Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Ziel des Abkommens ist es, die gegen­seitige Anerkennung von Reifezeugnissen und von Hochschulqualifikationen in vereinfachter Weise festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich ausschließlich auf den akademischen Bereich, nicht auf berufsrechtliche Regelungen. Es soll die Hochschulen von den Bewertungen der akade­mischen Teilleistungen im Einzelfall entlasten. Die Festlegungen grün­den sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Hochschulbildung im jeweils anderen Vertragsstaat.

Das Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens, BGBl. III Nr. 176/1997, das seit 1. Dezember 1997 in Kraft ist und dessen Wortlaut wegen der Änderungen in der Hochschullandschaft der beiden Vertragsstaaten anpassungsbedürftig ist. Der Vorschlag für das neue Abkommen wurde im Rahmen der gemäß Art. 8 des Abkommens BGBl. III Nr. 176/1997 errichteten Gemischten Expertenkommission ausgearbeitet.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Abkommen werden Kosten insofern eingespart, als generelle Festlegungen für die Anerkennung getroffen werden und daher die inhaltlichen Bewertungen im Einzelfall entfallen. Die durch das Abkommen bewirkte Förderung der regionalen Mobilität von Studierenden zwischen Nachbarstaaten ist kostenneutral.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

In diesem Artikel werden die im Abkommen verwendeten fachspezi­fischen Ausdrücke erläutert. Als „Hochschulen“ sind alle Insti­tutionen anzusehen, denen von einem der Ver­tragsstaaten gesetzlich Hoch­schulcharakter zuerkannt wird bzw. die in der hochschulischen Trägerschaft eines der Ver­tragsstaaten stehen.

Die Definitionen sind notwendig, um die verschiedenen Fachaus­drücke in beiden Vertragsstaaten auf einen Nenner zu bringen.

Zu Art. 2

Dieser Artikel legt die volle gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen der beiden Vertragsstaaten sowie anderer Urkunden, denen einer der Vertragsstaaten dieselben rechtlichen Wirkungen wie seinen Reifezeugnissen verleiht, fest.

Zu Art. 3

Dieser Artikel bestimmt, dass Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen in beiden Vertragsstaaten gegenseitig pauschal anerkannt werden, wobei das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu berücksichtigen ist.

Zu Art. 4

Dieser Artikel gewährleistet, dass Absolventinnen und Absolventen von Studien in beiden Vertragsstaaten zu einem weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen zugelassen werden können, und zwar immer in dem Umfang, in welchem das abgeschlossene Studium im Herkunftsstaat zum weiterführenden Studium berechtigt.

Zu Art. 5

Aufgrund dieses Artikels dürfen akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere Zusätze wie im Herkunfts­staat geführt werden. Darüber hinaus werden akademische Grade gegenseitig voll anerkannt. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt die zuständige staatliche Behörde – in Österreich das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – auf Antrag eine Bestätigung aus.

Zu Art. 6

Es wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die für die Beratung aller Fragen zuständig ist, die sich aus dem Ab­kommen ergeben. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Zu Art. 7

Dieser Artikel regelt die unbestimmte Abkommensdauer, das Inkrafttreten und die Kündigungsmöglichkeit.