1484 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1474 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017)

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

             - Erweiterung der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes um die Aufgabenkoordinierung im Bereich Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben;

             - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der „Medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation“ (MBOR);

             - Anpassungen des BSVG im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Einheitswerthauptfeststellung 2014;

             - Schaffung von Rechtssicherheit in der Arbeitslosenversicherung durch klare Verjährungsregelungen;

             - Absenkung des Beitrages zum Aus- und Weiterbildungsfonds nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

Darüber hinaus enthält der Entwurf diverse Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. Februar 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Johann Hechtl, Mag. Judith Schwentner, Karl Öllinger, Ing. Waltraud Dietrich, Ing. Mag. Werner Groiß, Mag. Gerald Loacker, Ing. Markus Vogl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Werner Neubauer, Johann Hell, Erwin Spindelberger und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johann Hechtl und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Art. 1 und 2 (Einleitungssätze der Novellen zum ASVG und BSVG):

Das ASVG und das BSVG wurden zuletzt im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2017 geändert. Aus diesem Grund ist die in den Einleitungssätzen zitierte Fundstelle entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 22d Abs. 1 AÜG):

Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister in der Wirtschaftskammer Österreich und die Gewerkschaft PRO-GE haben nach der Beschlussfassung der Regierungsvorlage des SVÄG 2017 übereinstimmend mitgeteilt, dass auf Grund der aufgebauten finanziellen Reserven entgegen früheren Annahmen zur Bestreitung der Ausgaben des Sozial- und Weiterbildungsfonds im Zeitraum ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 eine Beitragshöhe von 0,5 Prozent ausreichen wird und die im Dauerrecht ursprünglich vorgesehene Beitragshöhe von 0,8 Prozent erst wieder ab dem zweiten Quartal 2021 gelten soll.

Damit kann zusätzlich zu der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Absenkung der von den Arbeitgebern zu leistenden Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22d Abs. 1 AÜG für den Zeitraum von zwei Jahren von 0,8 Prozent auf 0,35 Prozent eine Absenkung für weitere zwei Jahre von 0,8 auf 0,5 Prozent vorgesehen werden.“

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Johann Hechtl und August Wöginger eingebrachter Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Auch wenn die Erläuterungen zu § 303 davon ausgehen, dass sogenannte Pflichtaufgaben der Sozialversicherung automatisch nur auf Antrag zu erfüllen sind und dies auch im vorliegenden Entwurf –laut Erläuterungen – politisch so gewünscht sei, scheint bei der Formulierung ein entscheidender Textierungsfehler unterlaufen zu sein. In allen sechs derzeit im ASVG existierenden Stellen mit Bezug auf Pflichtaufgaben ist stets entweder direkt (§§ 588 und 607) oder über die Wahl der mit der Phrase ‚nach pflichtgemäßen Ermessen‘ verknüpften Verben klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Pflichtaufgaben nur nach Antrag erfüllt werden können. Verben wie ‚gewähren‘ (§§ 154a, 301, 303 alt) oder Phrasen wie ‚Kosten … übernehmen‘ (§ 172) setzen zwangsläufig einen Antrag voraus.

In der in § 303 (neu) gewählten Formulierung werden Leistungen jedoch lediglich nach pflichtgemäßen Ermessen ‚erbracht‘. Damit tritt die theoretische Möglichkeit ein, dass der Pensionsversicherungsträger von sich aus auf die Idee kommen könnte, eine bestimmte Leistung seinerseits zu erbringen: Im konkreten Fall etwa die ungefragte ‚Bereitstellung‘ eines – wie im Gesetz ausdrücklich festgelegt – nicht zielführenden und nicht zumutbaren Arbeitstrainings.

Da es offenkundig das Ziel der Gesetzesvorlage ist, kranken Menschen in der Phase der medizinischen Rehabilitation auf deren eigenen Wunsch hin zusätzliche Möglichkeiten zu bieten, um die Zeit bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit quasi für sich selbst sinnvoll zu füllen, nicht aber, kranke Menschen zu ex lege nicht zielführenden und nicht zumutbaren Maßnahmen zu zwingen, ist die Ergänzung der Regierungsvorlage an dieser Stelle durch die drei unscheinbaren Worte ‚auf deren Antrag‘ unerlässlich.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Johann Hechtl und August Wöginger sowie der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Johann Hechtl und August Wöginger in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (einstimmig bzw. dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 02 15

                                   Dietmar Keck                                                                 August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                Obmann-Stellvertreter