Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wurde ein einheitliches Spekulationsverbot für den gesamten Sektor Staat vereinbart. Für den Bund gibt ein neuer Paragraph (§ 2a) im Bundesfinanzierungsgesetz die Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung vor, dazu zählt auch das in § 79 Abs. 6 BHG 2013 verankerte Gebot, die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.

Das Spekulationsverbot des Bundes steht in Einklang mit dem Effizienzprinzip, das u. a. aus Artikel 127 B-VG (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und dem Sachlichkeitsgebot (Artikel 7 Absatz 1 B-VG) abgeleitet wird.

Der vorliegende Entwurf stützt sich für das Bundesfinanzierungsgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B-VG und bezüglich dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 auf Art. 42 Abs. 5 iVm Art. 51 Abs. 9 B-VG.

Die risikoaverse Ausrichtung beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Für die Beurteilung, ob gewisse Risiken notwendigerweise einzugehen sind, wird insbesondere berücksichtigt, ob deren Eingehen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unumgänglich ist oder ob deren Ausschließen nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Bei großen Emittenten unterstützt etwa eine nach Regionen (z. B. Europa, Amerika, Asien) und Sektoren (z. B. Notenbanken, Pensionskassen, Versicherungen) diversifizierte Investorenbasis das strategische Ziel der Sicherung des Marktzugangs über vielfältige Finanzierungsquellen. Dabei ist die Aufnahme von Mitteln in fremder Währung (bei gleichzeitiger Absicherung des Fremdwährungsrisikos) zielführend. Die kurzfristige Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität ist deswegen erforderlich, da die Termine von Steuereinahmen einerseits und Auszahlungen des Bundes etwa für Ertragsanteile, Gehälter und Pensionen andererseits nicht genau zusammenfallen. Auch wäre eine professionelle Steuerung des Schuldenportfolios (z. B. Entscheidung zwischen fixer und variabler Aufteilung) ohne Einsatz von Zinsenswaps (diese sind nur zusammen mit einem entsprechenden Grundgeschäft zulässig) nur schwer möglich. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit haben die jeweils zuständigen Organe vor dem Eingehen des Risikos vorzunehmen.

Strategische Beteiligungen der Gebietskörperschaften bzw. sonstiger Rechtsträger an Gesellschaften, die aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen und realwirtschaftlichen Gründen eingegangen werden, sind – auch wenn der Wert derartiger Beteiligungen naturgemäß schwankt oder sogar das Risiko besteht, dass Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, insolvent werden – ebenso wie etwa Haftungen und Garantien durch den Bund im Rahmen der Exportförderung auf Basis des Ausfuhrförderungsgesetzes und des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes – nicht als Spekulation anzusehen. Bewertungsrahmen ist der Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. des sonstigen Rechtsträgers. Im Gegensatz dazu ist jedenfalls als Spekulation zu werten, wenn wegen höherer Gewinnerzielungsabsicht Kreditaufnahmen zum Zwecke einer mittel- und langfristigen Veranlagung getätigt werden, diese jedoch nicht der Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften dienen.

Mit dem vorliegenden Sammelgesetz wird das Spekulationsverbot in die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (betreffend die Geldmittelbereitstellung des Bundes, die Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie die Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) integriert (Artikel 1 des Sammelgesetzes).

Darüber hinaus werden im Rahmen einer Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes nähere Bestimmungen für jene Fälle erlassen, in welchen die ÖBFA Länder und andere Rechtsträger nach Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen finanzieren darf (Artikel 2). Weiters wird insbesondere festgelegt, dass Mittel der ÖBFA nur mehr in jenen Fällen den Ländern und anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel die gleichen strengen Auflagen erfüllt werden, die bisher schon von der ÖBFA im Zusammenhang mit Bundesmitteln angewendet werden. Für die Umsetzung gilt insbesondere, dass für ausgegliederte Rechtsträger die Zuständigkeit zur Umsetzung des allgemeinen Spekulationsverbots (wie z. B. die Erlassung von Richtlinien) weiterhin bei den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen bleibt.

In den Artikeln 3 bis 7 wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der Sozialversicherungsträger unverändert weiter. Die Grundsätze nach § 2a stellen eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger dar, sollten bereits strengere Bestimmungen (z. B. Verbot von Schuldaufnahmen in fremder Währung ungeachtet einer Absicherung) vorhanden sein, so sind diese weiterhin anzuwenden.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Zu Z 1 (§ 50 Abs. 3 und 4), Z 3 (§ 79 Abs. 4a), Z 4 (§79 Abs. 5), Z 5 (§ 79 Abs. 6) und Z 9 (§ 81 Abs. 2):

Durch entsprechende Einfügungen in den §§ 50 (Geldmittelbereitstellung), 79 (Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen) und 81 (Finanzierungen von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) des BHG 2013 wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bund im Rahmen seiner Haushaltsführung eine risikoaverse Ausrichtung einzuhalten hat.

Zu Z 2 (§ 79 Abs. 1 Z 1) und Z 6 (§ 80 Abs. 2 Z 1 und Z 2):

Aufgrund der verstärkten Nachfrage am Kapitalmarkt nach langlaufenden Veranlagungen, vor allem aus der Versicherungsbranche und von Pensionskassen bzw. Investmentfonds, ausgelöst durch die erhöhte Lebenserwartung und das aktuell sehr niedrige Zinsniveau, ist eine Abänderung der maximal gesetzlich möglichen Laufzeit für Kreditoperationen von siebzig auf hundert Jahre sinnvoll, da sich langfristige Finanzierungen für den Bund als zweckmäßig und wirtschaftlich darstellen. Andere Staaten (auch aus der Eurozone) haben in den letzten Jahren die Möglichkeit dieser langfristigen Verschuldung genutzt.

Zu Z 4 (§ 79 Abs. 5):

Best-Practice-Standards der Weltbank sehen die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Schuldenmanagementstrategie vor. Der Vorstand der ÖBFA hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres auf Basis des aktuellen Portfolios, der Kenntnisse der Marktlage und des zu erwartenden Finanzierungsbedarfs der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für einen Zeitraum entsprechend dem in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraumes zu unterbreiten. Der Vorschlag für eine Schuldenmanagementstrategie beschreibt die grundsätzlichen Parameter des aktuellen Schuldenportfolios und soll – ausgehend vom Tilgungsprofil der Bundesschuld und dem erwarteten Finanzierungsbedarf – der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Entscheidungsgrundlage für die geschäftspolitische Ausrichtung dienen. Die „geschäftspolitische Ausrichtung“ definiert die Eckpunkte und Rahmenbedingungen, die die ÖBFA bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Bundesfinanzierungsgesetz zu beachten hat. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Ausrichtung auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung von §§ 2, 50 Abs. 3 und 79 BHG 2013 vorzunehmen.

Aufgrund der langfristigen Orientierung des Schuldenmanagements wird eine Schuldenmanagementstrategie für einen mehrjährigen Zeitraum vorgeschlagen, konkret wird in der vorliegenden Novelle ein Zeitraum in Übereinstimmung mit dem BFRG (d. h. vier Jahre) vorgeschlagen. Ausgehend von diesem Vorschlag und unter Berücksichtigung weiterer Aspekte und Risiken des Gesamtbudgets des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit. Der Geschäftsplan bzw. Weisungen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bringen allenfalls auch Anpassungen der Risikomanagementrichtlinien (§ 4 Abs. 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes) mit sich.

Zu Z 5 (§ 79 Abs. 6):

Der neue Absatz setzt das Spekulationsverbot im Bundeshaushaltsgesetz um und übernimmt den Grundsatz nach § 2a Z 1 des Bundesfinanzierungsgesetzes. Die risikoaverse Ausrichtung beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Für die Beurteilung, ob gewisse Risiken notwendigerweise einzugehen sind, wird insbesondere berücksichtigt, ob deren Eingehen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unumgänglich ist oder ob deren Ausschließen nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Ein vollkommenes Eliminieren bzw. Vermeiden von Risiken ist dann erforderlich, wenn dies auch mit vertretbaren Kosten möglich ist.

Die Möglichkeit von kurzfristigen Veranlagungen ist jedenfalls notwendig, da es im Einklang mit einer vorsichtigen und nachhaltigen Geschäftspolitik steht, dass die Mittel nicht exakt adhoc zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten aufgenommen werden, sondern entsprechend frühzeitig vorzusorgen ist. Die Kassenmittel sollen jedenfalls nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen.

Für den Bund obliegt die laufende bzw. begleitende Kontrolle in der ÖBFA dem Risikomanagement und dem Aufsichtsrat, im BMF dem zentralen Risikomanagement. Der Bund hat auf Verlangen gegenüber dem Rechnungshof den Nachweis zu erbringen, dass die Grundsätze gemäß § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes bzw. die Bedingungen des § 79 Abs. 6 BHG 2013 eingehalten werden. Eine ex-post-Kontrolle dessen bzw. ein entsprechender Vermerk über die Einhaltung obliegt dem Rechnungshof im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses. Der Rechnungshof hat als einzige Stelle die entsprechenden Kompetenzen, wahrheitsgemäße Abschlussrechnungen zu verlangen sowie Einsicht in die jeweilige Gebarung der haushaltsleitenden Organe vorzunehmen.

Zu Z 6 (§ 80 Abs. 2 Z 1 und Z 2):

Der Maximalbetrag für Kreditoperationen wird jeweils im Bundesfinanzgesetz (bspw. Art. II Abs. 1 Bundesfinanzgesetz 2017) festgelegt. Weiters wurde die maximale Summe, die prolongiert bzw. konvertiert werden kann, auf 10% der Finanzschulden des Vorjahres herabgesetzt. Mit dieser Obergrenze wird aus heutiger Sicht das Auslangen gefunden.

Zu Z 7 (§ 81 Abs. 1 lit a) und 8 (§ 81 Abs. 1 Z 2):

Der neu bezeichnete Absatz 1 des § 81 wird dahingehend ergänzt, dass er nicht wie bisher nur auf Länder und auf bestimmte Rechtsträger mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, sondern zusätzlich auch auf Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) anwendbar ist. Dadurch wird der inhaltliche Gleichklang zwischen BHG 2013 und § 2 Abs. 4 des novellierten Bundesfinanzierungsgesetzes sichergestellt.

Zu Z 8 (§ 81 Abs. 1 Z 2):

Der bisherige Prozentsatz in Höhe von 10% wird auf 5% herabgesetzt, weil sich die Bemessungsgrundlage hiefür (Finanzschulden des Bundes) zwischenzeitig erhöht hat, sodass auch mit dem geringeren Prozentsatz das Auslangen gefunden werden kann.

Die jährlichen Höchstbeträge für Kreditoperationen und Währungstauschverträge für Rechtsträger/Länder sind im jeweils aktuellen BFG (z.B. Art. II Abs. 3 BFG 2017) bzw. im BHG (§ 81 Abs. 1 Z 2 BHG 2013) für alle Rechtsträger/Länder gemeinsam festgelegt.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Redaktionelle Änderung, die römische Ziffer bei der Bezeichnung des Bundesgesetzblattes wurde ergänzt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Aufgrund der Änderung auf das aktuell gültige System wird der allgemeine ESVG Begriff verwendet. Weiters wird die Beratungstätigkeit (Finanzinstrumente statt Kreditoperationen) spezifiziert.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 4):

Mit der Ausweitung dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes für Rechtsträger der Sozialversicherung (Sektor 1314) sowie für Länder gebündelt Finanzgebarungsleistungen erbringen kann. Die Entscheidung, ob diese Rechtsträger bzw. Länder diesbezüglich an den Bund herantreten, obliegt diesen. Voraussetzung bei Inanspruchnahme der ÖBFA ist, dass der jeweilige Vertragspartner die Umsetzung der risikoaversen Finanzgebarung bestätigt. Umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit Kreditoperationen, Währungstauschverträgen, Veranlagungen von Kassenmitteln, Cash-Pooling und Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen. Die Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen enthält jeweils einen Maximalbetrag, der infolge geringeren Finanzierungsbedarfs eines finanzierten Rechtsträgers bzw. Landes auch unterschritten werden kann.

Die Länder können die mit dem Bund über die ÖBFA getätigten Transaktionen gemäß § 2 Abs. 4 derzeit nur an ausgelagerte Rechtsträgern in Form von Darlehen bzw. Währungstauschverträgen weitergeben, wenn deren Schulden im öffentlichen Schuldenstand nach Maastricht-Kriterien inkludiert sind. Vertragspartner, für die die ÖBFA Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 erbringt, haben der ÖBFA hiefür angemessenen Kostenersatz zu leisten.

Nach Schaffung der technischen Voraussetzungen kann der Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 von der ÖBFA ein Cashpooling einrichten lassen. So kann ein Liquiditätsüberstand bzw. kurzfristiger Liquiditätsbedarf zwischen Rechtsträgern bzw. Ländern ausgeglichen werden. Für den Bund bzw. die ÖBFA ist dies risikoneutral zu gestalten. Die ÖBFA ist berechtigt, einen entsprechenden Kostenersatz für die Dienstleistung der Liquiditätsbündelung einzuheben; Finanzierungen des Cashpools dürfen zu keinen Mehrkosten beim Bund führen.

Risikomanagementleistungen (Z 5) können auch Beratungsleistungen in Bezug auf das bestehende Portfolio enthalten. Dies erweitert § 2 Abs. 2 neben dem Adressatenkreis insofern, als damit auch eine Übernahme der Aufgabe als Dienstleistung, das heißt zum Beispiel Erfassung und Aufbereitung von Risikomanagementinformationen, durch die ÖBFA für Dritte erfolgen kann.

Die ÖBFA kann mit den angeführten Rechtsträgern bzw. Ländern nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen in Bezug auf die in Z 1 bis Z 4 angeführten Transaktionen die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren. Die Entscheidung, ob von einem Rechtsträger oder Land Sicherheiten eingefordert werden, liegt bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen. Tritt ein Rechtsträger bzw. Land in Angelegenheiten gemäß Z 1 bis 4 an den Bund heran, umfasst dies auch die Frage der Bestellung von Sicherheiten. Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, Finanzierungen für Länder, sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG im bisherigen Umfang zu tätigen. Bevor eine Beauftragung der ÖBFA durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Durchführung der Ziffern 3 bis 5 erfolgen kann, sind sowohl von Seiten der ÖBFA als auch auf Seite des jeweiligen Vertragspartners entsprechende technische Voraussetzungen zu schaffen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4a):

Die ÖBFA darf im Namen und auf Rechnung des Bundes nur dann ein Vertragsverhältnis mit einem Land bzw. einem Rechtsträger eingehen, wenn diese die Einhaltung des Spekulationsverbotes gem. § 2a bestätigen und weiters ein entsprechender Nachweis dafür vorliegt. Dies kann einerseits bei Rechtsträgern im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen oder bei Ländern durch einen Vermerk des Landesrechnungshofes im Landesrechnungsabschluss. Weiters muss der Voranschlag des Landes einen entsprechenden Vermerk ausweisen, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Auf Seiten des Landes bzw. des Landesrechnungshofes besteht keine Verpflichtung zu einer derartigen Prüfung, es ist lediglich dem Bund nicht gestattet, zu finanzieren, wenn dieses Formerfordernis nicht vorliegt.

Es besteht keine Rechtsgrundlage, welche den Bund oder die ÖBFA in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Rechtsträger/Länder den Bund hinsichtlich der Mittelverwendung bei Darlehen und Währungstauschverträgen wahrheitsgemäß informieren. Der Bund bzw. die ÖBFA sind dabei auf Informationen seitens der Rechtsträger/Länder angewiesen. Da es den Rechtsträgern/Ländern freigestellt ist, sich auch bei Kreditinstituten oder am Kapitalmarkt zu finanzieren und daher der ÖBFA die Gesamtgebarung nicht vollständig bekannt ist, kann nur eine Prüfung der inhaltlichen Eignung eines Währungstauschvertrages zur Absicherung des nachgewiesenen Einzelgeschäftes durch den Bund bzw. die ÖBFA erfolgen. Für die nachträgliche Überprüfung der Einhaltung des Spekulationsverbotes bieten sich Prüfungen durch die jeweiligen Rechnungshöfe an.

Zu Z 6 (§ 2a und 2b):

In dem zitierten Paragraphen werden gesetzlich Grundsätze für die Finanzgebarung in Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 determiniert. Der Fokus dieser Grundsätze zielt auf die Risikominimierung in der Finanzgebarung und die Erhöhung der Transparenz über getätigte Transaktionen ab. Die Berichte sollen einen umfassenden, zeitnahen und zuverlässigen Überblick über die finanzielle Lage und deren Entwicklung des Bundes, des Landes bzw. des Rechtsträgers geben.

Der Grundsatz der risikoaversen Ausrichtung beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Im Zusammenhang mit bestehenden historischen Finanztransaktionen, bei denen aus Optimierungsgründen Kreditaufnahmen Veranlagungen gegenüberstehen, bedeutet dies, dass jene nur dann aufzulösen sind, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Präzisiert soll diese Risikopolitik durch Risikomanagement-Richtlinien werden, welche von der jeweiligen Organisation erstellt und vom jeweiligen zuständigen Organ genehmigt werden. Die Einhaltung dieser Risikomanagement-Richtlinien wird durch permanente Risikocontrollingprozesse laufend überwacht und dokumentiert. Die Richtlinien sollen die jeweiligen Risken adressieren, limitieren und den Umgang mit diesen beschreiben. Die geforderte Funktionstrennung ist eine organisatorische Maßnahme, die Fehler vermeiden und sachgerechte Entscheidungen (z. B. durch Trennung von Vollziehung, Verbuchung und Verwaltung) sicherstellen soll. Im Bereich der ÖBFA entspricht dies einer Trennung der Bereiche Frontoffice und Risikomanagement/Backoffice; Anbahnung und Controlling/Überwachung sowie Abwicklung. Sollte aufgrund einer beschränkten Organisationsstruktur eine eigene Umsetzung der Organisationsvorgaben nicht (wirtschaftlich) vertretbar sein, ist eine Auslagerung der entsprechenden organisatorischen Funktionen auf Dritte, die nachweislich über getrennte Organisationsstrukturen verfügen, denkbar.

Diese Grundsätze werden derzeit schon von der ÖBFA in Ausübung ihrer Aufgaben eingehalten. Die ÖBFA richtet sich nach Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ sowie den Best practice Standards von OECD, IWF und Weltbank. Für den Bund sind diese Grundsätze umgesetzt. Kreditaufnahmen in fremder Währung erfolgen ausschließlich bei gleichzeitiger Absicherung des Fremdwährungsrisikos. Für die Veranlagung von Kassenmitteln werden Kontrahenten mit hoher Bonität ausgewählt. Richtlinien für alle relevanten Risikoarten werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Grundsatz der strategischen Planung wird mit § 79 Abs. 5 BHG umgesetzt. Der Vorstand der ÖBFA besteht gemäß § 3 Abs. 1 Bundesfinanzierungsgesetz aus zumindest zwei Personen. Die organisatorische Trennung in Front- und Backoffice bzw. Controlling ist entsprechend dem Grundsatz des § 2a Z 3 Bundesfinanzierungsgesetz gegeben. Der Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen wird durch eine laufende Berichterstattung an den Aufsichtsrat, die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof umgesetzt. Der Rechnungshof verfasst des Weiteren im Bundesrechnungsabschluss einen detaillierten Bericht zur Finanzierung des Bundeshaushalts und zum Stand der Bundesschulden.

Die Grundsätze gemäß § 2a werden in § 2b auch für alle Rechtsträger der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung; mit Ausnahme bestimmter Sozialversicherungsträger – diesbezüglich erfolgt die Regelung in den jeweiligen Materiengesetzen) normiert, sohin insbesondere auch für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.), Vereine sowie Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz. Hinsichtlich der Sozialversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass es für diese im ASVG und in den Parallelgesetzen damit in Einklang stehende Regelungen für das Spekulationsverbot geben wird. Da für die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung samt deren Einrichtungen sondergesetzliche Regelungen getroffen werden (Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Entwurfs), bedarf es keines zusätzlichen Verweises auf die sinngemäße Geltung des § 2a. Wohl aber soll der § 2a sinngemäß für alle anderen, dem Sektor Sozialversicherung zuzurechnenden öffentlichen Rechtsträger anzuwenden sein.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2 Z 6):

Das Liquiditätsrisiko soll bei Festlegung der Risikoarten ebenfalls Berücksichtigung finden.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 11):

Um die entsprechenden Vorlaufzeiten und Fristen für die Erstellung von Landesrechnungsabschlüssen zu berücksichtigen, tritt die Einschränkung in Abs. 4a erst im August 2018 in Kraft. Bis dahin ist ausreichend Zeit, um die entsprechenden Formerfordernisse zu Erbringen.

Zu Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), zu Art. 4 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), zur Art. 5 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), zu Art. 6 (Änderung des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes), zu Art. 7 (Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972):

In den Artikeln 3 bis 7 wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der Sozialversicherungsträger unverändert weiter. Die Grundsätze nach § 2a stellen eine weitere Einschränkung der Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger dar, sollten bereits strengere Bestimmungen (z. B. Verbot von Schuldaufnahmen in fremder Währung ungeachtet einer Absicherung) vorhanden sein, so sind diese weiterhin anzuwenden.