Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Marktbereinigung für Biogasanlagen 1. Generation

Stromerzeugungsanlagen auf der Basis von Biogas, die durch Einspeisetarife gefördert werden, sind in hohem Ausmaß derzeit und auf absehbare Zeit nicht rentabel zu betreiben. Für diese Anlagen soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer einmaligen Abfindung vorzeitig aus dem Fördersystem auszuscheiden. In diesem Zusammenhang wird statt des Einspeisetarifvertrags ein neuer Vertrag abgeschlossen. Die Abfindung soll insoweit die Marktbereinigung beschleunigen, als damit insbesondere jene Erzeugungsanlagen der 1. Generation, die vergleichsweise niedrige Wirkungsgrade aufweisen, nach der Abfindung nicht weiter gefördert werden. In Summe soll durch diese Maßnahmen die Kostenbelastung sinken.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Technologieabfindung

Mit der Technologieabfindung sollen den Anlagenbetreibern im Wesentlichen Schließungskosten und entgangene Einspeisetarife (abzüglich Marktpreis) abgegolten werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Mittel für die Technologieabfindung sollen durch einen Technologieabfindungsbeitrag aufgebracht werden, der von allen Endverbrauchern gestaffelt nach Netzebenen zu bezahlen ist. Der gesamte Mittelbedarf wird auf 120 Mio Euro geschätzt; dies bedeutet einen Betrag von ca 14 Euro pro Haushalt (Zählpunkt Netzebene 7).

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Aufbringung verteilt sich analog zur Ökostrompauschale anhand der bestehenden Zählpunkte auf den einzelnen Netzebenen und ergibt eine finanzielle Belastung zwischen 14 Euro (Netzebene 7) und 62.323 Euro (Netzebenen 1-3) pro Zählpunkt.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Werden alle Biogasanlagen mit der Abfindung stillgelegt, würde der Ersatz der erzeugten Strommenge mit dem durchschnittlichen österreichischen Erzeugungsmix einen Anstieg der Gesamtemissionen von 23.376 t CO2 pro Jahr bewirken.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die Aufbringung verteilt sich analog zur Ökostrompauschale anhand der bestehenden Zählpunkte auf den einzelnen Netzebenen. Für einen privaten Haushalt ist mit Kosten von ca 14 Euro (Zählpunkt auf Netzebene 7) zu rechnen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Technologieabfindung stellt eine staatliche Beihilfe dar; daher kann das BTAG 2017 erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV in Kraft treten.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Technologieabfindung für Biogasanlagen geregelt wird (Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 – BTAG 2017)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit werden im Rahmen des ÖSG 2012 insgesamt knapp 300 Anlagen, die Strom auf der Basis von Biogas erzeugen, durch Einspeisetarife gefördert. Aufgrund der aktuellen Verwerfungen auf dem Strommarkt und der daraus resultierenden niedrigen Großhandelspreise ist für die überwiegende Anzahl dieser Anlagen ein rentabler Betrieb momentan und auf absehbare Zeit nicht möglich. Mit dem Ende der Tariflaufzeit müssten daher die Anlagen den Betrieb einstellen, wenn sie nicht durch Nachfolgetarife gem. § 17 ÖSG 2012 unterstützt werden.

 

Vor diesem Hintergrund sieht das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung neben der Sicherung von bestehenden, hocheffizienten, wärmegeführten Biogasanlagen der 2. Generation durch Nachfolgetarife eine "stranded cost-Lösung" für alle anderen Biogasanlagen vor, dh eine einmalige, mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Fördersystem verbundene Abfindung. Die Abfindung soll insoweit die Marktbereinigung beschleunigen, als damit insbesondere jene Erzeugungsanlagen der 1. Generation, die vergleichsweise niedrige Wirkungsgrade aufweisen, nach der Abfindung nicht weiter gefördert werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Nullszenario ist damit zu rechnen, dass jene Anlagen, die die Voraussetzungen für Nachfolgetarife (mit Verordnung des BMWFW festzulegen) erfüllen werden, die Nachfolgetarife in Anspruch nehmen; der restliche Anteil der Anlagen wird nach Ablauf der Tariflaufzeit schließen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die überwiegende Anzahl bestehender Biogasanlagen endet bis zum Jahr 2019 die Förderung im Wege einesEinspeisetarifs. Daher ist mit einer starken Inanspruchnahme der Technologieabfindung insbesondere in den Jahren 2017-2019 zu rechnen. Sachgerecht erscheint eine Evaluierung unmittelbar im darauf folgenden Jahr.

Die Evaluierung ist auf Basis der Daten der Ökostromabwicklungsstelle durchzuführen (eingegangene Anträge, tatsächlich vorgenommene Stilllegungen) und der Entwicklung der Nachfolgetarife für Biogasanlagen gegenüberzustellen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Marktbereinigung für Biogasanlagen 1. Generation

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem BTAG 2017 soll eine Marktbereinigung für Biogasanlagen dahingehend erreicht werden, dass jene Anlagen 1. Generation, die keine Nachfolgetarife erhalten, nach einmaliger Abfindung vorzeitig aus dem Förderregime des ÖSG 2012 ausscheiden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein hoher Anteil bestehender Biogasanlagen kann trotz Einspeisetarifs nicht rentabel geführt werden.

Weiterführung hocheffizienter Biogasanlagen; Ausscheiden der übrigen Anlagen aus dem Förderregime

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Technologieabfindung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Abfindung wird durch Abschluss eines neuen Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle vereinbart, der an die Stelle des bisherigen Vertrages tritt. Eine Abfindung kommt nur für jene Biogasanlagen in Betracht, deren Betreiber in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der Ökostromabwicklungsstelle stehen. Aus beihilferechtlichen Gründen werden die Gesamtkosten nicht zur Gänze, sondern lediglich zur Hälfte erstattet.

 

Zu den abfindbaren Kostenkategorien zählen im Wesentlichen Schließungskosten und entgangene Einspeisetarife (abzüglich Marktpreis). Grundsätzlich sind nur tatsächlich angefallene und der Höhe nach angemessene Kosten erstattungsfähig. Kostenanteile, die bereits in die Ermittlung des Einspeise- oder Nachfolgetarifs eingeflossen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anlagen im Förderregime können nach Ablauf des Einspeisetarifs einen Nachfolgetarif in Anspruch nehmen oder den Betrieb der Anlage einstellen.

Anlagen im Förderregime können vor Ablauf des Einspeisetarifs vorzeitig eine Abfindung in Anspruch nehmen, womit das Förderregime um den jeweiligen Einspeisetarif bis zum regulären Ende der Tariflaufzeit entlastet wird.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Inanspruchnahme einer Abfindung setzt voraus, dass Anlagenbetreiber der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG) folgende Daten übermitteln:

- Nachweis über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage

- durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte genaue Aufstellung der für die Stilllegung entstehenden Kosten

- eidesstattliche Erklärung, dass für die Stilllegung der Anlage keine weitere Förderung gewährt worden ist

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Gem. § 5 Abs. 5 BTAG 2017 stehen für die Abfindung pro Anlage bis zu 1.500 €/kW zur Verfügung. Zudem ist gem. § 5 Abs 6 BTAG 2017 der Gesamtbetrag für alle Abfindungsverträge mit 120 Millionen Euro gedeckelt.

 

Dieser Betrag ist gemäß § 6 BTAG 2017 durch einen einmaligen Technologieabfindungsbetrag durch alle Endverbraucher aufzubringen. Die Aufbringung verteilt sich analog zur Ökostrompauschale anhand der bestehenden Zählpunkte auf den einzelnen Netzebenen, wie unten dargestellt.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Netzebene

Anzahl der Zählpunkte

Abfindungsbetrag pro ZP

Gesamt

Erläuterung

Netzebene 1-3

100

62.323

6.232.300

Netzebene 4

153

32.225

4.930.425

Netzebene 5

5.265

3.303

17.390.295

Netzebene 6

27.106

431

11.682.686

Netzebene 7 (Gewerbe)

500.000

14

7.000.000

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Für die Ermittlung der CO2-Effekte der Technologieabfindung wird angenommen, dass jener Anteil der Biogasanlagen, der die Voraussetzungen der Abfindung erfüllt, zur Gänze die Abfindung in Anspruch nimmt und die in diesen Anlagen erzeugte und eingespeiste Arbeit durch Strommengen ersetzt wird, die durchschnittliche CO2-Auswirkungen aufweisen.

 

Die Kapazität jener Anlagen, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Technologieabfindung erfüllen, beträgt 58 MW. Unter Zugrundelegung von 7.000 Volllaststunden (§ 23 Abs. 5 Z 1 ÖSG 2012) ergeben sich daraus ca 403.000 MWh pro Jahr. Laut Stromkennzeichnungsbericht der E-Control 2015 betragen die Umweltauswirkungen der österreichischen Stromkennzeichnung 58,03 g CO2-Emissionen pro kWh. Daraus resultieren Gesamtemissionen von 23.376 t CO2 pro Jahr.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Zunahme

23.376

Annahme: Bisherige Gesamtstromerzeugung von Biogasanlagen (403.000 MWh) wird ersetzt durch durchschnittlichen österreichischen Strommix mit CO2-Emissionen von 58,03 g/kWh.

 

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

 

Erläuterung

Der Ausfall der Erzeugung aus Biogasanlagen wird durch andere verfügbare Kraftwerke substituiert. Nachfrageseitige Auswirkungen (Stromverbrauch) bestehen keine.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Gem. § 5 Abs. 5 BTAG 2017 stehen für die Abfindung pro Anlage bis zu 1.500 €/kW zur Verfügung. Zudem ist gem. § 5 Abs 6 BTAG 2017 der Gesamtbetrag für alle Abfindungsverträge mit 120 Millionen Euro gedeckelt.

 

Dieser Betrag ist gemäß § 6 BTAG 2017 durch einen einmaligen Technologieabfindungsbetrag durch alle Endverbraucher aufzubringen. Die Aufbringung verteilt sich analog zur Ökostrompauschale anhand der bestehenden Zählpunkte auf die einzelnen Netzebenen. Auf Netzebene 7 ergibt sich (abzüglich der bereits erfassten Gewerbebetriebe) unter Zugrundelegung einer Anzahl von 5.201.765 Zählpunkten ein Gesamtaufwand von ca 73 Mio Euro und ein Abfindungsbetrag von knapp 14 Euro pro Zählpunkt.

 

In diesen Beträgen sind auch Kosten für öffentliche Haushalte als Endverbraucher enthalten, wobei hier (mangels verfügbarer Daten über Zählpunkte je Netzebene und Stromverbrauch) vereinfachend unterstellt wird, dass den öffentlichen Haushalten zurechenbare Verbraucher wie private Haushalte generell auf Netzebene 7 ans Verteilernetz angeschlossen sind.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Netzebene

Anzahl der Zählpunkte

Abfindungsbetrag pro ZP

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

Netzebene 7 (Haushalte)

5.201.765

14

72.706.743

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1852847756).