Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (BGBl. III Nr. 176/1997) ist seit 1. Dezember 1997 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden seit dem Inkrafttreten viele Fälle der gegenseitigen Anerkennung von Reifezeugnissen und von Hochschulqualifikationen durchgeführt.

In der Zwischenzeit hat sich die Hochschullandschaft in beiden Vertragsstaaten geändert, sodass der Wortlaut des Abkommens BGBl. III Nr. 176/1997 anpassungsbedürftig ist.

Die beiden Vertragsstaaten beabsichtigen, das grundsätzliche System des Abkommens BGBl. III Nr. 176/1997, das sich in der Anwendung bewährt hat, aufrechtzuerhalten und den Wortlaut entsprechend den geänderten Rahmenbedingungen neu zu fassen.

Ziel(e)

-       Vereinfachtes Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Reifezeugnissen und von Hochschulqualifikationen

-       Ersatz des Abkommens BGBl. III Nr. 176/1997 durch ein Abkommen mit aktualisiertem Wortlaut

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Volle gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen

-       Pauschale gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen unter Berücksichtigung des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

-       Volle gegenseitige Anerkennung von Hochschulqualifikationen in einschlägigen Studien

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben leistet einen Beitrag zum Wirkungsziel 2 der ZG 31 (Wissenschaft und Forschung): „Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes“.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Maßnahme erleichtert die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und spart somit Verwaltungsaufwand ein.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Regelungen des Abkommens bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.