Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem, von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereitgestellt werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMWFW |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Bei der Energie-Control Austria wurde ein Sondervermögen gebildet, das aus folgenden Mitteln dotiert wurde:
1. dem Restbetrag der gemäß § 8 Abs. 10 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen aufgebrachten Mittel und
2. dem Restbetrag der gemäß § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind ("stranded costs"), aufgebrachten Mittel.
Ziel(e)
Widmung dieses Sondervermögens für folgende Zwecke:
1. für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014,
2. für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,
3. für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015,
4. als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Zuweisung der Mittel des Sondervermögens wie folgt:
1. 23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden.
2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 zu verwenden.
3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, zu verwenden
4. der Restbetrag des Sondervermögens ist der der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu überweisen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gem § 2 müssen die einlangenden Mittel aus dem Sondervermögen zweckentsprechend für Förderungen gem. Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, für Förderungen gem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, und für Förderungen gem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, verwendet werden. Die übrigen Mittel sind als Anzahlung für künftige Aufwendungen gem § 5 Abs 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Mit der oben genannten gesetzlichen Widmung der Mittel aus dem Sondervermögen der E-Control ist gewährleistet, dass die Mittel zweckentsprechend für Förderungen gem. WKLG, KMU-Förderungsgesetz sowie FTFG und als Anzahlung für künftige nicht-regulatorische Aufwendungen gem. Energie-Control-Gesetz zu verwenden sind.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgeschlagene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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