Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu den Art. 1 und 2 (Heimopferrentengesetz und Verbrechensopfergesetz)

Opfer, die in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirche Gewalt erlitten haben und denen dafür eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom Heimträger zuerkannt wurde, sollen eine monatliche Rentenleistung erhalten. Sie soll ab der Erreichung des Regelpensionsalters bzw. ab dem Bezug einer Eigenpension gebühren und mtl. € 300 betragen. Sie wird vom Sozialversicherungsträger (bei Eigenpensionsbezug) oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gewährt.

Auf Grund dieser neuen gesetzlichen Rentenleistung soll für Heimopfer in Hinkunft der Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) entfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf hinsichtlich der Art. 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“) und hinsichtlich der Art. 3 und 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzwesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (§ 1 HOG):

Personen, die als Opfer von Gewalt in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirche eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom jeweiligen Heimträger erhalten haben (sie betrug je nach Heimträger etwa zwischen 5.000 und 25.000 € einmalig), sollen eine Rentenleistung erhalten. Die Rentenleistung gebührt ab Beginn des Monats der Erreichung des Regelpensionsalters (dieses liegt für Frauen derzeit beim vollendeten 60., bei Männern beim vollendeten 65. Lebensjahr; ab dem Jahr 2024 wird sodann das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst) bzw. ab dem Zeitpunkt eines früheren Eigenpensionsbezuges. Hat der Heimträger dem Antrag nicht entsprochen und keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht, ist die Rentenleistung zu gewähren, wenn das Opfer eine ihm im Heim zugefügte vorsätzliche Gewalt nachweist. Dies gilt sinngemäß auch für Opfer, die aus besonderen Gründen nicht in der Lage waren, zeitgerecht einen Antrag beim Heimträger einzubringen.

Zu Art. 1 (§ 2 HOG):

Die monatliche Rentenleistung soll 300 € betragen. Ein wegen einer Heimschädigung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG samt einkommensabhängiger Zusatzleistung ist anzurechnen und mindert daher die Rentenleistung oder führt dazu, dass keine Rentenleistung auszuzahlen ist. Die Rentenleistung stellt kein Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze dar.

Zu Art. 1 (§ 3 HOG):

Für die Gewährung der Rentenleistung sind bei einem Eigenpensionsbezug die nach den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen zuständigen Sozialversicherungsträger zuständig. Besteht kein solcher Träger ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.

Zu Art. 1 (§ 4 HOG):

Es besteht nur ein Anspruch auf eine Rentenleistung pro Person. Bei mehreren Eigenpensionsträgern ist der Träger zuständig, der die höchste Pensionsleistung erbringt. Die ursprüngliche Zuständigkeit bleibt auch bei nachträglich erworbenen Pensionsansprüchen unverändert bestehen.

Zu Art. 1 (§ 5 HOG):

Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Sie gebührt, sofern die Voraussetzungen zum Inkrafttreten schon vorliegen, rückwirkend ab dem Inkrafttreten, sofern sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten beantragt wird. Ansonsten fällt sie mit dem Antragsfolgemonat an. Bei späterer Erlangung einer Eigenpension bzw. Erreichung des Regelpensionsalters gilt diese Fristenregelung inngemäß. Das Opfer hat die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen, insbesondere die Erbringung einer Entschädigungsleistung durch den Heimträger.

Zu Art. 1 (§ 6 HOG):

Grundsätzlich gelten für das Verfahren die Bestimmungen des AVG bzw. bei Rechtsstreitigkeiten jene des ASGG.

Zu Art. 1 (§ 7 HOG):

Die Entscheidung über die Rentenleistung soll mit Bescheid ergehen, es kann gegen den Bescheid eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Zu Art. 1 (§ 8 HOG):

Es soll normiert werden, dass unberechtigt empfangene Rentenleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu refundieren sind.

Zu Art. 1 (§ 9 HOG):

Für die Leistungsauszahlung sollen die beim jeweiligen Entscheidungsträger bestehenden Regelungen gelten.

Zu Art. 1 (§§ 10 und 11 HOG):

In diesen Bestimmungen sollen die Mitwirkungspflichten geregelt werden sowie die näheren Regelungen für die Datenübermittlung- und –erfassung normiert werden.

Zu Art. 1 (§ 12 HOG):

Der Bund soll den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 (Eigenpensionsbezug-Sozialversicherungsträger) die Aufwendungen für die Rentenleistung, die Zustellgebühren und die anteiligen Verwaltungskosten (diese pauschal mit 5 vH des Renten Aufwandes) ersetzen. Eine Bevorschussung soll vorgesehen werden. Die Aufwendung nach dem HOG sind vom Detailbudget 21.03.04 (Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen) zu erbringen.

Zu Art. 1 (§ 14 HOG):

Die Rentenleistung sollen die Entscheidungsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 (Sozialversicherungsträger) im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vollziehen.

Zu Art. 1 (§ 16 HOG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§§ 15k, 16 Abs. 19 VOG):

Opfer, die im Rahmen der Unterbringung in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirche Gewalt erlitten haben, sollen die wiederkehrende Entschädigungsleistung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG nach dem 28. Februar 2017 nicht mehr geltend machen können.