Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1 bis § 44 . . .

§ 1 bis § 44 . . .

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45

§ 45a Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen

§ 46 bis § 61a…

§ 46 bis § 61a…

§ 62 Zulassung von Kontrollstellen

§ 62

§ 62a Rückstandshöchstgehalte

Rückstandshöchstgehalte

§ 63 bis § 108 . . .

§ 63 bis § 108 . . .

Anlage
Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 2. . . .

           1. bis 2. . .

           3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

           3. Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.

           4. bis 20. . . .

           4. bis 20. . . .

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) . . .

(2) . . .

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.

(4) bis (6) . . .

(4) bis (6) . . .

Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) . . .

§ 5. (1) . . .

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

           1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

           1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

           2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

           2. indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

           3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

           3. indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;

 

           4. indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegt.

(4) bis (6) . . .

(4) bis (6) . . .

Meldung von diätetischen Lebensmitteln

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.

§ 8. (1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.

(3) bis (4) . . .

(3) bis (4) . . .

Allgemeines

Allgemeines

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. . . .

 

           2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.

des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.

(2) bis (9) . . .

(2) bis (9) . . .

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchem die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß § 31 Abs. 1 einfließen.

§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchem die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 einfließen.

(2) …

(2) …

Pflichten der Unternehmer

Pflichten der Unternehmer

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

       5. a) bis b) . . .

       5. a) bis b) . . .

                c) gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009) in Bezug auf Spielzeug und

                c) gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

               d) gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009) in Bezug auf kosmetische Mittel

               d) gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

           6. . . .

           6. . . .

(2) bis (3) . . .

(2) bis (3) . . .

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmen zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.

Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen

§ 45a.

§ 45a.

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 49. (1) bis (2) . . .

§ 49. (1) bis (2) . . .

(3) …

(3) …

           1. . . .

           1. . . .

           2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

           2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

           3. . . .

           3. . . .

(4) bis (6) . . .

(4) bis (6) . . .

Zulassung von Kontrollstellen

 

§ 62.

 

Rückstandshöchstgehalte

Rückstandshöchstgehalte

§ 62a.

§ 62.

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder von Vorschriften des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 73. (1) bis (3) . . .

§ 73. (1) bis (3) . . .

(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditiertem Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten. Das Labor samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten. Die Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.

(5) bis (8) . . .

(5) bis (8) . . .

Tatbestände

Tatbestände

§ 90. (1) bis (2) . . .

§ 90. (1) bis (2) . . .

(3) . . .

(3) . . .

           1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

           1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

           2. bis 3. . . .

           2. bis 3. . . .

           4. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt,

 

(4) . . .

(4) . . .

           1. bis 3. . . .

           1. bis 3. . . .

           5. bis 8. . . .

           4. bis 7. . . .

(5) bis (9) . . .

(5) bis (9) . . .

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 95. (1 ) bis (24) . . .

§ 95. (1 ) bis (24) . . .

(21) . . .

(25) . . .

 

(26) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016, außer Kraft:

 

           1. Verordnung  zur  Festsetzung  des  Höchstgehaltes  an   Erucasäure (Erucasäureverordnung), BGBl. Nr. 468/1994;

 

           2. Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003); BGBl. II Nr. 476/2003;

 

           3. Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung), BGBl. II Nr. 162/2006.

§§ 104. bis 108. …

§§ 103. bis 107. …

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 107. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

           1. Richtlinie 76/768/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976),

 

           2. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

           1. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

           3. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           2. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           4. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998),

           3. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998),

           5. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           4. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           6. Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000),

 

           7. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           5. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           8. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           6. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           9. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006),

           7. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006),

        10. Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009),

             

        11. Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).

           8. Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).