Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt des Entwurfs:

Die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1 (abgeleitet vom Begriff „Business Register Information System“ im Folgenden: „BRIS-Richtlinie“), soll einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen – etwa bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten über eine zentrale „Europäische Plattform“ ermöglichen. Diese Richtlinie war teilweise bereits bis zum 7. Juli 2014 umzusetzen; für den Großteil der materiellen Regelungen beträgt die Umsetzungsfrist jedoch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der nach Art. 4c der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (im Folgenden: Publizitäts-Richtlinie), ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorliegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der BRIS-Richtlinie). Da dieser Durchführungsrechtsakt am 8. Juni 2015 erlassen wurde (vgl. die Durchführungsverordnung [EU] 2015/884 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG, ABl. Nr. L 144 vom 10.06.2015 S. 1), hat die Umsetzung der restlichen Bestimmungen der BRIS-Richtlinie bis zum 8. Juni 2017 zu erfolgen.

Um dieser Umsetzungsverpflichtung zu entsprechen, wird vorgeschlagen, die gesetzliche Grundlage für die Abrufbarkeit des Firmenbuchs über die zentrale Europäische Plattform sowie für die automatische Kommunikation zwischen den Registerbehörden im Firmenbuchgesetz (FBG) – und dort in erster Linie in einem neuen § 37 – zu schaffen. Die somit erforderliche Änderung des FBG soll außerdem zum Anlass genommen werden, einige weitere Klarstellungen und Anpassungen in diesem Gesetz vorzunehmen.

Die tabellarische Übersicht auf der folgenden Seite gibt – wie von der BRIS-Richtlinie verlangt (vgl. Erwägungsgrund 27) – Auskunft darüber, in welchen gesetzlichen Bestimmungen die Vorgaben dieser Richtlinie umgesetzt wurden, wobei erst durch den vorliegenden Entwurf erfolgende Änderungen kursiv hervorgehoben sind. Dass die von Art. 3a der Publizitäts-Richtlinie geforderte Information betreffend Österreich übermittelt wurde, ist auch auf der Website des Europäischen Justizportals ersichtlich (siehe https://e-justice.europa.eu/content_business_registers_in_member_states-106-at-de.do?member=1).

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens), in Bezug auf die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (Art. 3) auf § 7 Abs. 1 F-VG.


 

 

RL-Bestimmung:

Umsetzung durch:

 

 

Art. 1 (Zweigniederlassungs-RL 89/666/EWG)

 

Z 1 – Art. 1 Abs. 3

§ 37 Abs. 1 FBG

Z 1 – Art. 1 Abs. 4

§ 37 Abs. 2 FBG

Z 2 – Art. 5a

§ 37 Abs. 3 Z 1 – 3 FBG

Z 3 – Art. 11a

DSG 2000

 

 

Art. 2 (RL 2005/56/EG über die grenzüberschreitende Verschmelzung)

 

Z 1 – Art. 13

§ 37 Abs. 3 Z 4 FBG, § 15 Abs. 4 EU-VerschG

Z 2 – Art. 17a

DSG 2000

 

 

Art. 3 (Publizitäts-RL 2009/101/EG)

 

Z 1 – Art. 2a

§ 110 Geo.

Z 2 – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2

§ 37 Abs. 2 FBG

Z 3 – Art. 3a

Information an EK ist erfolgt

Z 3 – Art. 3b

§ 37 Abs. 1 FBG

Z 3 – Art. 3c

§ 34 Abs. 1b FBG; GGG

Z 3 – Art. 3d

§ 37 Abs. 3 Z 1 – 3 FBG

Z 4 – Art. 4a

Kein Umsetzungsbedarf

Z 4 – Art. 4b

Kein Umsetzungsbedarf

Z 4 – Art. 4c

Kein Umsetzungsbedarf

Z 4 – Art. 4d

Kein Umsetzungsbedarf

Z 4 – Art. 4e

Kein Umsetzungsbedarf

Z 5 – Art. 7a

DSG 2000

Z 6 – Art. 13a

Kein Umsetzungsbedarf

 

 

Art. 4 bis 6

Kein Umsetzungsbedarf

 


 

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Änderung des FBG):

Zu Z 1 (§ 13):

Im Hinblick auf die Abrufbarkeit des zentralen Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) durch die Firmenbuchgerichte kann die automatisierte Verständigungspflicht der Gewerbebehörde nach § 13 Abs. 2 FBG auf das – unter Umständen zu einem amtswegigen Tätigwerden des Gerichts führende – Erlöschen der (einzigen bzw. letzten) Gewerbeberechtigung eines eingetragenen Rechtsträgers beschränkt werden.

Zu Z 2 (§ 22):

Die derzeitige Formulierung des § 22 Abs. 2 FBG entspricht nicht den Bedürfnissen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die nur insoweit Verständigungen durch das Firmenbuchgericht benötigt, als dies für eine allfällige Sozialversicherungspflicht einer im Firmenbuch eingetragenen Person relevant ist.

Da die – nach Abs. 3 automatischen – Benachrichtigungen schon derzeit nur in jenen Fällen erfolgen, die für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft tatsächlich von Interesse sind, wird vorgeschlagen, auch den Gesetzeswortlaut entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 33):

Da die Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittlerweile über das GISA für jedermann abrufbar sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, diese Daten auf Verlangen im Firmenbuchauszug wiederzugeben. Die OeNB-Identnummer soll hingegen stets – und nicht nur auf Verlangen – im Firmenbuchauszug aufscheinen, wie dies in der Praxis schon bisher der Fall war.

Zu Z 4 (§ 34):

Gemäß Art. 3c Abs. 2 der Publizitäts-Richtlinie in der Fassung der BRIS-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Basisinformationen (Name, Rechtsform, Sitz, Registerstaat und Eintragungsnummer) über die in ihrem jeweiligen Unternehmensregister eingetragenen Kapitalgesellschaften kostenlos zugänglich machen. In Österreich bietet sich dafür das bereits vorhandene Abfrageprodukt „Kurzinformation“ an, das inhaltlich nur geringfügig ergänzt und in Hinkunft gratis abgegeben werden muss. Daher soll diese neue Kurzinformation auch nicht mehr im GGG (vgl. derzeit Tarifpost 10 IV lit. a Z 5), sondern im FBG geregelt werden.

Zu Z 5 (§ 37):

Die bis zum 8. Juni 2017 umzusetzende BRIS-Richtlinie sieht eine Verknüpfung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten in zweierlei Hinsicht vor: Zum einen soll es in Hinkunft möglich sein, die nationalen Register – in Österreich also das Firmenbuch – über das Europäische Justizportal abzurufen. Zum anderen soll bei bestimmten Vorgängen, die für verschiedene nationale Register relevant sind (zB grenzüberschreitende Verschmelzungen), über eine zentrale Europäische Plattform ein automatischer Informationsaustausch zwischen den betroffenen Registern stattfinden, wobei zur Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation eine einheitliche Europäische Kennung an Gesellschaften und Zweigniederlassungen vergeben wird. Der vorgeschlagene § 37 FBG soll die für eine derartige Verknüpfung der Unternehmensregister notwendige gesetzliche Grundlage schaffen.

Die Abrufbarkeit des Firmenbuchs über das Europäische Justizportal wird in Abs. 1 geregelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die diesbezüglichen Richtlinienbestimmungen in der Publizitäts-Richtlinie (vgl. Art. 3b) und in der Elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (im Folgenden: Zweigniederlassungs-Richtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 36, in der Fassung der Richtlinie 2012/17/EU, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1 (vgl. Art. 1 Abs. 3) finden, die nur für Kapitalgesellschaften – in Österreich also für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – und deren Zweigniederlassungen gelten und auch bei diesen nur bestimmte verpflichtende „Urkunden und Angaben“ vorsehen. Aus österreichischer Sicht wäre es im Sinn der zukünftigen Nutzer wünschenswert, über die von der Richtlinie verlangten Mindestinformationen hinauszugehen und freiwillig den gesamten Inhalt des Firmenbuchs (Hauptbuch und Urkundensammlung) für eine Abrufbarkeit über das Europäische Justizportal zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde etwa der potentielle Vertragspartner einer österreichischen GmbH & Co KG nur Informationen über die Komplementär-GmbH, nicht aber über die (ihn eigentlich interessierende) KG finden. Die Europäische Kommission steht jedoch – zumindest derzeit – auf dem Standpunkt, dass über die zentrale Europäische Plattform nur Informationen über Kapitalgesellschaften abrufbar sein sollen. Um dieser Vorgabe Rechnung zu tragen und gleichzeitig in der Lage zu sein, auf mögliche zukünftige Änderungen der Rahmenbedingungen rasch zu reagieren, wird vorgeschlagen, dass der Kreis der erfassten Rechtsträger in die Verordnungskompetenz des Justizministers nach Abs. 4 aufgenommen wird.

Abs. 2 trifft nähere Regelungen zur einheitlichen Europäischen Kennung. Eine solche Europäische Kennung wird unionsrechtlich zwar ebenfalls nur für Kapitalgesellschaften (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Publizitäts-Richtlinie) und deren Zweigniederlassungen (vgl. Art. 1 Abs. 4 der Zweigniederlassungs-Richtlinie) verlangt, soll in Österreich aber – entsprechend dem Wunsch nach einer umfassenden Abrufbarkeit des Firmenbuchs über das Europäische Justizportal – an alle im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträger und inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger vergeben werden. Solange nur ein Teil dieser Rechtsträger tatsächlich vom System der Registervernetzung erfasst wird, hat die Vergabe einer Europäischen Kennung freilich nur insofern praktische Auswirkungen.

In der Sache handelt es sich bei der Europäischen Kennung um eine Erweiterung der jeweiligen Firmenbuchnummer nach einer bestimmten Struktur bzw. Formel. Sie lässt sich also für jeden Rechtsträger bzw. für jede Zweigniederlassung „errechnen“ und kann daher ohne formelles Verfahren automationsunterstützt vergeben werden. Da die Europäische Kennung nicht der Identifizierung von Rechtsträgern im Geschäftsverkehr, sondern lediglich der Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation zwischen den nationalen Registern über das System der Registervernetzung dient, muss sie nicht auch auf den Firmenbuchauszügen ersichtlich gemacht, sondern lediglich in der Applikation Firmenbuch gespeichert und an die zentrale Europäische Plattform übermittelt werden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 sieht eine Teilnahme der Firmenbuchgerichte am automatischen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten vor, der zum einen eine Sende- und zum anderen eine Empfangskomponente umfasst. Während der Empfang von Informationen über ausländische Rechtsträger durch die österreichischen Gerichte davon abhängt, dass diese Informationen vom betreffenden ausländischen Register dem System der Registervernetzung zur Verfügung gestellt werden, müssen die Fälle, in denen das österreichische Firmenbuch seinerseits Informationen an dieses System übermitteln muss, in den Z 1 bis 4 gesetzlich definiert werden. Auch in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch soll die Festlegung der erfassten Rechtsträger einer Verordnung vorbehalten bleiben.

Die entsprechende Verordnungskompetenz des Justizministers ist in Abs. 4 vorgesehen. Diese Verordnung hat zwingend zu regeln, für welche Rechtsformen Firmenbuchinformationen zugänglich gemacht werden und ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Registern stattfindet (vgl. die Wendung „nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz“ in Abs. 1 und Abs. 3). In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger ist überdies der Kreis der erfassten Herkunftsländer festzulegen, weil die Europäische Kommission auch insofern eine restriktive Auffassung vertritt (Beschränkung auf Kapitalgesellschaften mit Satzungssitz in EU- und EWR-Staaten). Darüber hinaus kann die Verordnung auch Detailregelungen zu bestimmten Aspekten technischer und inhaltlicher Natur enthalten, die sich als notwendig oder zweckmäßig erweisen könnten.

Zu Z 6 (§ 40):

Während Zwangsstrafen wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschluss früher erst nach vorheriger Aufforderung durch das Firmenbuchgericht, die Einreichung nachzuholen, verhängt wurden, ist nach geltendem Recht nach Ablauf der Offenlegungsfrist grundsätzlich sogleich eine Zwangsstrafverfügung zu erlassen. Nach jeweils zwei Monaten, in denen immer noch keine Einreichung des Jahresabschluss erfolgt ist, sind weitere Zwangsstrafen zu verhängen.

Da gegen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft sowie die Gesellschaft selbst somit grundsätzlich in einem zweimonatigen Rhythmus Zwangsstrafen verhängt werden, wenn die gebotene Offenlegung des Jahresabschlusses über einen längeren Zeitraum unterbleibt, erscheint es auch für die Vermutung der Vermögenslosigkeit nach § 40 Abs. 1 dritter Satz FBG nicht mehr zweckmäßig, auf eine „Aufforderung durch das Gericht“ abzustellen. Stattdessen sollte die Vermutung nur durch den Ablauf einer bestimmten Frist ausgelöst werden, die sechs Monate nach dem Ende der Offenlegungsfrist für das zweite Geschäftsjahr betragen soll. Bei einer GmbH mit Regelgeschäftsjahr (Bilanzstichtag 31. Dezember, daher Offenlegungsfrist bis 30. September des Folgejahrs), die für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 keine Jahresabschlüsse einreicht, könnte die Vermögenslosigkeit daher frühestens im April 2019 vermutet werden.

Um klarzustellen, dass der vom Firmenbuchgericht anzuwendende Prüfungsmaßstab derselbe ist wie jener nach § 282 Abs. 1 UGB, soll in Hinkunft auch hier auf die „Vollzähligkeit“ (statt wie bisher auf die „Vollständigkeit“) der geforderten Unterlagen abgestellt werden.

Zu Z 7 (§ 41):

Da es in Hinkunft keine Aufforderung zur Einreichung der Jahresabschlüsse mehr geben soll (siehe die vorgeschlagene Änderung des § 40 FBG), wird das Amtslöschungsverfahren dann sogleich mit einer Verständigung von der beabsichtigten Löschung durch das Gericht eingeleitet werden. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft und der Gesellschafter wird dadurch weiterhin ausreichend Rechnung getragen, dass diese Verständigung gemäß § 18 FBG auf die Möglichkeit einer Äußerung binnen angemessener Frist hinzuweisen hat. Mit einer derartigen Äußerung könnte insbesondere geltend gemacht werden, dass die Gesellschaft sehr wohl noch über Vermögen verfügt.

Dass § 41 FBG bislang ausdrücklich nur auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung und – über § 42 FBG – auf Genossenschaften, nicht aber auf Aktiengesellschaften anwendbar ist, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht unbedenklich. Gleichzeitig mit der Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 41 FBG auf Privatstiftungen (siehe dazu die vorgeschlagene Änderung des § 42 FBG) soll die vereinfachte Zustellmöglichkeit daher in einem neuen Abs. 2 auch für Aktiengesellschaften vorgesehen werden. Da bei diesen – abgesehen von Einpersonen-Gesellschaften im Sinn des § 35 AktG – eine Verständigung der Aktionäre durch das Firmenbuchgericht nicht in Betracht kommt, sollen die Benachrichtigungen und Zustellungen an die letzten dem Gericht bekannten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erfolgen, weil diese mit ihrem Wissen häufig zur Klärung der Frage der Vermögenslosigkeit beitragen können.

Die letzten gerichtsbekannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind jene, die entweder zuletzt im Firmenbuch eingetragen waren oder dies noch immer sind. Der Fall, dass es noch aufrecht eingetragene Organmitglieder gibt, wird freilich zumeist nur den Aufsichtsrat betreffen können, weil eine AG, die noch über eingetragene Vorstandsmitglieder verfügt, in aller Regel ohnehin nicht vertretungslos im Sinn des § 41 Abs. 1 erster Satz FBG ist.

Zu Z 8 (§ 42):

Während die §§ 39 bis 41 schon bisher auch für Genossenschaften galten, soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nunmehr auch explizit auf Privatstiftungen ausgedehnt werden (Abs. 1).

Die für Genossenschaften geltenden Besonderheiten finden sich nunmehr in Abs. 2, wobei der erste Satz schon bisher Norminhalt des § 42 war. Der zweite Satz stellt – in Anlehnung an die Formulierung betreffend Aktiengesellschaften (vgl. den vorgeschlagen § 41 Abs. 2) – klar, wem im Fall des Fehlens gesetzlicher Vertreter die Verständigung von der beabsichtigten Löschung zuzustellen ist.

In ähnlicher Weise regelt Abs. 3, wer die zu verständigenden Personen bei Privatstiftungen sind. Mangels einer Verpflichtung von Privatstiftungen, ihren Jahresabschluss offenzulegen, kann die Vermutung der Vermögenslosigkeit nach § 40 Abs. 1 dritter Satz hier nicht zum Tragen kommen. Dies steht im Einklang mit dem Verständnis des historischen Gesetzgebers in Bezug auf Genossenschaften, die von der zitierten Regelung nur insoweit betroffen sind, als sie nach § 22 Abs. 5 oder 6 GenG der Offenlegungspflicht unterliegen (vgl. ErläutRV 1588 XX. GP, 6). Neben den ehemaligen oder aktuellen Mitgliedern des Vorstands und allenfalls des Aufsichtsrats sollen die Benachrichtigungen und Zustellungen auch an den Stiftungsprüfer erfolgen, der ebenfalls Organ der Privatstiftung ist (vgl. § 14 Abs. 1 PSG) und unter Umständen Auskunft über ihren aktuellen Vermögensstand geben kann.

Zu Z 9 (§ 43):

Die geänderten Bestimmungen des FBG sollen mit 1. Juni 2017 – und damit zeitgerecht vor dem Ende der Umsetzungsfrist für die BRIS-Richtlinie – in Kraft treten (vgl. Abs. 13). Außerdem soll ein redaktionelles Versehen (doppelt vergebene Absatzbezeichnung) berichtigt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des EU-VerschG):

Zu Z 1 (§ 15):

Da die Register der übertragenden Gesellschaften in Hinkunft grundsätzlich automatisch über die zentrale Europäische Plattform vom Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung verständigt werden (vgl. § 37 Abs. 3 Z 4 FBG), muss das Firmenbuchgericht nur mehr dann selbst eine entsprechende Meldung vornehmen, wenn die automatische Verständigung ausnahmsweise nicht möglich ist (zB wenn die übertragende Gesellschaft über keine Europäische Kennung verfügt oder diese nicht feststellbar ist).

Zu Z 2 (§ 17):

Hier wird – analog zu § 43 Abs. 13 FBG – das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 3 (Änderung des GGG):

Zu Z 1, 8 und 9 (§ 26b Abs. 2, Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18 und Anmerkung 21)

Seit der Gerichtsgebührennovelle 2015 unterliegen Bund, Länder und Gemeinden für Firmenbuchabfragen zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nicht mehr nur der Gebührenerleichterung nach Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18. Vielmehr wurden diese Rechtsträger mit Tarifpost 10 Anmerkung 21 zur Gänze von den Abfragegebühren befreit.

Wesentliche Motivation für die Gebührenbefreiung der Gebietskörperschaften war der Umstand, dass im August 2015 die Novelle zum Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 in Kraft getreten war, die ua. für bestimmte Firmenbuchabfragen nur mehr ein kostendeckendes Entgelt erlaubt. Die Befreiung der weiteren nach Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 18 begünstigten Einrichtungen, nämlich der „öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat“, der „im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe“, der „Sozialhilfeverbände“ sowie der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ unterblieb, weil zum damaligen Zeitpunkt die Höhe ihrer Gebührenanteile nicht erhoben werden konnte.

Die mittlerweile erhobenen geringen Umsätze der nach Z 18 verbleibenden begünstigten Einrichtungen stehen nicht im Verhältnis zum Aufwand, den das Service der Bundesrechenzentrum GmbH mit sich bringt. Aus diesem Grund sollen auch diese Einrichtungen durch ihre Aufnahme in die Befreiungsbestimmung der Tarifpost 10 Anmerkung 21 gänzlich von den Abfragegebühren nach Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 17 befreit werden. Die Formulierung wurde an die aktuellen Gegebenheiten angepasst: Mit Ausnahme der „im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe“, für die kein Anwendungsbereich mehr verbleibt, sind die vormals genannten Einheiten durch die Formulierung „Körperschaften öffentlichen Rechts“ umfasst.

Für die Regelung zur Zahlungspflicht der Bundesrechenzentrum GmbH für Abfragegebühren nach Tarifpost 10 Z IV in § 26b Abs. 2 Z 2 bleibt daher kein Anwendungsbereich mehr; sie kann damit entfallen.

Zu Z 2 (§ 31a Abs. 2)

Mit der GGN 2015, BGBl. I Nr. 2015/156, wurde die „doppelte“ Valorisierung des so genannten „Sockelbetrags“ nach dem Vorbild der Tarifposten 1 bis 3 auch für die Tarifpost 4 Z I angeordnet. Dort ist eine „doppelte“ Valorisierung aber nicht notwendig, da der Prozentsatz in der Tarifpost 4 – anders als in den Tarifposten 1 bis 3 – nur auf jenen Teil des Streitgegenstandes anzuwenden ist, der über der letzten Gebührenstufe liegt. Die „doppelte“ Valorisierung soll daher für die Tarifpost 4 wieder beseitigt werden. Da seit dem Inkrafttreten der GGN 2015 keine Valorisierung stattgefunden hat, ist eine Übergangsbestimmung entbehrlich.

Zu Z 3 bis 7 (Tarifpost 9 lit. e Z 3, 7, 8, 9 und 13):

Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Gebühr für die Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) (Tarifpost 9 lit. e Z 3) schrittweise von 29 Cent auf 1,68 Euro erhöht. Seither sind Abfragen der letzten Tagebuchzahl deutlich zurückgegangen. Um die Nutzung dieses Abfrageproduktes wieder zu steigern, soll die Höhe der Gebühr von 1,68 Euro auf 42 Cent reduziert werden.

Seit Juli 2016 wird den Verrechnungsstellen von der Applikation Grundbuch ein Katastralgemeinden-Änderungsdienst zur Verfügung gestellt, der die Abfrage der Änderungen in einer Katastralgemeinde (KG) an einem bestimmten Kalendertag ermöglicht. Für dieses Abfrageprodukt soll je abgefragter KG eine Gebühr von 42 Cent vorgesehen werden (Tarifpost 9 lit. e Z 7). Der bisherige Inhalt der Tarifpost 9 lit. e Z 7 wird obsolet (siehe unten).

Anlässlich der Grundbuchsumstellung auf das Grundbuch neu per 7.5.2012 wurden die ursprünglich vorgesehenen Abfragearten „GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag“ (Tarifpost 9 lit. e Z 7), „GB-Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag“ (Tarifpost 9 lit. e Z 8) und „Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag“ (Tarifpost 9 lit. e Z 9) nicht realisiert. Die Gebührenbestimmungen für diese Abfragearten sollen daher entfallen.

Die Änderung in Tarifpost 9 lit. e Z 13 ist redaktioneller Natur. Das Abfrageprodukt „DKM-Grafik“ lautet nunmehr „Kataster Rastergrafik“. Dies ist richtig zu stellen.

Die Abfragen für Körperschaften öffentlichen Rechts nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 sind einheitlich mit 1,58 Euro vergebührt. Da die neuen Abfragearten günstiger sind (42 Cent), müssen diese aus der Z 17 ausgenommen werden, widrigenfalls die Abfragen von Körperschaften öffentlichen Rechts teurer als die allgemeinen Abfragen wären.

 

 

Zu Z 8 und 10 (Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 3 bis 5 und Anmerkung 23)

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des § 33 Abs. 5 FBG können die in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 3 und 4 angeführten Gebühren für Firmenbuchauszüge mit Gewerberegister-Daten ersatzlos aufgehoben werden.

Da die Kurzinformation über Firmen (siehe nunmehr § 34 FBG) in Zukunft gebührenfrei sein soll, soll auch der entsprechende Gebührentatbestand nach Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 5 aufgehoben werden. Die neue Anmerkung 23 dient der Klarstellung, dass lediglich für diejenigen Abfrageprodukte eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 Z IV besteht, für die dies in Z IV ausdrücklich vorgesehen ist. Auf andere, ähnliche Abfrageprodukte kann eine Gebührenbestimmung daher nicht angewendet werden.