Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

 

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas – insbesondere im Nutztierbereich – weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen der neuen Auffassung anzupassen sind.

Die fachlichen Vorschläge für den vorliegenden Entwurf wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, von mit der Vollziehung befassten Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird.

- Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (z.B. Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch die Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen.

Weiters enthält die Novelle folgende Punkte:

Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, keine verbotene Anbindehaltung ist;

Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 7 TSchG);

Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;

Klarstellung, dass gemäß § 31 Abs. 1 nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;

klare Regelungen zum Verfall (§§ 37, 39 und 40) im Sinne eines praktikableren Vollzugs;

sowie weiterer – vom Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten – Änderungen, die der Klarstellung dienen.

 

Besonderer Teil:

Änderung des Tierschutzgesetzes

Zu Z 1:

Die Bezeichnung des Bundesministers/ der Bundesministerin bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen soll auch formal korrigiert werden; dies obwohl inhaltlich die Anpassung bereits durch § 17 Bundesministeriengesetz erfolgt.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Redaktionelle Änderung und Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen durch die Novelle.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 Z 9, 9a und 9b):

Bei den Begriffsbestimmungen wären die Begriffe Tierasyl und Gnadenhof klar vom Tierheim zu unterscheiden, um sachgerechte Lösungen für die jeweiligen Einrichtungen zu ermöglichen; weiters wäre der Begriff „Tierpension“ zu definieren. Dies entspricht dem Wunsch aus der Vollzugspraxis in den Ländern und der Tatsache, dass viele derartige Einrichtungen in den letzten Jahren erst geschaffen wurden. Hervorzuheben wäre die Unterscheidung der Tierheime und Tierpensionen als Einrichtungen zur Weitergabe von Tieren von den Gnadenhöfen und Tierasylen als Einrichtungen zum Verbleib der Tiere.

Zu Z 5: (§ 4 Z 14):

Durch die Neuformulierung des Begriffes soll klargestellt werden, dass Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht nur bei einer gezielt herbeigeführten Fortpflanzung vorliegt, sondern auch immer dann, wenn einem Tier durch den Halter bewusst die Fortpflanzung ermöglicht wird. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil einerseits Muttertiere oftmals andere Haltungsanprüche stellen, andererseits gewährleistet sein sollte, dass auch für die Nachkommen des Tieres die entsprechenden Haltungsbedingungen erfüllt werden können.

Weiters soll durch die Formulierung klargestellt sein, dass Zucht – und somit ein meldepflichtiger Tatbestand (§ 31 Abs. 4) – auch dann gegeben ist, wenn die zur Deckung verwendeten männlichen Tiere eventuell nicht zugeordnet werden können, wie dies bei gemeinsamen Haltungen (z.B. Schwarmzucht) oder Freigang der Fall ist.

Zu beachten wäre, dass es sich hierbei um den Begriff „Zucht“ im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt. Den Bundesländern ist es weiterhin vorbehalten, eigene Zuchtbestimmungen zur Erreichung bestimmter Rasseziele auf Landesebene zu erlassen.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. m und Schlusssatz):

Die bestehende Formatierung (Schlusssatz) entspricht nicht dem seinerzeit vom Gesetzgeber gewünschten Inhalt und war daher richtigzustellen.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2 Z 3):

Als Tierquälerei soll auch die Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppmechanismus gelten.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 2 Z 13):

Nachdem der Tatbestand der Tierquälerei nicht nur durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung, sondern auch durch aktive (falsche) Gestaltung der Haltung erfüllt werden kann, soll diese Möglichkeit erfasst werden.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 3 Z 4):

Es soll klargestellt werden, dass durch den erforderlichen Einsatz und die Ausbildung von Diensthunden der Exekutive, des Bundesheeres oder der Zollwache, welche Tiere auch zu Schutzzwecken einsetzen und diese daher mit der erforderlichen Zuverlässigkeit führen müssen, der Tatbestand der Tierquälerei nicht erfüllt wird. Es muss jederzeit der Diensthundeführer in der Lage sein, das Tier zu kontrollieren, auch wenn durch Dritte versucht wird, das Tier in Angst zu versetzen.

Es ist selbstverständlich, dass die betroffenen Ressorts im Rahmen von Ausbildungsrichtlinien und Erlässen sicherstellen, dass grundsätzlich sämtliche Aspekte des Tierschutzes einzuhalten sind.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 3):

Im Nutztierbereich kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bei Eingriffen vom grundsätzlichen Gebot der wirksamen Betäubung und postoperativen Schmerzausschaltung ebenso eine Ausnahme erfolgen, wie vom Gebot den Eingriff ausschließlich durch Tierärzte vorzunehmen. Bisher war jedoch umstritten, ob eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgen kann, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird. Um das grundsätzliche Schmerzausschaltungsgebot jedenfalls – auch bei Berücksichtigung der ökonomischen Gegebenheiten – umsetzen zu können, ist dies klarzustellen. Weiters soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Betäubung auch durch vom TGD-Tierarzt zugezogene Hilfspersonen vorgenommen werden kann, sofern dies in einer Verordnung nach TAKG vorgesehen ist.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 6 ):

Das Tätowieren und die Verfärbung von Haut, Federkleid oder Fell lediglich aus modischen, dem wechselnden menschlichen Schönheitsempfinden unterworfenen Motiven, sollen verboten werden. Derartige Maßnahmen zur fachgerechten Kennzeichnung von Tieren bleiben unberührt.

Zu Z 12 (§ 8a Abs. 2):

Da der Begriff des Feilbietens in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gebraucht wird und daher zu Fehlinterpretationen geführt hat, soll klargestellt werden, dass jedes Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen bzw. Vereinen stammen, unzulässig ist. Ebenso soll klargestellt werden, dass der Tatbestand auch durch Anbieten im Internet erfüllt wird. Dabei wäre anzumerken, dass Betreiber von Internetplattformen diesfalls als Beitragstäter in Betracht kommen. Die Ausnahme in Z 2 betrifft Fälle, in denen insbesondere älteren oder kranken Personen eine Tierhaltung nicht mehr zugemutet werden kann und dient zudem der Entlastung von Tierheimen.

Um den – vor allem im Internet stattfindenden – illegalen Tierhandel effektiv unterbinden zu können, wird die Vermittlung von einzelnen Tieren an ein Mindestalter der zu vermittelnden Tiere geknüpft, das anhand der bereits ausgebildeten Eckzähne festzustellen ist.

Zu Z 13 (§ 10):

Redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtsgrundlage.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 3):

Die Regelung soll den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (BGBl. III Nr. 137/2000) angeglichen werden. Da Jugendliche bis 16 Jahren durchwegs in häuslicher Gemeinschaft mit den Erziehungsberechtigten leben, erscheint es nicht sinnvoll, dass Tiere bereits an 14-Jährige ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden dürfen, da für das Tierwohl die Zustimmung aller Hausgenossen von Bedeutung ist.

Zu Z 15 (§ 16 Abs. 5):

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Unter „kurzfristigem Anbinden“ ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verstehen.

Zu Z 16 (§ 18a):

Durch die Regelung soll der Umfang der bestehenden Teilrechtsfähigkeit der Fachstelle klargestellt und sichergestellt werden, dass die Fachstelle – über die in § 18 festgelegten Verfahren hinaus – weitere Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich übernehmen und dafür auch Einnahmen erzielen darf.

Zu Z 17 (§ 20 Abs. 3):

Es soll klargestellt werden, dass die geeignete Beleuchtung für alle Tierarten unerlässlich ist, wobei eine besondere Hervorhebung der landwirtschaftlichen Nutztiere nicht erforderlich ist. Auch die regelmäßige Inspektion automatischer Anlagen und Geräte soll sich auf alle mit derart gehaltenen Tierarten beziehen, deren Wohlbefinden von der Funktionsfähigkeit solcher Haltungssysteme abhängt. Eine Unterscheidung aufgrund von Bewilligungstatbeständen erscheint daher sachlich nicht länger gerecht.

Zu Z 18 (§ 21 Abs. 1):

Dient der Klarstellung der Rechtsgrundlage für die notwendige Anordnung von Aufzeichnungspflichten entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts.

Zu Z 19 (§ 23):

Entspricht dem Wunsch der Länder, zur Klarstellung und Vereinfachung des Vollzuges.

Zu Z 20 (§ 24a):

Die Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt dient der Identifizierung von freilaufenden Zuchtkatzen.

Die Änderungen in Abs. 2 Z 1 lit. h sollen eine ordnungsgemäße Eintragung von Hunden in die Heimtierdatenbank erleichtern.

Zu Z 21 (§ 25 Abs. 1):

Dient der Klarstellung, dass eine Haltung von Schalenwild jedenfalls zu melden ist. Dies gilt aber weiterhin nicht für alle per Jagdgesetz eingerichteten Gatter.

Zu Z  22 bis 24 (§ 28):

Die Neuformulierung des ersten Satzes dient der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit dieser Bestimmung.

Die Neufestlegung der Frist zur Einbringung des Antrages ist im Hinblick auf die Beschwerdefrist von vier Wochen erforderlich.

Die Möglichkeit eine nicht genehmigte Veranstaltung abzubrechen ist aus Gründen des Tierwohls erforderlich und daher ausdrücklich festzulegen. Eine allfällige Verwaltungsstrafe allein ist nämlich nicht geeignet, die nicht zugelassene Verwendung der Tiere zu unterbinden.

Zu Z 25 (§ 29):

Die Unterscheidung von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen entspricht einem langjährigen Wunsch der Praxis und erscheint notwendig, um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden. Hervorzuheben wäre die Unterscheidung der Tierheime und Tierpensionen als Einrichtungen zur Weitergabe von Tieren von den Gnadenhöfen und Tierasylen als Einrichtungen zum Verbleib der Tiere.

Zu Z 26 (§ 31):

Dient der Klarstellung, dass neben Tätigkeiten die der Gewerbeordnung unterliegen auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten von den Regelungen erfasst sind. Betont wird, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Durch die Neufassung der Überschrift wird überdies klargestellt, dass sowohl die Haltung zum Zwecke der Zucht, als auch die Haltung zum Zwecke des Verkaufes bewilligungspflichtig ist und die Formulierung in Abs. 4 alternativ und nicht kumulativ zu verstehen ist. Weiters wird klargestellt, dass bei Feststellung von rechtswidrigen Haltungsbedingungen im Rahmen einer Kontrolle von zur Zucht gemeldeten Tieren, seitens der Behörde Maßnahmen vorzuschreiben sind. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Maßnahmen hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zu Z 27 (§ 31a):

Durch die Neueinführung dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass auch dort, wo keine Bewilligungspflicht besteht, jedoch immer wieder Tiere (kurzfristig) zur Ab- oder Weitergabe gehalten werden, das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen gesichert wird.

Dies betrifft einerseits privaten Handel mit Haustieren, andererseits aber auch Unterbringungen durch tierfreundliche Organisationen, die systematisch Tiere aus anderen Staaten nach Österreich holen. Gerade in diesem Bereich sind bereits Fälle von Überforderung der Betreuungspersonen durch traumatisierte oder kranke Tiere oder suboptimale Haltungsbedingungen durch eine zu große Zahl an „geretteten“ Tieren aufgetreten. Mit der Meldepflicht soll die Möglichkeit der Kontrolle – aber auch einer allfälligen Unterstützung – durch die Behörde geschaffen werden.

Zu Z 28 und 30 (§§ 37 und 39 Abs. 3):

Durch die Umformulierung wird die bislang in der Praxis Probleme bereitende Differenzierung zwischen Abnahmen nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 aufgelöst. Während Abs. 1 nunmehr eine allgemeine Ermächtigung zur Setzung von Befehls- und Zwangsakten enthält, betrifft Abs. 2 abschließend die Abnahme von Tieren im Interesse des Tierwohls. Die weitere Vorgangsweise mit nach Abs. 2 abgenommenen Tieren wird vereinheitlicht.

In § 39 Abs. 3 letzter Satz wird klargestellt, dass die Verfallsregel im Sinne des § 17 VStG auch für solche Tiere gilt, die gemäß § 37 Abs. 2a Personen, welche gegen die Bestimmungen des § 8a (Verkaufsverbot; Verbot des Feilbietens) verstoßen haben, abgenommen wurden. Auch in § 39 Abs. 3 wird auf die Verfallsbestimmungen in § 17 VStG verwiesen. Einer besonderen, von § 17 Abs. 1 und 2 VStG abweichenden Sonderregelung bedarf es nicht.

Zu Z 29 (§ 38 Abs. 3):

Die Strafbestimmung war an erfolgte Gesetzesänderungen anzupassen.

Zu Z 31 und 32 (§ 40 Abs. 1 und 3):

Die Anpassung ergibt sich aus den Änderungen des § 37 Abs. 3. Wenngleich dem Täter vielfach Haltereigenschaft zukommen wird, ist dies nicht zwingend der Fall, sodass durch Ersetzung des Begriffs „Halter“ mit „Täter“ eine Klarstellung erfolgt.

Zu Z 33 bis 36 (§§ 41, 42 und 42a):

Die Bezeichnung „Tierschutzombudsmann“ wird durch das geschlechtsneutrale Wort „Tierschutzombudsperson“ ersetzt.

In Abs. 5 wird die Formalparteistellung der Tierschutzombudsperson erweitert und ihr neben dem schon bisher bestehenden Recht der Erhebung von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte auch das Recht zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Weiters soll durch die Einfügung der Abs. 6 bis 8 im § 41 eine verbesserte Zusammenarbeit der Tierschutzombudspersonen mit den Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht des Verstoßes oder Verstoß gegen den § 222 StGB (Tierquälerei) sichergestellt werden. Dies ist unerlässlich, um die Aufgabenerfüllung durch die Tierschutzombudspersonen zu gewährleisten.

Zu Z 37 (§ 44 Abs. 17):

Die Anpassung dieser Bestimmung entspricht den aktuellen Erkenntnissen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Qualzuchtmerkmalen in bestehenden Rassen.

Das Ziel bei Tierrassen, welche bereits – in der Rasse als Gesamtheit – aktuell Qualzuchtmerkmale (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis m) aufweisen, durch Zuchtprogramme diese Merkmale zu reduzieren bzw. in der Folge gänzlich zu vermeiden, muss erhalten bleiben. Die aktuelle Behandlung des Themas hat jedoch gezeigt, dass die Festlegung eines fixen Zeitpunktes, an dem dieses Ziel für die jeweilige Rasse erreicht sein muss, nicht zielführend ist. Insbesondere bei Rassen mit geringem genetischen Potential würde dies zum Aussterben führen und bereits erreichte Zuchterfolge zunichtemachen.

Betont werden muss, dass Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen nur solche Rassen sind, bei deren Nachkommen mit den in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a bis m genannten Merkmalen auf Grund der genetischen Disposition jedenfalls zu rechnen ist. Einzelne Tiere mit gesundheitlichen Problemen sollten zwar in keiner Rasse zur weiteren Zucht verwendet werden, sind jedoch für sich allein noch kein Indiz, dass die Vermehrung von Tieren dieser Rasse als Qualzucht zu definieren ist, bzw. dass es sich um eine Tierrasse handelt, bei der Qualzuchtmerkmale auftreten. Maßnahmen und Maßnahmenprogramme (Zuchtprogramme) nach dieser Gesetzesstelle sind daher in diesen Fällen nicht erforderlich. Ebenso kann aus dem Vorliegen von Zuchtprogrammen, die der Steigerung der Fitness oder Leistungsfähigkeit, der Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit sowie der Vermeidung von Inzucht oder Erbfehlern dienen, – wie dies bei seriösen Hundezuchtverbänden zumeist der Fall ist – geschlossen werden, dass die Rasse bereits Qualzuchtmerkmale aufweist.