1525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt wird (Heimopferrentengesetz – HOG)

Personenkreis

§ 1. (1) Personen, die als Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen eine pauschalierte Entschädigungsleistung des Heimträgers erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung einer Eigenpension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, spätestens aber mit Beginn des Monats der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG), Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Personen, die nachweisen, dass sie aus besonderen Gründen keinen Antrag beim Heimträger einbringen konnten, oder deren Antrag nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen, wenn sie nachweisen, dass sie in einem der genannten Heime Opfer vorsätzlicher Gewalt wurden.

Leistung

§ 2. Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Entscheidungsträger

§ 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

           1. für Bezieher einer Eigenpension nach dem

                a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

               b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

                c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

               d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

der für die Gewährung der Pension zuständige Sozialversicherungsträger.

           2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§ 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.

Verfahren

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.

Bescheide und Rechtsmittel

§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 8. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

Auszahlung

§ 9. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

Mitwirkung und Datenverwendung

§ 10. (1) Die Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Stammdaten, Unterbringung im Heim und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann. Die Datenübermittlung erfolgt gegebenenfalls unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.

(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der antragstellenden Personen:

                a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                e) Telefon- und Faxnummer,

                f) E-Mail-Adresse,

               g) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten betreffend Heimunterbringung:

                a) Bezeichnung, Ort, Zeitraum und Art der Gewaltausübung,

               b) Entscheidung (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),

           3. Daten über Vertretungsverhältnisse.

§ 11. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Sozialversicherungsnummer und Heimunterbringung insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in § 10 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 12. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.

Kosten und Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 14. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Inkrafttreten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Artikel 2

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:

§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen Gewalt erlitten haben, nach dem 28. Februar 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. März 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.“