BEENDIGUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND GUERNSEY ÜBER DIE BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Beendigung des Abkommens – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Guernsey, BGBl. III 176/2005, ist aufgrund aktueller Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch europäischer Ebene erforderlich. Österreich hat sich durch den Abschluss eines Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014, der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, zu einem automatischen Austausch von Finanzkonten mit teilnehmenden Drittstaaten verpflichtet. Auf europäischer Ebene gilt durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 des Rates vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträge die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 3 lit. a-c bis zum 31. Dezember 2016 fort. Die Richtlinie EU/2014/107 sieht einen automatischen Austausch von Finanzkonten vor. Die österreichische Rechtsgrundlage dafür findet sich im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten erfolgt zwischen Guernsey und Österreich für Daten betreffend das Jahr 2017 und darauffolgende Jahre.
Ziel(e)
Das Abkommen sah bereits bei Abschluss im Jahr 2004 vor, dass ein Quellensteuerabzug für Zinszahlungen nur für eine Übergangsperiode bestehen sollte. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist ein Informationsaustausch vorgesehen. Nun geht die Übergangsfrist einem Ende zu. Es bestehen neue Regelwerke für den automatischen Informationsaustausch von Bankinformation. Das Abkommen ist daher zu beenden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Die Maßnahmen, um einen automatischen Austausch von Finanzkonten sicherzustellen, wurden bereits im nationalen Recht umgesetzt. Das Abkommen ist daher zu beenden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral (Gleichstellungsziel)“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Mit der Beendigung dieses Abkommens wird der Richtlinie 2014/107/EU sowie der Richtlinie 2015/2060/EU Rechnung getragen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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