Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Flugabgabe soll ab 2018 halbiert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich zu stärken.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (§ 5 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 5):

Um den veränderten Rahmenbedingungen im innereuropäischen Wettbewerb zu entsprechen und die Standortattraktivität zu erhöhen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu forcieren, soll es zu einer Halbierung der Flugabgabe ab 2018 kommen.

Damit soll auch die internationale Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien langfristig abgesichert werden. Die Tarifreduktion bei der Flugabgabe soll zudem den Konsumentinnen und Konsumenten zu Gute kommen.

Der bisher in Abs. 3 angeführte Betrag für die Kurzstrecke ist überflüssig und soll daher entfallen.