1549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1467 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Das Apothekerkammergesetz 2011 bedarf in einigen Punkten einer Änderung. So soll, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, vorgesehen werden, dass sich die Apothekerkammer eine Haushaltsordnung zu geben hat. Die unbefristete Bestellung des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters ist nicht mehr zeitgemäß und unpraktikabel. Es besteht keine Notwendigkeit dafür, einen strengeren Maßstab an das Anwesenheitsquorum der Abteilungsausschüsse zu legen, als es für die Delegiertenversammlung und den Kammervorstand vorsehen ist. Daneben kommt es zu redaktionellen Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. März 2017 in Verhandlung genommen. In der Debatte zu Wort meldeten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dorothea Schittenhelm der Abgeordnete Johann Hechtl sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1467 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 15

                          Dorothea Schittenhelm                                         Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau