Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Guernsey zur Beendigung des Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“ bezeichnet) sah zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.

Das Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Guernsey, BGBl. III 176/2005 wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 beendet.

Die Beendigung dieses Abkommens ist aufgrund aktueller Entwicklungen sowohl auf internationaler als auch europäischer Ebene erforderlich. Österreich hat sich aufgrund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014, der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten, zu einem automatischen Austausch von Finanzkonten in Steuersachen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Gemeinsamer Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS), verpflichtet. Auf europäischer Ebene gilt durch die Richtlinie EU/2015/2060 des Rates vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 3 lit. a-c bis zum 31. Dezember 2016 fort. Die Richtlinie EU/2014/107 sieht einen automatischen Austausch von Finanzkonten vor. Die österreichische Rechtsgrundlage dafür findet sich im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I 116/2015.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1

Das Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Guernsey, BGBl. III 176/2005 (im Folgenden kurz mit „Abkommen“ bezeichnet) wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 beendet.

Zu Punkt 2

Die Bestimmungen des Abkommens sind für Österreich auch nach dem 31. Dezember 2016 weiterhin anwendbar, insofern sie dafür notwendig sind, um den Verpflichtungen in Artikel 1 Abs. 3 lit. a-c der Richtlinie des Rates (EU) 2015/2060 nachzukommen.

Zu Punkt 3

Guernsey hat sich dazu entschlossen, ab 1. Jänner 2016 Informationen bereits unter dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, Gemeinsamer Meldestandard, auszutauschen. Guernsey soll daher für Daten betreffend das Steuerjahr 2016 nicht mehr an das Abkommen gebunden sein. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten erfolgt zwischen Guernsey und Österreich für Daten betreffend das Jahr 2017 und darauffolgende Jahre.