen erfolgt (Art. 1 Abs. 1 Z 8 des Abkommens mit Moldau).

Die Republik Albanien kennt eine ähnliche Leistung wie die österreichische Ausgleichszulage (Ausgleichszulage aufgrund des Wohnortes), sodass auch diese vom Leistungsexport ausgenommen wird. Diese wird zB bei überdurchschnittlichen Erhöhungen von Stromkosten gewährt; sie bezieht sich somit nur auf die Situation in der Republik Albanien und soll daher nicht in andere Staaten exportiert werden.

Die sonst übliche Regelung betreffend die Verpflichtung hinsichtlich der Gleichbehandlung bei Export in Drittstaaten (zB Art. 5 Abs. 2 des Abkommens mit Indien) wurde nicht aufgenommen, weil dies letztendlich durch Art. 4 gedeckt ist (die Gleichbehandlungsregelung ist ja nicht auf Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen, beschränkt). Von albanischer Seite wurde für den Fall einer Aufnahme einer solchen Regelung Missverständnisse bei der Interpretation der Gleichbehandlungsverpflichtung befürchtet.

Abschnitt II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – Art. 6 bis 10)

Art. 6 = Art. 6 des Abkommens mit Moldau (Allgemeine Regelung)

Über Wunsch der albanischen Seite wurde in Abs. 2 vorgesehen, dass – trotz der an sich klaren Regelung des Abs. 1, wonach jeder Vertragsstaat nur jene Erwerbstätigkeiten versichern darf, die auf seinem Gebiet ausgeübt werden – Personen, die selbständige Erwerbstätigkeiten in beiden Vertragsstaaten ausüben und mit dem daraus erzielten Einkommen gleichzeitig der Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten unterliegen würden (was der Fall sein kann, wenn ein Staat aufgrund ein- und derselben in beiden Vertragsstaaten ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit das in beiden Vertragsstaaten erzielte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht unterwirft), für diese selbständige Erwerbstätigkeit nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gelten, in dem sich die Person gewöhnlich aufhält (= wohnt). Diese Regelung entspricht daher weitestgehend Art. 7 Abs. 3 des Abkommens mit Kanada vom 24.2.1987, BGBl. Nr. 451/1987 idFd Zusatzabkommens dazu vom 12.9.1995, BGBl Nr. 570/1996.

Art. 7 = Art. 7 Abs.1 des Abkommens mit Moldau (Entsendete Personen)

Art. 8 = Art. 7 Abs. 2 bis 5 des Abkommens mit Moldau (Besondere Bestimmungen)

Neu formuliert wurde die Bestimmung für die Dienstnehmer von Luftfahrtunternehmen (Abs. 1), die nun auf das Flug- und Kabinenpersonal eines Flugzeuges beschränkt wurde (zuständig ist der Vertragsstaat, in dem der Sitz des Flugunternehmens ist). Diese Bestimmung entspricht dem Abkommen zwischen Deutschland und der Republik Albanien (Art. 6 Abs. 1 lit. b).

Für anderes Personal einer Fluggesellschaft (zB Bodenpersonal) gilt entweder das Beschäftigungslandprinzip nach Art. 6 Abs. 1 oder die allgemeine Entsenderegel nach Art. 7.

Art. 9 = Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit Moldau (Diplomatisches und konsularisches Personal)

Art. 10 = Art. 9 des Abkommens mit Moldau (Ausnahmen)

Abschnitt III (Besondere Bestimmungen)

Kapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft – Art. 11)

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, beinhaltet der Entwurf – so wie die meisten Abkommen mit den anderen europäischen Staaten – auch leistungsrechtliche Bestimmungen im Bereich der Krankenversicherung, allerdings beschränkt auf Geldleistungen. Sofern daher in der Republik Österreich versicherte Personen bzw. deren Familienangehörige in der Republik Albanien Sachleistungen gegen Barzahlung in Anspruch nehmen müssen, haben sie nur die Möglichkeit einer Kostenerstattung zB nach §§ 130, 131 bzw. 150 ASVG.

Art. 11 = Art. 12 des Abkommens mit Serbien (Geldleistungen)

Kapitel 2 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – Art. 12 bis 14)

Art. 12 (Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten)

Diese Regelung kopiert über Wunsch der albanischen Seite die Reglung für die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Art. 11) für den Bereich der Unfallversicherung. Die anderen von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen enthalten keine entsprechende ausdrückliche Regelung, ohne dass sich dadurch aber inhaltlich etwas ändern würde. Der Grundsatz, dass der zuständige Vertragsstaat (der allenfalls auch aufgrund der ergänzenden Regelungen der Art. 13 und 14 zu ermitteln ist) die Leistungen zu erbringen hat, liegt auch den anderen Abkommen zu Grunde. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist aber zB auch in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen (Art. 36 Abs. 3).

Art. 13 Abs. 1 = Art. 18 Abs. 1 des Abkommens mit Serbien (Zuständigkeit bei Berufskrankheiten; Entschädigung nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates)

Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 = Art. 17 des Abkommens mit Serbien (Zuständigkeit bei Berufskrankheiten; erstmalige Feststellung einer Berufskrankheit und Ausübung einer Tätigkeit während einer Mindestdauer)

Art. 14 = Art. 18 Abs. 2 des Abkommens mit Serbien (Geldleistung bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit)

Kapitel 3 (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung – Art. 15 bis 19)

Auf ausdrücklichen Wunsch der albanischen Seite wurde in der Überschrift detailliert auf die einzelnen Pensionsarten eingegangen; um einen Ausschluss anderer Geldleistungen der Pensionsversicherung (in der Republik Österreich zB bestimmte Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung) zu vermeiden, mussten auch diese ausdrücklich erwähnt werden.

Art. 15 = Art. 10 des Abkommens mit Moldau (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten)

Abs. 4 wurde neu aufgenommen und entspricht zB Art. 10 Abs. 2 des Abkommens mit Indien. Diese Regelung sieht zur Klarstellung vor, dass auch Zeiten in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen sind und entspricht der bisherigen Praxis Österreichs. Allerdings sind natürlich so wie bisher auch Zeiten in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden hat, bei dieser Multilateralisierung der Zusammenrechnung zu berücksichtigen.

Art. 16 = Art. 11 des Abkommens mit Moldau (Versicherungszeit unter einem Jahr)

Art. 17 = Art. 12 des Abkommens mit Moldau (Feststellung der Leistungen)

Der neu aufgenommene Abs. 2 dieser Regelung (Verweis auf die folgenden Artikel, wenn eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch erforderlich ist) bringt keine Änderungen im Vergleich mit Abkommen, die keine entsprechende Klarstellung enthalten.

Art. 18 = Art. 13 des Abkommens mit Moldau (Berechnung der österreichischen Teilleistung)

Art. 19 (Berechnung von albanischen Teilleistungen)

Die Republik Albanien berechnet seine Pension unter Heranziehung nur der albanischen Versicherungszeiten.

Abschnitt IV (Verschiedene Bestimmungen – Art. 20 bis 30)

Art. 20 = Art. 15 des Abkommens mit Moldau (Verwaltungsvereinbarung, Amts- und Rechtshilfe)

Art. 21 = Art. 16 des Abkommens mit Moldau (Verbindungsstellen)

Art. 22 = Art. 17 des Abkommens mit Moldau (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung – Befreiung von der Legalisation)

Art. 23 = Art. 18 des Abkommens mit Moldau (Datenschutz)

Art. 24 = Art. 19 des Abkommens mit Moldau (Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln)

Art. 25 = Art. 20 des Abkommens mit Moldau (Zahlungsverkehr)

Zusätzlich wurde in Abs. 3 in Bezug auf Zahlungen in den anderen Vertragsstaat eine Umrechnungsregelung zur Festlegung der anzuwendenden Kurse vorgesehen – um von vornherein allfällige Konflikte bei der Umrechnung von Beträgen auszuschließen. Diese Regelung orientiert sich am Beschluss der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. H3 vom 15.10. 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 15.

Art. 26 = Art. 21 des Abkommens mit Moldau (Vollstreckungsverfahren)

Art. 27 = Art. 22 Abs. 1 des Abkommens mit Moldau (Verrechnung von Vorschüssen und Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen)

Die im Abkommen mit Moldau ebenfalls vorgesehene Aufrechnung zu Gunsten von überzahlten Sozialhilfeleistungen (Art. 22 Abs. 2) konnte im Verhältnis zur Republik Albanien nicht vorgesehen werden, da das albanische Recht keine zB dem § 324 ASVG entsprechende nationale Regelung kennt. Auch einige andere der von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen enthalten keine entsprechende Regelung (zB das Abkommen mit der Republik Korea vom 23.1.2010, BGBl. III Nr. 83/2010).

Art. 28 = Art. 23 des Abkommens mit Moldau (Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte)

Art. 29 (Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung)

Eine solche Regelung wurde erstmals in ein von der Republik Österreich geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen. Sie beruht auf Art. 42 des albanisch-belgischen Abkommens vom 9.12.2013 über soziale Sicherheit. Aufgrund dieser Bestimmung können Verwaltungsvereinbarungen für die Betrugsbekämpfung durch die zuständigen Behörden geschlossen werden, die genau wie die Verwaltungsvereinbarung nach Art. 20 Abs. 1 des Abkommens im BGBl. kundzumachen sind. Solche Verwaltungsvereinbarungen dürfen sich natürlich nur im Rahmen des an sich bereits durch das Abkommen vorgesehen bzw. für die Anwendung des Abkommens erforderlichen Datenaustausches bewegen und nicht darüber hinausgehen.

Art. 30 = Art. 24 des Abkommens mit Moldau (Streitbeilegung)

Abschnitt V (Übergangs- und Schlussbestimmungen – Art. 31 und 32)

Art. 31 = Art. 25 des Abkommens mit Moldau (Übergangsbestimmungen)

Da auch die Republik Albanien einer der in § 1 Abs. 3 ARÜG genannten Staaten ist, musste – so wie bei Moldau – die diesbezügliche Sonderregelung aufgenommen werden (Abs. 3). Siehe dazu näher die Erläuterungen zu der entsprechenden Regelung im Abkommen mit Rumänien vom 28.10.2005 (Art. 37 – Reg. Vorl. 1273 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII GP).

Art. 32 = Art. 26 des Abkommens mit Moldau (Schlussbestimmungen)