Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Flugabgabegesetzes

Änderung des Flugabgabegesetzes

Tarif

Tarif

§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

7 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

15 Euro

Langstrecke

35 Euro.

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

(2) …

(2) …

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

 

(5) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.