Bundesgesetz, mit dem das KWK-Punkte-Gesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem mit BGBl. I Nr. 72/2014 beschlossenen KWK-Punkte-Gesetz sollte der nachhaltige Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen, abgestimmt auf die jeweilige von den Marktbedingungen abhängige wirtschaftliche Situation, sichergestellt werden, um die Versorgung mit Fernwärme aufrecht zu erhalten. Nach dem darin vorgesehenen Fördersystem sollte die Abwicklung der Förderung durch eine KWK-Branchenorganisation auf Basis von dieser auszuarbeitenden Branchenregeln erfolgen. Der Staat sollte keine Verfügungsgewalt über die entsprechenden Mittel haben. Die Europäische Kommission erachtete dieses System für nicht beihilfekompatibel.

 

Der ursprünglich intendierte Ansatz einer beihilfefreien Unterstützung von KWK-Anlagen soll folglich durch ein unionsrechtskonformes Förderschema ersetzt werden.

Hierzu bedarf es zweier Schritte: Zum einen ist das bestehende Gesetz um die – die Branchenorganisation und Branchenregeln betreffenden – Verfassungsbestimmungen zu bereinigen. Zum anderen soll der Entwurf für ein neues Förderschema der Europäischen Kommission zur (Prä-)Notifikation vorgelegt werden, um zu gewährleisten, dass dem Parlament zur weiteren Behandlung und Beschlussfassung ein von der Europäischen Kommission genehmigtes bzw. notifikationsfähiges Gesetzesvorhaben unterbreitet werden kann.

 

Ziel(e)

Der vorliegende Entwurf dient der Rechtsbereinigung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die als Verfassungsbestimmung beschlossenen Bestimmungen zur Branchenorganisation und zu den Branchenregeln (§ 6 Abs. 2 und § 7 KWK-Punkte-G) sollen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 458369116).