Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz;

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2014/104/EU vom 26. 11. 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5. 12. 2014, S 1 (in der Folge nur: Richtlinie), ist bis 27. 12. 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Darüber hinaus sind weitere Anpassungen zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts erforderlich.

 

Ziel(e)

Schaffung von Rechtssicherheit für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsrechtsverletzungen; Verbesserung der Transparenz im kartellgerichtlichen Verfahren; Sicherstellung der Qualität von Sachverständigengutachten im Kartellverfahren; Sicherstellung des fairen Wettbewerbs in der Lieferkette und weitere Modernisierungmaßnahmen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Umsetzung der Richtlinie und Anpassung von Bestimmungen, die mit der Richtlinie im Zusammenhang stehen; Erweiterung der Veröffentlichungspflicht von kartellgerichtlichen Entscheidungen; Überführung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten in die allgemeine SDG-Liste; Einführung einer beschränkten Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht; weitere Modernisierungmaßnahmen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Umsetzung der Schadenersatz-Richtlinie könnte zu vermehrten Klagen auf Schadenersatz aufgrund von Wettbewerbsverstößen in Österreich führen. Dieser Anstieg wird aber aus einer Vielzahl von Gründen (siehe das Impact Assessment der Kommission, SWD(2013) 203 final S 63) nicht sehr ausgeprägt sein. Auf der anderen Seite erwartet die Kommission, dass die Klagen wegen der neuen Vermutungs- und Beweislastregeln einfacher zu führen werden. Die bisher erhobenen Schadenersatzklagen haben oft mehrere Rechtsgänge hinter sich (so zum Beispiel beim Aufzugskartell), da schwierige prozessuale und materiellrechtliche Fragen erst durch höchstgerichtliche Rechtsprechung – oft erst nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH – geklärt werden mussten. Diese Rechtsunsicherheit wird durch den Vorschlag beträchtlich vermindert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gerichte zwar mehr Verfahren zu entscheiden haben, diese aber in kürzerer Zeit und mit weniger Aufwand erledigt werden können. Insofern wird erwartet, dass sich die be- und entlastenden Effekte die Waage halten werden. Darüber hinaus erwartet die Kommission, dass aufgrund der Regelung zur außergerichtlichen Streitbeilegung mehr Streitigkeiten verglichen werden.

Die Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten in § 37 KartG wird aufgrund der überschaubaren Anzahl von Fällen ebenfalls nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung für die Gerichtsbarkeit führen.

1) In § 9 Abs. 4 KartG 2005 soll ein neuer Zusammenschlusstatbestand anknüpfend an den Transaktionswert eingefügt werden. Eine exakte Ermittlung der Zahl der jährlich zu erwartenden Fälle, die zusätzlich von der Anmeldepflicht erfasst sein werden, ist nicht möglich. Für die Vergangenheit liegt keine ausreichende Datengrundlage vor, auf deren Basis eine zuverlässige Prognose für die Zukunft getroffen werden könnte. Ursache ist insbesondere, dass für die beteiligten Unternehmen keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe des Wertes der Gegenleistung existiert. Dieser Wert unterfällt bei Unternehmenskäufen in der Regel der zwischen den Parteien vereinbarten Vertraulichkeit. Auf Grund der Transaktionen der Start-up Branche in den letzten Jahren wird eine Zahl von fünf Anmeldungen pro Jahr angenommen.

Pro Fall, der in der Phase 1 erledigt wird, werden Kosten von rd. € 3.500,-, bei Fällen, die in der Phase 2 geprüft werden müssen, Kosten in der Höhe von € 20.000,- angenommen. Es wird angenommen, dass sich mit Abzug der Einnahmen der Anmeldegebühr die Summe von Kosten und Aufwand in etwa ausgleichen.

 

2) In § 10a Abs. 1 Wettbewerbsgesetz soll die pauschale Anmeldegebühr für Zusammenschlüsse von derzeit € 1.500,- auf € 3.500,- erhöht werden.

Eine Prognose, ob in den nächsten fünf Jahren mehr oder weniger Zusammenschlüsse angemeldet werden, kann schwer getroffen werden. In den letzten fünf Jahren (2011-2015) wurden im Durchschnitt 315 Zusammenschlüsse angemeldet (Zahlen vom Jahr 2011: 281; 2012: 307; 2013: 299; 2014: 322; 2015: 366). Pro Zusammenschluss würden zusätzlich € 2.000,- anfallen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2017

2018

2019

2020

2021

1) Ausweitung der Zusammenschlusskontrolle

0

0

0

0

0

2) Erhöhung der Anmeldegebühr

630.000

630.000

630.000

630.000

630.000

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

1) Es werden keine erheblichen zusätzlichen Kosten für Unternehmen entstehen, da Unternehmen schon bisher prüfen mussten, ob ein Zusammenschluss einer Anmeldepflicht bei der BWB unterliegt.

2) Die Anmeldegebühr in Zusammenschlussverfahren fällt ausschließlich bei einem geplanten Zusammenschluss an. Der angehobene Betrag der Pauschalgebühr ist geringer als in vielen anderen Mitgliedstaaten und entspricht nicht dem tatsächlichen Aufwand, der bei der Prüfung einer Zusammenschlussanmeldung anfällt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Vorschlag dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU; die übrigen Anpassungsmaßnahmen widersprechen nicht dem Unionsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1487580743).