1541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 213/A(E) der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend öffentlich-rechtlichem Rechtsschutz gleichwertigen Rechtsschutz bei der Auslagerung von Sicherheitsaufgaben an Private

Die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 29. Jänner 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit kurzem werden in Österreich aufgrund einer Teilprivatisierung Angehaltene eines Schubhaftzentrums von einem privaten Sicherheitsunternehmen betreut und kontrolliert – eine Tatsache, die ganz grundlegend unvereinbar mit dem Gewaltmonopol des Staates ist. Trotz mehrmaliger Betonung durch das BMI, dass es sich lediglich um eine Aufgaben-, nicht aber um eine Verantwortungsteilung handle und dass Zwangsgewalt ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeübt werde, bleiben schwerwiegende Zweifel an der Umsetzbarkeit dieser Vorhaben zurück.

Die Realität im Einzelfall wird zeigen, dass es nicht möglich ist, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes immer dann zur Stelle sind, wenn Probleme auftreten; die dann in diesem Fall zur Handlung gezwungenen Mitarbeiter des privaten Sicherheitsunternehmens handeln aber wie erwähnt nicht mit Hoheitsgewalt, weshalb gegen ihr Vorgehen kein öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz in Form einer Maßnahmenbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz vor den Verwaltungsgerichten möglich wäre. Gegen das private Sicherheitsunternehmen könnte folglich nur zivil- und strafrechtlich vorgegangen werden. Durch eine Feststellung in einem einfachen Schreiben stellte die Innenministerin zwar fest, dass der Staat die Haftung für das Fehlverhalten des privaten Sicherheitsunternehmens übernimmt. Diese Haftung kann sich aber nur auf zivilrechtliche Angelegenheiten beziehen - strafrechtlich ist eine solche Mithaftung schlicht unmöglich. Der Rechtsschutz des Einzelnen ist also unterschiedlich, je nachdem, ob ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder ein Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens handelt. Aus der Sicht des Betroffenen ist diese Unterscheidung aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeit – Gefahrenabwehr unter Anwendung von Zwang – schwer nachvollziehbar. Für die von den Handlungen Betroffenen kommt es daher zu einer Abschwächung des Rechts auf Rechtsschutz, da es beim Tätigwerden des privaten Sicherheitsunternehmens im Unterschied zum Tätigwerden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder zu disziplinarrechtlicher noch zu behördlicher Verantwortlichkeit kommt.

Die Behandlung dieser qualitativ neuen Sicherheitsfrage durch das BMI bleibt also jedenfalls mehr als bedenklich.“

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seinen Sitzungen am 18. September 2014 und am 15. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Franz Kirchgatterer, Mag. Gernot Darmann, Andrea Gessl-Ranftl, Mag. Günther Kumpitsch, Dr. Georg Vetter und Christoph Hagen sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Alev Korun.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, N, dagegen: S, V, F, T).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Angela Lueger gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2017 03 15

                                  Angela Lueger                                                                 Mag. Alev Korun

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau