1515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. In diesem Bundesgesetz wird jeweils die Wortfolge „für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ ersetzt und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister“, die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers“, die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister“ ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zielsetzung

§ 2.

Förderung des Tierschutzes

§ 3.

Geltungsbereich

§ 4.

Begriffsbestimmungen

§ 5.

Verbot der Tierquälerei

§ 6.

Verbot der Tötung

§ 7.

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 8.

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

§ 8a.

Verkaufsverbot von Tieren

§ 9.

Hilfeleistungspflicht

§ 10.

Tierversuche

§ 11.

Transport von Tieren

2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 12.

Anforderungen an den Halter

§ 13.

Grundsätze der Tierhaltung

§ 14.

Betreuungspersonen

§ 15.

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 16.

Bewegungsfreiheit

§ 17.

Füttern und Tränken

§ 18.

Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen

§ 18a.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

§ 19.

Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere

§ 20.

Kontrollen

§ 21.

Aufzeichnungen

§ 22.

Zuchtmethoden

§ 23.

Bewilligungen

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 24.

Tierhaltungsverordnung

§ 24a.

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

§ 25.

Wildtiere

§ 26.

Haltung von Tieren in Zoos

§ 27.

Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

§ 28.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 29.

Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 30.

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 31.

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf

§ 31a.

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 32.

Schlachtung oder Tötung

3. Hauptstück

Vollziehung

§ 33.

Behörden

§ 34.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 35.

Behördliche Überwachung

§ 36.

Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht

§ 37.

Sofortiger Zwang

4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38.

Strafbestimmungen

§ 39.

Verbot der Tierhaltung

§ 40.

Verfall

§ 41.

Tierschutzombudsperson

§ 41a.

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

§ 42.

Tierschutzrat

§ 42a.

Vollzugsbeirat

§ 43.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 45.

Vorbereitung der Vollziehung

§ 46.

Umsetzungshinweis

§ 47.

Notifikation

§ 48.

Vollziehungsklausel“

3. § 4 Z 9 lautet:

         „9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;“

4. Nach § 4 Z 9 werden folgende Ziffern 9a und 9b eingefügt:

       „9a. Tierpension: eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet;

         9b. Tierasyl oder Gnadenhof: eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren;“

5. § 4 Z 14 lautet:

       „14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

                a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

               b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

                c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

               d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.“

6. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz lauten:

             „m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind, oder

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;“

7. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

              „3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

               b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder

                c) Würgehalsbänder ohne Stoppmechanismus verwendet;“

8. In § 5 Abs. 2 Z 13 wird die Wortfolge „in einer Weise vernachlässigt, dass“ durch die Wortfolge „in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.“

10. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung

           1. von einem Tierarzt oder

           2. von einer sonstigen sachkundigen Person

durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 (TAKG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 36/2008, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln. “

11. In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.“

12. § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist

           1. die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft sowie

           2. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.“

13. In § 10 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 3 wird der Begriff „14. Lebensjahr“ durch den Begriff „16. Lebensjahr“ ersetzt.

15. § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.“

16. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

§ 18a. (1) Die Fachstelle ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Sie dient als zentrale Informations- und Begutachtungsstelle im Bereich des Tierschutzes und hat bei ihrer Tätigkeit auf den Stand der Wissenschaft und Forschung sowie auf gesellschaftliche und ökonomische Entwicklungen sowie auf praktische Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

           1. die Begutachtung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen;

           2. die Begutachtung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör;

           3. die Durchführung von Bewertungen und Vergabe von Tierschutzkennzeichen gemäß § 18;

           4. die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes, im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen;

           5. Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes;

           6. Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.

(3) Die Fachstelle ist berechtigt, an Sitzungen des Tierschutzrates sowie des Vollzugsbeirates durch einen Vertreter/eine Vertreterin teilzunehmen und kann dieser/diese von den genannten Gremien auch als Experte/Expertin zugezogen werden. Weiters ist sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zum Daten- und Informationsaustausch mit Prüfstellen anderer Länder berechtigt.

(4) Sofern es die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei bevorzugt zu behandeln.

(5) Der Fachstelle kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

           4. Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(6) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist die Fachstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts und wird durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(8) Soweit die Fachstelle im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Sie hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 5 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(9) Die Fachstelle als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben.

(10) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Alle Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Abs. 5 sind Einnahmen der Fachstelle und ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu verwenden.“

17. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies zur Versorgung und Beobachtung der Tiere unerlässlich ist.“

18. § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen.“

19. § 23 lautet:

§ 23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

           1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

           2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.

           3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

           4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.“

20. § 24a samt Überschrift lautet:

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen

§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke

           1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie

           2. der Identifizierung von Zuchtkatzen

für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

                c) Zustelladresse,

               d) Kontaktdaten,

                e) Geburtsdatum,

                f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,

               g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,

               h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.

           2. tierbezogene Daten:

                a) Rasse,

               b) Geschlecht,

                c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

               d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

                e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),

                f) Geburtsland,

               g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,

               h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme ‑ jedenfalls aber vor einer Weitergabe ‑ unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“

21. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird“ jeweils durch die Wortfolge „in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird“ ersetzt.

22. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um

           1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder

           2. Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder

           3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder

           4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.“

23. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

24. An § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.“

25. § 29 samt Überschrift lautet:

„Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

           1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

           2. bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.“

26. § 31 samt Überschrift lautet:

„Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf

§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.“

27. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

§ 31a. Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

28. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

29. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

30. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.“

31. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.“

32. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“

33. § 41 samt Überschrift lautet:

„Tierschutzombudsperson

§ 41. (1) Jedes Land hat gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.

(2) Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Tierschutzombudsperson hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

(4) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

(5) Der Tierschutzombudsperson wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Interessen des Tierschutzes (Abs. 3) geltend zu machen.

(6) Die Tierschutzombudsperson hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie allfällig vorhandene Unterlagen zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(7) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Tierschutzombudsperson Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der bisherigen Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen § 222 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, begangen haben. Die Übermittlung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden bereits vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Tierschutzombudsperson im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(8) Die Tierschutzombudsperson hat in Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 222 StGB jedenfalls ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht gemäß § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(9) In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsperson keinen Weisungen.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(11) Die Tierschutzombudsperson darf während ihrer Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

(12) Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson endet durch den Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.“

34. Die Überschrift zu § 42 lautet:

„Tierschutzrat“

35. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,“

36. § 42a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.“

37. § 44 Abs. 17 lautet:

„(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.“

38. Nach § 44 Abs. 22 werden folgende Abs. 23 bis 25 angefügt:

„(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 9, 9a, 9b und 14, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz, Abs. 2 Z 3 und Z 13 und Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 3 und 6, § 8a Abs. 2, § 10 , § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 18a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23, § 24a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4, § 29 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 37, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 2 Z 3, § 42a Abs. 2 Z 3 und § 44 Abs. 17 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(24) § 24a Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.

(25) Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (§ 24a Abs. 3a) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.“