Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMGF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas insbesondere im Nutztierbereich weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen den neuen Entwicklungen anzupassen waren.

 

Ziel(e)

Anpassung des Tierschutzgesetzes an neue Entwicklungen auf dem Gebiet des Tierschutzes.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die fachlichen Vorschläge für den vorliegende Entwurf wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, von mit der Vollziehung befassten Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

 

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird;

- klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen (Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen).

 

Weiters enthält die Novelle folgende Punkte:

 

- Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

- Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, etc. sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;

- Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 8 Abs. 7 TSchG);

- Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;

sowie weitere Klarstellungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Verbraucherinnen- und Verbrauchererwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die verpflichtende Kennzeichnung von zur Zucht gehaltenen Katzen wird eine Umprogrammierung Heimtierdatenbank (HDB) notwendig, zu ergänzen sein wird die "Tierart Katze". Die Kosten dieser einmaligen Maßnahme werden von den verantwortlichen EDV-Experten mit etwa 40.000 Euro geschätzt, was durch das Ressortbudget gedeckt ist.

 

Die Tätigkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz wurde durch die bereits vor der Novelle geleistete Anschubfinanzierung durch das BMGF bis 2019 sichergestellt. Eine allfällige Finanzierung der Fachstelle über diesen Zeitpunkt hinaus wird erst 2019 schlagend, wobei durch deren wirtschaftliche Tätigkeit eine Selbsttragung möglich ist, sodass eine allfällige weitere Finanzierung aus öffentlichen Mitteln aus heutiger Sicht nicht zwangsläufig notwendig erscheint.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2143993367).