1535 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1476 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte Kasachstans, Perus und der Republik Korea zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Die Republik Kasachstan, die Republik Peru und die Republik Korea sind dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 beigetreten. Da Österreich den Beitritt noch nicht angenommen hat, ist das Übereinkommen zwischen Österreich und den genannten Staaten bisher nicht wirksam. Die Annahme des Beitritts dieser Staaten dient der Erleichterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. März 2017 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich wurde einstimmig (nicht anwesend: N) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte Kasachstans, Perus und der Republik Korea zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (1476 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2017 03 14

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau