1521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017) geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Technologieabfindung

§ 5. Abfindungspflicht

§ 6. Aufbringung der Mittel

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 7. Übergangsbestimmung

§ 8. Strafbestimmung

§ 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Abfindung von Technologieinvestitionen für bestehende Ökostromanlagen auf Basis von Biogas, die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel sowie die Voraussetzungen für die Abwicklung der Technologieabfindung.

Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, nicht modernisierbare und unprofitable Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Es gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Abschnitt

Technologieabfindung

Abfindungspflicht

§ 5. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Ansuchen von Ökostromanlagenbetreibern, die über aufrechte Verträge über die Abnahme und Vergütung zu Einspeisetarifen gemäß § 12 ÖSG 2012 oder gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, betreffend ihrer bestehenden Ökostromanlagen auf Basis von Biogas verfügen, Abfindungsverträge gemäß Abs. 2 abzuschließen und ihnen die Kosten gemäß Abs. 3 bis 6 zu erstatten.

(2) Der Abschluss von Abfindungsverträgen gemäß Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:

           1. die auf Basis von Biogas betriebene Ökostromanlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sieben Jahren über einen aufrechten Vertrag gemäß Abs. 1 mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen;

           2. der Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb der ersten 15 Betriebsjahre der Anlage zu erfolgen;

           3. dem Antrag ist eine durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte genaue Aufstellung der für die Stilllegung entstehenden Kosten (Abs. 3 Z 1 bis 3) anzuschließen;

           4. der bestehende Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist unwiderruflich zu kündigen;

           5. für die Stilllegung der Anlage darf keine weitere Förderung gewährt worden sein; dies ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Anlagenbetreibers zu bestätigen.

(3) Abfindbare Kosten sind, soweit sie angemessen sind:

           1. die Kosten für den Abbau der Anlage und den Abriss der baulichen Einrichtungen;

           2. die Kosten für die Kündigung von laufenden Verträgen und der Freikauf von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere hinsichtlich Personal, Versicherung, Ankauf von Primärenergieträgern;

           3. die Kosten für die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers gemäß Abs. 2 Z 3;

           4. durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gemäß Abs. 1 entgangene Einspeisetarife (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012).

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Anlagenbetreibern einen Anteil von 50% der gemäß Abs. 2 Z 3 nachgewiesenen Stilllegungskosten und entgangenen Einspeisetarife abzüglich allfälliger Erlöse aus der Verwertung der Anlage nach Abschluss des Abfindungsvertrages gemäß Abs. 1 gegen Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage zu erstatten. Wird der Nachweis nicht binnen eines Jahres nach Abschluss des Abfindungsvertrages erbracht, gilt der Abfindungsvertrag als aufgelöst.

(5) Die Abfindung beträgt für die Kosten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 höchstens 1 500 Euro pro kW Engpassleistung und insgesamt höchstens 100 % der entgangenen Einspeisetarife gemäß Abs. 3 Z 4 (abzüglich des zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreises gemäß § 41 ÖSG 2012).

(6) Für Abfindungsverträge gemäß Abs. 2 steht ein Gesamtbetrag von höchstens 120 Millionen Euro zur Verfügung.

(7) Ökostromanlagen, die einen Vertrag gemäß Abs. 1 mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen, verlieren ihre künftige Berechtigung auf Kontrahierung zu Einspeisetarifen oder zu Nachfolgetarifen gemäß § 12 oder § 17 ÖSG 2012.

(8) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle einzubringen.

Aufbringung der Mittel

§ 6. (1) Zur Abdeckung der für die Technologieabfindung gemäß § 5 erforderlichen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Biogas-Technologieabfindungsbeitrag in Euro pro Zählpunkt zu leisten, der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 in Rechnung zu stellen und von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat binnen fünfzehn Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung einen Biogas-Technologieabfindungsbeitrag für bis zu zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre festzulegen. In Analogie zur Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 ist auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene bei der Berechnung des Beitrages Bedacht zu nehmen. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags befreit; § 46 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

(3) Der Biogas-Technologieabfindungsbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(4) Bei Nichtbezahlung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Biogas-Technologieabfindungsbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(5) Nicht verwendete Mittel sind auf das Fördermittelkonto der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 50 ÖSG 2012 zu übertragen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Die Bestimmungen des ÖSG 2012, insbesondere § 8 Abs. 3, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 15, § 51 und § 52 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.

(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die gemäß § 6 eingelangten Gelder ein eigenes Konto einzurichten.

(3) Die bei der Abwicklung dieses Bundesgesetz entstehenden Aufwendungen sind der damit beauftragten Stelle abzugelten.

Strafbestimmung

§ 8. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. falsche Angaben gemäß § 5 macht;

           2. seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 7 Abs. 2 zu.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt drei Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.