1544 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1515 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas – insbesondere im Nutztierbereich – weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen der neuen Auffassung anzupassen sind.

Die fachlichen Vorschläge für den vorliegenden Entwurf wurden einerseits in einer Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, von mit der Vollziehung befassten Landesbehörden, Tierschutzombudspersonen und Tierschutzorganisationen berücksichtigt, die Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Besonders hervorzuheben wären folgende Zielsetzungen:

- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird.

- Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (z.B. Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);

- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch die Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen.

Weiters enthält die Novelle folgende Punkte:

Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;

Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen, keine verbotene Anbindehaltung ist;

Ergänzung der Strafbestimmungen (§ 7 TSchG);

Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;

Klarstellung, dass gemäß § 31 Abs. 1 nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;

klare Regelungen zum Verfall (§§ 37, 39 und 40) im Sinne eines praktikableren Vollzugs;

sowie weiterer – vom Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten – Änderungen, die der Klarstellung dienen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Ulrike Weigerstorfer, Mag. Gerald Loacker, Franz Leonhard Eßl, Josef A. Riemer, Ing. Markus Vogl, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Jakob Auer sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Leonhard Eßl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1.:

Es wird klargestellt dass die Verwendung von Halsbändern, die mit einem Zugmechanismus, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann, ausgestattet sind, den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt.

Zu Z 2.:

Mit der neuen Ziffer 14a soll der Kritik im Rahmen des Begutachtungsverfahrens am Beispiel der Auswilderung von Fasanen Rechnung getragen werden. Die Überlebensfähigkeit der Wildtiere zum Zeitpunkt des Aussetzens kann beispielsweise durch eine positive wildbiologische oder veterinärmedizinische Beurteilung bestätigt werden. Als in Gefangenschaft gehalten gilt nicht die offene Gehegehaltung.

Zu Z 3.:

Da der Begriff des Feilbietens in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gebraucht wird und daher zu Fehlinterpretationen geführt hat, soll klargestellt werden, dass jedes Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen bzw. Vereinen stammen, unzulässig ist.

Ebenso soll klargestellt werden, dass der Tatbestand auch durch Anbieten im Internet erfüllt wird. Dabei wäre anzumerken, dass Betreiber von Internetplattformen diesfalls als Beitragstäter in Betracht kommen.

Zu Z 4.:

Diese Ergänzung dient der deutlicheren gesetzlichen Grundlage der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden.

Zu Z 5.:

Um der im Begutachtungsverfahren geäußerten Kritik der Volksanwaltschaft zu entsprechen, wird auf gesetzlicher Ebene eine enge Ausnahmeregelung für die ausnahmsweise Durchbrechung der sonst unzulässigen dauernden Anbindehaltung geschaffen.

Zu Z 6.:

Es soll klargestellt werden, dass bei Betreuung der Tiere in Obhut der Behörde sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung) auf Kosten des Tierhalters erfolgen. Der Begriff „Unterbringung“ wurde nämlich entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers zu eng interpretiert.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dietmar Keck, Franz Leonhard Eßl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: G, F, T) beschlossen.

Ein von der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Novellierung des Tierschutzgesetzes fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, T, dagegen: S, V, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 15

                                   Dietmar Keck                                                 Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau