Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

-       Reduktion des Gesetzesbestands

-       Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung einer „One in, one out"-Regelung

-       Einführung einer „Sunset Clause“ Regelung

-       Neuerlassung und Ausbau der Regelungen zu „Gold Plating“

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die durch das Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung geschaffenen Instrumente „Gold Plating“, „One in, one out“ sowie „Sunset Legislation“ anfallenden Arbeitsschritte, werden im Zuge der Erstellung von Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen durchgeführt.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten Bürokratiekosten und sonstiger Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen derzeit in Folge von „Gold Plating“, mangels bestehender „One in, one out"-Regelungen sowie mangels des Einsatzes von „Sunset Legislation“ als wesentlich zu bewerten ist - eine Reduktion wird angestrebt.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Siehe Verwaltungskosten für BürgerInnen

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Siehe Verwaltungskosten für BürgerInnen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung (Deregulierungsgrundsätzegesetz)

 

Einbringende Stelle:

BKA und BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Das Bundeskanzleramt als inhaltlicher Impulsgeber, Koordinator und Brückenbauer. Angestrebte Wirkung: Koordination der Regierungs- und Europapolitik, Sicherstellung einer modernen und effizienten Verwaltung / Good Governance“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bereits der Deregulierungsauftrag aus dem Jahr 2001 (Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001; BGBl. I Nr. 151/2001) sah vor, dass anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes insbesondere zu prüfen ist, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind, oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Auch wurde festgelegt, dass insbesondere bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden (Vermeidung von Gold Plating). Weiters beinhaltete der Deregulierungsauftrag die Anordnung, dass alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe darauf Bedacht zu nehmen haben, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso war eine Prüfung, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht, vorgesehen.

 

Der Deregulierungsauftrag ist somit auch als einer der Vorgänger des Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu verstehen. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und damit die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Wirkungsorientierung bildet darin ein wesentliches Element der Haushaltsführung und der Steuerung, mit dem u.a. auch die Schaffung eines Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) für Regelungsvorhaben und für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung verbunden war (vgl. §§ 17 und 18 BHG 2013). Ziel der WFA ist es, im Rahmen eines übersichtlichen Dokuments ein nachvollziehbares und transparentes Bild über Vor- und Nachteile bzw. Kosten und Nutzen eines neuen Gesetzes oder eines Projektes darzulegen.

Bei Gesetzen, Verordnungen, über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung (z. B. Förderprogramme) und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (z. B. Beschaffungen, Infrastrukturprojekte) werden daher seitens der federführenden Organe (bspw. BundesministerInnen) sowohl der bestehende Handlungsbedarf als auch konkrete Ziele und Maßnahmen des Vorhabens definiert, welche mit Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung beziehungsweise Maßnahmenumsetzung versehen werden. Weiters werden in gesetzlich definierten Politikfeldern (Wirkungsdimensionen) erwünschte oder unerwünschten Auswirkungen – sofern vorgegebene Wesentlichkeitskriterien erreicht werden – abgeschätzt und dargestellt.

Um die Transparenz und Legitimität von (Regelungs-)vorhaben zu erhöhen und Verbesserungspotenziale für die Planung zukünftiger Vorhaben abzuleiten, werden die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse im Rahmen einer internen Evaluierung nach längstens fünf Jahren mit den Erwartungen abgeglichen. In diesem rückschauenden Verfahren wird analysiert, ob und inwieweit die angestrebten Wirkungen tatsächlich erreicht werden konnten und welche Wirkungen in den Wirkungsdimensionen eingetreten sind. Dabei wird auch beleuchtet, ob Auswirkungen eingetreten sind, welche ursprünglich gar nicht berücksichtigt wurden.

 

In Kapitel 5 (Seite 31) des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 bekennt sich die Bundesregierung zur nachhaltigen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von bürokratischen Lasten. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, ein Gesetz über die Grundsätze der Deregulierung zu erlassen, das diesen Zielen Rechnung trägt.

 

Die dzt. bestehenden Regelungen sehen zwar vor, dass der durch Gesetzesänderungen verursachte bürokratische Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen (bspw. Informationsverpflichtungen) im Rahmen einer Wirkungsorientierten Folgenabschätzung abzuschätzen ist (vgl. § 17 Abs. 1 BHG 2013) - weiterführende Regelungen zur Eindämmung des durch Gesetzesänderungen entstehenden Bürokratieaufwands bestehen jedoch nicht.

Selbiges gilt für sonstige finanzielle Auswirkungen für Unternehmen, welche mit Gesetzesänderungen verbunden sein können (bspw. verpflichtende Neuanschaffung von Filteranlagen). Diese Kosten werden zwar im Rahmen der WFA abgeschätzt (Wirkungsdimension „Unternehmen") - weiterführende Regelungen zur Gesamtreduktion dieser anfallenden Kosten gibt es derzeit jedoch nicht.

Das System der WFA regelt, dass die tatsächlich durch ein Regelungsvorhaben aufgetretenen Auswirkungen im Rahmen einer internen Evaluierung, nach längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten, festzustellen sind - es werden jedoch keine (möglichen) Konsequenzen für Gesetzesvorhaben, welche keine erwünschten Auswirkungen mit sich bringen, definiert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne das Deregulierungsgrundsätzegesetz würden Bürokratiekosten und weitere finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Zuge der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben zwar weiterhin im Rahmen der WFA abgeschätzt werden, es bestünde jedoch keine weiterführende Verpflichtung, den entstandenen Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.

 

Weiters würden die durch Regelungsvorhaben aufgetretenen Auswirkungen weiterhin im Rahmen einer internen Evaluierung überprüft werden, es bestünde jedoch keine darüber hinausgehende Verpflichtung, Rechtsvorschriften des Bundes nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten zu lassen. Zudem bestünde keine Verpflichtung, befristet erlassene Rechtsvorschriften vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.

 

Ohne Außerkraftsetzung des Artikels 1 des Deregulierungsgesetzes 2001; BGBl. I Nr. 151/2001, bestünde eine unübersichtliche Rechtslage zum Thema Deregulierung.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Deregulierungsgrundsätzegesetz sieht eine Evaluierung bis zum 30. Juni 2019 vor. Für die interne Evaluierung gem. § 18 BHG 2013 wird daher das Jahr 2018 definiert. Für die Evaluierung müssen keine organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen besteht keine Verpflichtung, den entstanden Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.

Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten Bürokratiekosten steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.

Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte finanzielle Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen besteht keine Verpflichtung, den entstandenen Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.

Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten finanziellen Auswirkungen steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.

 

Ziel 2: Reduktion des Gesetzesbestands

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Von der Möglichkeit der Befristung von Rechtsvorschriften des Bundes wird nur in geringer Anzahl Gebrauch gemacht.

Es besteht die Verpflichtung, Rechtsvorschriften des Bundes nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten zu lassen. Zudem besteht die Verpflichtung, befristet erlassene Rechtsvorschriften vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.

 

Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Deregulierungsinstrumente sind gesetzlich im Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 151/2001) sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 139/2009) verankert.

Durch die Übernahme und den Ausbau der bestehenden Deregulierungsinstrumente (Gold Plating; Prüfung der Notwendigkeit neuer Regelungsvorschriften) in das Deregulierungsgrundsätzegesetz wird eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung einer „One in, one out"-Regelung

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird sichergestellt, dass der aus der Erlassung von Bundesgesetzen resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Zur Vermeidung weiterer Belastungen wird jede Neuregelung, aus der zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen erwachsen, nach Tunlichkeit durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Einführung einer „Sunset Clause“ Regelung

Beschreibung der Maßnahme:

Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren; sie sollen nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Befristet erlassene Rechtsvorschriften sind vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw. entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungen nicht erreicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 3: Neuerlassung und Ausbau der Regelungen zu „Gold Plating“

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001 erfolgt das nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Die durch das Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung geschaffenen Instrumente „Gold Plating“, „One in, one out“ sowie „Sunset Legislation“ anfallenden Arbeitsschritte, werden im Zuge der Erstellung von Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen durchgeführt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe bestehender Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger in Folge von „Gold Plating“, mangels bestehender „One in, one out"-Regelungen sowie mangels des Einsatzes von „Sunset Legislation“ die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt - eine Reduktion wird angestrebt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Höhe der durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten Bürokratiekosten für Unternehmen derzeit in Folge von „Gold Plating“, mangels bestehender „One in, one out"-Regelungen sowie mangels des Einsatzes von „Sunset Legislation“ als wesentlich zu bewerten ist - eine Reduktion wird angestrebt.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Es kann davon ausgegangen werden, dass durch Rechtsvorschriften des Bundes ausgelöste finanzielle Auswirkungen für Unternehmen in Folge von „Gold Plating“, mangels bestehender „One in, one out"-Regelungen sowie mangels des Einsatzes von „Sunset Legislation“ die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt - eine Reduktion wird angestrebt.

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1217803289).