1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1367 der Beilagen): Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland stützen sich derzeit auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit vom 21. September 2007. Die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland wurden im Juli 2012 eröffnet. Am 30. Juli 2014 haben die EU und Neuseeland die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen abgeschlossen.

Die EU ist für Neuseeland ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des neuen Abkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.

Das Abkommen wird eine umfassende und moderne Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland schaffen. Durch die Intensivierung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie in vielen anderen Bereichen wird das Abkommen eine effizientere bilaterale Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Neuseeland erleichtern.

Ähnlich wie andere von der EU mit Partnerländern geschlossene Abkommen enthält auch dieses Abkommen verbindliche politische Klauseln, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen. Dementsprechend bekennen sich die EU und Neuseeland zu ihren Verpflichtungen in Bereichen wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Terrorismusbekämpfung. Diese Klauseln stehen vollauf im Einklang mit den Standardklauseln ähnlicher Abkommen. Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Das Abkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel und sieht Dialoge über wirtschafts-, handels- und investitionsbezogene Fragen, den Handel mit Agrarprodukten und andere sektorale Fragen vor. Darüber hinaus deckt das Abkommen die Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikbereichen ab, wie etwa Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.

Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich. Die österreichischen Ausfuhren nach Neuseeland entwickelten sich während der letzten Jahre getragen von der sehr guten neuseeländischen Wirtschaftslage sehr positiv. 2014 erreichten die österreichischen Exporte nach Neuseeland ein Rekordniveau.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der Europäischen Union fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Im Einklang mit Art. 58 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und Neuseeland vorläufig anzuwenden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 lit. b B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2017 in Verhandlung genommen. Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dr. Angelika Winzig gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1367 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2017 02 15

                            Dr. Angelika Winzig                                                               Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann